rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldanspruch für arbeitsloses Kind bei nachträglichem Widerruf von ALG II für die familiäre Bedarfsgemeinschaft auch ohne gesonderte Arbeitslosmeldung bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit
Leitsatz (redaktionell)
War der volljährige, unter 21 Jahre alte, vorher bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldete Sohn anschließend bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit Eigenbetrieb Kommunale Beschäftigungsagentur des Lankreises als Arbeitssuchender gemeldet, wurden für ihn im Rahmen einer familiären Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter zunächst laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II mit ausgezahlt, aber später wegen Pflichtverletzungen der Mutter rückwirkend widerrufen, so entfällt der Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG für die Zeit des Bezugs von ALG II nicht deswegen, weil sich der Sohn in dieser Zeit nicht bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender gemeldet hatte. Insoweit kann nicht erlangt werden, dass jedes Mitglied einer familiären Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II sich (noch einmal) gesondert arbeitslos melden muss bzw. dass für Zwecke des Kindergeldes betroffene Kinder sich noch einmal gesondert bzw. eigenständig bei der Agentur für Arbeit registrieren lassen müssten.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit Streitgegenstand die Festsetzung von Kindergeld für den Monat März 2007 ist.
Unter Aufhebung des Aufhebungsbescheides vom 10. April 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Mai 2007 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für das Kind K. für den Zeitraum August bis Oktober 2006 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten (noch) um die Gewährung von Kindergeld für den Zeitraum August bis Oktober 2006. Streitig ist die Frage, ob der am 19. Juli 1986 geborene Sohn K. bei einer Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) gemeldet war.
Soweit zunächst die Kindergeldgewährung des Monats März 2007 streitig war, hat die Beklagte mit Bescheid vom 16. November 2007 zwischenzeitlich Kindergeld gewährt. Der Streitgegenstand Kindergeld März 2007 hat sich erledigt, da die Beklagte dem Begehren der Klägerin entsprochen hat. Das Verfahren war daher insoweit einzustellen.
Mit Antrag vom 31. August 2006 beantragte die Klägerin Kindergeld für ihren Sohn und gab an, dass das Kind bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit Eigenbetrieb Kommunale Beschäftigungsagentur Landkreis W. (…) gemeldet sei. Zu den Einkünften erklärte sie, dass das Kind ALG II-Leistungen erhalte. Sie legte des Weiteren eine Ziel-/Eingliederungsvereinbarung vom 26. Juni 2006 zwischen der … und dem Sohn vor, die die Vermittlung eines Ausbildungsplatzes zur Zielstellung hatte.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2006 bewilligte die … für die Klägerin und den Sohn vom 01. Juli 2006 bis zum 30. September 2006 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Ausweislich der gespeicherten „Kundenhistorie” der Bundesagentur für Arbeit (Bl. 107 der Kindergeldakte, Druckdatum des Ausdrucks 24. Oktober 2006) erfolgte der letzte Kontakt zur Berufsberatung am 26. Juli 2006 und wurde der Sohn am 26. Juli 2006 aus der Berufsberatung abgemeldet. Handschriftlich ist auf dem Ausdruck „AV nicht gemeldet” vermerkt.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 erbat die Beklagte bei der Klägerin eine Bestätigung der für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stelle, dass der Sohn als arbeitsuchend geführt werde.
Mit Bescheid vom 28. November 2006 lehnte die … Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Klägerin und ihren Sohn ab dem 01. Oktober 2006 wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten ab. Mit weiterem Bescheid vom 28. November 2006 hob die … den Bewilligungsbescheid vom 05. Juli 2006 (gemeint ist wahrscheinlich 10. Juli 2006) mit Wirkung vom 01. Juli 2006 auf und berechnete das Arbeitslosengeld II / Sozialgeld für den Zeitraum Juli bis September 2006 neu.
Am 30. November 2006 erfolgte sodann für den Sohn die Meldung „Arbeitslosigkeit”.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 und nochmals am 16. Februar 2007 forderte die Beklagte die Klägerin auf, Nachweise über eigenes Bemühen um einen Ausbildungsplatz ab August 2006, Nachweise über die Höhe des Einkommens ab Oktober 2006 und die Bestätigung der Arbeitsvermittlung als arbeitsuchend sowie Eigenbemühungen vorzulegen.
Am 19. März 2007 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass der Sohn sich ab 16. März 2007 in Arbeit befinde.
Mit Bescheinigung v...