Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlass zurückgeforderter Investitionszulage. Erlass der Investitionszulage 1991 und der Zinsen zur Investitionszulage 1991
Leitsatz (redaktionell)
Wird Investitionszulage wegen Verstoßes gegen die Verbleibensvoraussetzungen des § 2 S. 1 Nr. 2 InvZulG 1991 zurückgefordert, ist diese nicht deshalb zu erlassen, weil der Investor behauptet, den Mangel der Verbleibensvoraussetzungen nicht vertreten zu müssen. Die Voraussetzungen der Investitionszulagengewährung sind verschuldensunabhängig.
Normenkette
AO 1977 § 227; InvZulG 1991 § 2 S. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger begehrt den Erlass einer zurückgeforderten Investitionszulage sowie der Zinsen hierzu.
Der Kläger hatte für seinen Speditionsbetrieb im Oktober 1991 eine Sattelzugmaschine erworben, dafür Investitionszulage beantragt und zunächst auch erhalten. Wegen Betriebsaufgabe veräußerte er später das Fahrzeug an ein anderes, im Beitrittsgebiet ansässiges Unternehmen, das es seinerseits noch vor Ablauf des investitionszulagenrechtlichen Verbleibenszeitraums von drei Jahren an ein anderes Unternehmen weiterveräußerte. Im Jahre 1996 forderte der Beklagte die Investitionszulage in Höhe von DM 18.862,00 nebst Zinsen zurück. Die hiergegen eingereichte Klage (1 K 268/97) wurde mit Urteil vom 05. Februar 2001 abgewiesen. Der Senat war zu der Auffassung gelangt, der Sattelzug sei innerhalb des Verbleibenszeitraums einer Betriebsstätte außerhalb des Fördergebiets zugeordnet worden. Das Urteil wurde rechtskräftig. Die Investitionszulage wurde im wesentlichen am 03. März 1998 zurückgezahlt.
Mit dem Einspruch gegen den Änderungsbescheid betreffend die Investitionszulage hatte der Kläger am 05. Dezember 1996 Stundung beantragt, die der Beklagte mit Bescheid vom 30. Januar 1997 ablehnte. Am 18. Februar 1997 legte er hiergegen Einspruch ein und beantragte gleichzeitig Erlass der zurückgeforderten Investitionszulage nebst Zinsen. Er habe einen etwaigen Verstoß gegen die Verbleibensvoraussetzungen jedenfalls nicht zu verantworten.
Der Erlassantrag wurde zunächst nicht beschieden.
In Bezug auf den Stundungsantrag wies der Kläger auf sein unbelastetes Grundvermögen in Form eines Einfamilienhauses hin. Mit Bescheid vom 10. Juni 1997 wies der Beklagte den Einspruch gegen die Stundungsablehnung als unbegründet zurück, da mit einer Verbesserung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Klägers auf absehbare Zeit nicht zu rechnen sei und außerdem der Anspruch gefährdet sei. Auf die hiergegen eingereichte Klage (1 K 317/97) hob der Senat mit Urteil ebenfalls vom 05. Februar 2001 die Ablehnungsbescheide auf und verpflichtete den Beklagten zur erneuten Bescheidung des Stundungsantrages, da der Beklagte sowohl in Hinblick auf die voraussichtliche Dauer der Zahlungsunfähigkeit als auch in Hinblick auf die Gefährdung des Steueranspruchs das unbelastete Haus unberücksichtigt gelassen habe. Das Urteil wurde ebenfalls rechtskräftig, die Stundung gewährt.
Mit Bescheid vom 03. September 2001 lehnte der Beklagte die Stundung von Zinsen ab. Auch hier schloss sich ein Klageverfahren an (1 K 109/02). Im Rahmen eines Erörterungstermins am 19. April 2004 nahm der Kläger diese Klage zurück.
Der Kläger hatte im Rahmen der Verfahren zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vorgetragen, er erhalte eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von DM 1.052,00 sowie aus einer geringfügigen Anstellung monatlich knapp DM 520,00 (Hinzuverdienstgrenze). Dem stünden Ausgaben für Grundstücksabgaben und nicht erstattungsfähige Krankheitskosten gegenüber. Für Telefon, Rundfunk und Fernsehen würden Sozialkostenzuschüsse geleistet. Auch erhalte er Wohngeld. Weitere Gläubiger seien nicht vorhanden. Kreditmöglichkeiten gebe es angesichts seiner schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht. An Vermögenswerten sei lediglich ein lastenfreies Einfamilienhaus in …, vorhanden, dessen Verkehrswert ihm nicht bekannt sei.
Hierzu stellte der Beklagte fest, dass für eingetragene Grundpfandrechte Löschungsbewilligungen vorlagen. Nach der in den Bewertungsakten enthaltenen Grundsteuer-Anmeldung enthalte das Gebäude zwei Wohnungen von 60 und 80 m² Wohnfläche bei einer Grundstücksfläche von 547 m² einschließlich eines Stellplatzes für ein Fahrzeug. Ein Einheitswert sei bisher nicht festgestellt worden.
Der Kläger teilte im Jahre 1997 im Rahmen des Klageverfahrens 1 K 317/97 (in Bezug auf den Stundungsantrag) weiter mit, das Einfamilienhaus sei zwischenzeitlich zur Untervermietung hergerichtet worden, so dass in absehbarer Zeit durch die Vermietung die Zahlungsfähigkeit hergestellt und eine Ratenzahlung gewährleistet sei.
Der Beklagte stellte weiter fest, dass der Kläger Ende 1999 das Grundstück … in zu einem Preis von DM 11.175,00 erworben hatte. Die aufstehenden Gebäude (Lager) befanden sich bereits in seinem Eigentum.
Den beantragten Erlass lehnte der Beklagte schlie...