Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlustabzug der Kommanditisten einer durch Umwandlung aus einer GmbH hervorgegangenen GmbH & Co. KG. Keine Rückwirkung einer Kapitalerhöhung auf den Umwandlungsstichtag
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird eine GmbH in eine GmbH & Co. KG umgewandelt, so steht den Kommanditisten ein Verlustabzug bis zur Höhe ihrer bis zum Umwandlungsstichtag erbrachten Einlage zu.
2. Die steuerliche Rückwirkung nach § 14 Satz 3 UmwStG führt nicht dazu, dass eine gleichzeitig mit der Umwandlung beschlossene, aber erst nach dem Umwandlungsstichtag im Handelsregister eingetragene und geleistete Erhöhung der Hafteinlage der Kommanditisten auf den Umwandlungsstichtag zurückwirkt.
Normenkette
EStG 1997 § 15a Abs. 1 Sätze 2, 1, Abs. 4; HGB § 171 Abs. 1; UmwStG 1995 § 14 S. 3; UmwStG 2002 § 4 Abs. 2 S. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, inwieweit im Rahmen eines Formwechsels einer GmbH in eine GmbH & Co. KG Hafteinlagen der Gesellschafter als ausgleichsfähiger bzw. verrechenbarer Verlust festgestellt werden können.
Ursprünglich gründeten die Gesellschafter der Klägerin die „… GmbH” mit einem eingebrachten Stammkapital von insgesamt 51.000 DM (3 × 17.000 DM). Mit Gesellschafterbeschluss vom 18. Mai 1999 teilte einer der Gesellschafter seinen Geschäftsanteil in Höhe von 17.000 DM in einen Geschäftsanteil in Höhe von 16.500 DM und einen weiteren in Höhe von 500 DM auf und trat den Geschäftsanteil in Höhe von 500 DM an die neu gegründete „… Verwaltungs-GmbH i.G.” ab. Weiter beschlossen die Gesellschafter einen Formwechsel durch Umwandlung der „… GmbH” in die „… GmbH & Co. KG”. Ausweislich der notariellen Urkunde Nummer …/1999 vom 18. Mai 1999 der Notarin, wurde der Stichtag für den Formwechsel auf den 1. Dezember 1998 festgelegt. In der gleichen Urkunde wurde der Beschluss der Gesellschafter zur Festlegung einer Hafteinlage je Kommanditist in Höhe von 255.000 EUR niedergelegt. Die entsprechenden Eintragungen im Handelsregister erfolgten am 6. August 1999. Die erhöhten Kommanditeinlagen wurden zunächst nicht eingezahlt.
Nachdem der Beklagte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung sowohl den ursprünglich erklärten Verlust von 1.526.763 DM mit Bescheid vom 9. November 1999 als auch den später erklärten Verlust von 1.533.615 DM mit Änderungsbescheid vom 30. Juni 2000 zunächst in voller Höhe den drei Gesellschaftern anteilig zugerechnet hatte, behandelte er nach einer Betriebsprüfung mit Feststellungsbescheid vom 8. Oktober 2004 nur noch einen Verlust von 217.525 DM als ausgleichsfähig und stellte den Restbetrag lediglich als verrechenbaren Verlust fest. Der festgestellte ausgleichsfähige Verlust in Höhe von 217.525 DM entsprach der tatsächlichen Einlage der drei Gesellschafter zum Umwandlungsstichtag 1. Dezember 1998.
Den am 20. Oktober 2004 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsbescheid vom 23. Februar 2005 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die am 23. März 2005 erhobene Klage.
Die Klägerin meint, die Haftungseinlage gelte bereits als zum Umwandlungsstichtag erbracht bzw. eingetragen und damit seien bei der Feststellung des ausgleichsfähigen Verlustes nach § 15a Einkommensteuergesetz (EStG) die beschlossenen Hafteinlagen in Höhe von 255.000 EUR je Kommanditisten vollumfänglich mit einzubeziehen.
Nach Auffassung der Klägerin genießt § 14 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) Vorrang vor der Anwendung des § 15a EStG. Die gesetzlich normierte Rückwirkung des § 14 UmwStG habe nicht nur steuerliche Folgen, sondern erstrecke sich auch auf die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen. Zwischen den gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen könne jedoch nicht differenziert werden bzw. von der allgemein anerkannten Rückwirkung könne nicht hinsichtlich der Haftungsbeschränkung eine Ausnahme gemacht werden. Daher sei eine sinnvolle Auslegung der Norm nur dahingehend möglich, dass zum Umwandlungsstichtag davon ausgegangen werden müsse, dass die KG bereits vollwirksam existiere. Dies gelte selbst dann, wenn die Hafteinlage erst zu einem späteren Zeitpunkt geleistet bzw. die Eintragung im Handelsregister erst später eingetragen werde. Die gesetzlich vorgesehene Rückwirkung habe nämlich nur dann Sinn, wenn für einen neu hinzutretenden Gesellschafter die Beschränkungen des § 15a EStG nicht gelten würden, denn dieser habe sich zum Umwandlungsstichtag weder gesellschaftsrechtlich beteiligen noch seine Einlage erbringen können. Was für einen neu hinzutretenden Gesellschafter gelte, müsse erst recht für den Altgesellschafter gelten, denn die Regelungen des UmwStG hätten das erkennbare Ziel, einen nahtlosen Übergang von der Körperschaftsbesteuerung zu der Personenbesteuerung herbeizuführen, ohne dass dies von den Zufälligkeiten des Eintragungsantrages abhänge, der zudem von den Gesellschaftern nicht beeinflusst werden könne.
Die Klägerin meint weiter, das...