rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Investitionszulage bei überwiegend nicht zulagenbegünstigende Forstwirtschaft betreibenden sog. Mischbetrieb. Rohholzgewinnung mit Harvester kein verarbeitendes Holzgewerbe
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach der für die Investitionszulage 2000 maßgeblichen Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 (wie auch nach der ab 2003 geltenden Klassifikation) unterfällt die Tätigkeit des Fällens von Bäumen, über deren Entastung bis hin zur Zerteilung in kleinere, insbesondere transportfähige Stammabschnitte unter Einsatz eines – lediglich der Gewinnung verschiedener Formen von Rohholz dienenden – Harvesters sowie der Holztransport der Fortwirtschaft und nicht dem verarbeitenden Holzgewerbe. Die Zuordnung des Betriebs zum forstwirtschaftlichen Bereich setzt keine eigene Stammholzerzeugung voraus.
2. Wird in einem Mischbetrieb der größte Wertschöpfungsanteil im nicht investitionszulagenbegünstigten fortwirtschaftlichen Bereich des Holzeinschlags und der ersten Verarbeitungsstufe (Harvester), Holzrückung, Holztransport erbracht und der geringere Anteil im gewerblichen Verkauf von Hackschnitzeln sowie von Holzsortimenten, scheidet die Gewährung einer Investitionszulage nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 1999 aus.
Normenkette
InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 S. 1, § 10 Abs. 4a; InvZulG 2010 § 3 Abs. 1 S. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Insolvenzschuldner im Streitjahr investitionszulagenbegünstigt ist, weil seine betriebliche Tätigkeit ausschließlich dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen sei oder aber – wie der Beklagte meint – es sich um einen sog. Mischbetrieb handele, in dem vornehmlich nicht zulagenbegünstigte Forstwirtschaft betrieben werde.
Der Insolvenzschuldner erzielte in seinem Unternehmen im Streitjahr Umsätze aus Holzeinschlag, -rückung und -transport mit Hilfe eines sog. Harvesters sowie durch Vermietung der Maschine samt Bedienungspersonals an das Unternehmen seines Vaters, welcher in der gleichen Branche und im gleichen Ort selbständig tätig ist, sowie aus dem Verkauf von Hackschnitzeln und Holzsortimenten. Im Streitjahr stellte er die Produktion von Hackschnitzeln ein, um sie im Folgejahr wieder aufzunehmen.
Bei dem Harvester handelt es sich um eine Maschine, die zu Arbeiten im Wald eingesetzt wird. Sie fällt Bäume und bearbeitet sie zu verschiedenen Holzsortimenten weiter, welche dann an Sägewerke oder Händler weiterverkauft werden können. Im Bordcomputer des Harvesters sind Daten über den Wuchs verschiedener Baumarten und über Vorrat und Preise verschiedener Holzsortimente (nach Länge, Durchmesser und Krümmung) gespeichert. Der Harvester vermisst vor dem Fällen den Stammfußdurchmesser des Baumes und errechnet mit Hilfe der Datensätze, wie der Baum ertragsoptimiert zu zerlegen ist. Zudem speichert der Harvester die bei dieser Arbeit über den Wuchs der einzelnen Bäume gewonnenen Ergebnisse und optimiert hierdurch seine Berechnungen. Des Weiteren wird das aufgearbeitete Holz nach Stückzahl und Volumen registriert, so dass jederzeit abgefragt werden kann, was für Hölzer nach Länge, Durchmesser und Volumen bereitstehen.
Mit einem am 21. Dezember 2001 beim Beklagten eingegangenen Antrag beantragte der Insolvenzschuldner Investitionszulage für das Jahr 2000 von jeweils 25 v.H. für einen Lkw MAN mit Kran mit einer Bemessungsgrundlage von 300.310 DM sowie einen Harvester TJ 770 mit einer Bemessungsgrundlage von 416.247 DM.
Am 31. Januar 2002 führte der Beklagte eine Investitionszulagensonderprüfung für das Streitjahr durch. Diese schloss mit dem Ergebnis (Investitionszulagensonderprüfungsbericht vom 7. Februar 2002), dass der Insolvenzschuldner einen sog. Mischbetrieb führe, für den eine Einordnung des Statistischen Landesamtes als verarbeitendes Gewerbe nicht vorliege. Des Weiteren erfolge die Wertschöpfung überwiegend durch Tätigkeiten im nichtbegünstigten Bereich forstwirtschaftlicher Dienstleistungen. Das verarbeitende Gewerbe, die Hackschnitzelgewinnung, habe lediglich einen Umsatzanteil von 26,48 v.H., wohingegen die Erbringung von Dienstleistungen auf der forstwirtschaftlichen Erzeugerstufe, nämlich der eigenbetriebliche Einsatz des Harvesters und die Überlassung von Maschinen und Personal an den Betrieb des Vaters, 73,52 v.H. des Umsatzes erwirtschaften.
Mit Bescheid vom 6. Februar 2002 lehnte der Beklagte den Investitionszulagenantrag ab. Den dagegen am 28. Februar 2002 eingegangenen Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 6. November 2006 zurück. Dagegen richtet sich die am 5. Dezember 2006 eingegangene Klage.
Bereits zuvor hatte der Insolvenzschuldner gegen die Ablehnung einer beantragten Investitionszulage für 1999 beim Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (FG) im Jahr 2001 Klage eingereicht, die unter dem Aktenzeichen 1 K 331/01 geführt wurde. Die Klage wurde mit Urteil vom 28. Oktober 2004 abgewiesen...