rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Kindergeldanspruch für volljährigen Sohn in achtmonatiger Übergangszeit zwischen der Beendigung der Schulausbildung und dem Beginn des Zivildienstes bei zunächst angetretenem, aber abgebrochenem Grundwehrdienst und beabsichtigtem Studium nach Ende des Zivildienstes. Verfassungsmäßigkeit von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. keine Wertung eines Berufsberatungstermins bei der Agentur für Arbeit als Arbeitslosmeldung
Leitsatz (redaktionell)
1. Wollte der volljährige Sohn nach dem Abitur zuerst seinen Zivildienst abwarten und erst nach Beendigung desselben ein Studium aufnehmen, so kann er in dieser Wartezeit nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder c EStG berücksichtigt werden.
2. Hat der Sohn unmittelbar nach dem Abitur den Grundwehrdienst angetreten, dann aber abgebrochen und sich zur Ableistung eines Zivildienstes entschlossen, so ist für das Vorliegen einer viermonatigen Übergangszeit i.S. von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG auf die Zeit zwischen der Beendigung der Schulausbildung und dem Beginn des Zivildienstes abzustellen; insoweit ist der abgebrochene Grundwehrdienst nach Auffassung des Senats nicht zu berücksichtigen.
3. Die Regelung über die Gewährung von Kindergeld während einer Übergangszeit von maximal vier Monaten (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dass das Kind ggf. keinen Einfluss auf die Dauer der Übergangszeit hat, ist insoweit unbeachtlich.
4. Eine Berücksichtigung des volljährigen Kindes nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG kommt nicht in Betracht, wenn das nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Kind nicht bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet war und lediglich wegen einer Studienberatung bei der Agentur für Arbeit vorgesprochen hat.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, c, S. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Kindergeld für den Zeitraum August 2007 bis Februar 2008 für den Sohn der Klägerin C., geboren … 1986.
Der Sohn der Klägerin besuchte bis Juli 2007 das …-Gymnasium in S. Mit Antrag vom 08. Oktober 2007 beantragte die Klägerin Kindergeld. Sie gab an, dass C. in seiner Wehrdienstzeit von Juli bis September 2007 insgesamt 1.035,66 EUR Einnahmen hatte und dass der im unmittelbaren Anschluss an den Schulabschluss am 01. Juli 2007 begonnene Wehrdienst aufgrund anerkannter Kriegsdienstverweigerung zum 26. August 2007 beendet worden sei.
Ausweislich des Internen Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystems (VerBIS) der Beklagten wurde der Sohn am 17. September 2007 als „ratsuchend” in der Berufsberatung aufgenommen („wünscht Anmeldung zur BB”). In dem folgenden Termin am 09. Oktober 2007 erörterte die Berufsberaterin L. mit dem Sohn verschiedene Studienmöglichkeiten. Der Sohn gab an, sich weiter informieren und ggf. erneut an die Berufsberatung wenden zu wollen. Die Beraterin meldete den Sohn daraufhin mit der Begründung „Beratung ohne weitere Veranlassung” ab. Der nächste Kontakt erfolgte am 17. Juni 2008, als der Sohn telefonisch um eine Anmeldung zur Berufsberatung bat. In dem Beratungsgespräch vom 10. Juli 2008 wurden die Aufnahme eines Studiums und die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger besprochen.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2007 lehnte die Beklagte den Antrag vom 08. Oktober 2007 mit der Begründung ab, dass der Sohn bisher nicht bei der Arbeitsvermittlung gemeldet sei und eine Ausbildung nicht bzw. nicht mehr angestrebt werde. Eigene Bemühungen seien nicht bzw. nicht ausreichend nachgewiesen worden.
Mit ihrem Einspruch trug die Klägerin vor, dass der Sohn seinen Grundwehrdienst geleistet habe und laut Einberufungsbescheid vom 23. Oktober 2007 vom 03. März 2008 bis 06. Oktober 2008 Zivildienst leisten werde und anschließend ein Studium anstrebe. Bei der Agentur für Arbeit sei der Sohn registriert worden und habe am 09. Oktober 2007 ein Berufsberatungsgespräch mit Frau L. geführt.
Nachfolgend forderte die Beklagte die Klägerin auf, die ernsthaften Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachzuweisen. Diese teilte darauf mit Schreiben vom 01. Februar 2008 erneut mit, dass der Sohn seinen Wehrdienst geleistet habe, am 09. Oktober 2007 bei der Berufsberaterin vorstellig geworden sei und nun zum 04. Februar 2008 seinen Zivildienst antrete. Die Klägerin beantragte Kindergeld für den Zeitraum 29. August 2007 bis 03. Februar 2008.
Mit Einspruchsentscheidung vom 06. Februar 2008 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, dass der Sohn bei einer Agentur für Arbeit weder als Arbeitssuchender noch als Ausbildungsstellensuchender gemeldet sei und keine ernsthaften eigenen Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachgewiesen worden seien. Dass das Kind in weiter Zukunf...