Entscheidungsstichwort (Thema)
Annahme einer erhöht investitionszulagenbegünstigten Erstinvestitionen nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 InvZulG 1999 nur bei wesentlicher Steigerung des Outputs. Investition in Druckplatten und Trägerfilme keine Erstinvestition
Leitsatz (redaktionell)
1. Unter der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte i. S. von § 2 Abs. 8 Nr. 2 InvZulG 1999 ist nur eine räumliche oder sächliche Ausweitung der eingerichteten und ausgeübten Betriebsstätte, die zu einer wesentlichen quantitativen oder qualitativen Erhöhung ihrer Produktionskapazität führt, zu verstehen. Allein eine gewisse Verbesserung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der Produktion durch Einsparungen im Rahmen des Produktionsprozesses ist noch keine erhebliche Steigerung der Produktionskapazität in diesem Sinne.
2. Die Herstellung von Trägerfilmen und Druckplatten stellt nicht bereits dann eine Erstinvestition i.S. des § 2 Abs. 8 InvZulG 1999 dar, wenn und weil sie ertragsteuerlich aktiviert werden (entgegen Verfügung der OFD Magdeburg, Verfügung v. 11.2.2005, InvZ 1271 – 54 – St 221).
3. Die Investition einer Druckerei in Trägerfilme und Druckplatten, die lediglich der Verwirklichung eines Druckauftrags und nur in geringem Umfang als Hilfsmittel für Folgeaufträge dient, führt nicht zu einer eine höhere Investitionszulage begründenden Erstinvestition i.S. des § 2 Abs. 8 Nr. 2 InvZulG 1999.
Normenkette
InvZulG 1999 § 2 Abs. 8 Nr. 2, Abs. 7 Nr. 4 S. 2, Abs. 6 Nr. 3, Abs. 7 Nrn. 2-3
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber einer Druckerei. Er begehrt die erhöhte Investitionszulage für Erstinvestitionen für Druckplatten und Trägerfilme.
Nach der im Streitjahr im Betrieb des Klägers angewandten Drucktechnik dienen beide zusammen als Druckvorlage. Mittels der Trägerfilme werden die Druckplatten hergestellt, die ihrerseits in die Druckmaschine eingelegt werden. Nach der Herstellung eines Druckwerks werden Trägerfilme und Druckplatten aufgehoben, um für die Ausführung inhaltlich unveränderter Folgeaufträge hierauf zurückgreifen zu können. Ein gewisser Prozentsatz der Umsätze des Klägers resultiert aus der Durchführung von Folgeaufträgen unter Verwendung solcher aufbewahrter Druckplatten und Trägerfilme.
Am 31. Januar 2005 beantragte der Kläger Investitionszulage nach § 2 Investitionszulagengesetz – InvZulG – 1999 mit einem Zulagensatz für Erstinvestitionen von 25 % bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 56.332. Davon entfielen EUR 50.117 auf Trägerfilme und Druckplatten.
Vom 23. Juni bis zum 27. Juli 2005 führte der Beklagte eine Investitionszulage-Sonderprüfung bei dem Kläger durch. Darin wurde festgestellt, dass davon ertragsteuerlich lediglich 4.424,23 aktiviert worden waren. Der Betrag von EUR 45.693,19 war als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abgeschrieben worden. Unter Berufung auf eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Magdeburg, diese wiederum unter Berufung auf eine Verfügung des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt, vertrat die Prüferin die Auffassung, als Erstinvestition mit einem Zulagensatz von 25 % begünstigt seien nur die aktivierten Trägerfilme und Druckplatten, während die sofort abgeschriebenen Güter lediglich als Ersatzinvestition mit einem Zulagensatz von 5 % begünstigt seien.
Auf der Grundlage dieser Auffassung setzte der Beklagte mit Bescheid vom 11. August 2005 Investitionszulage von insgesamt EUR 3.996,25 fest. Hiergegen richtete sich der am 19. August 2005 eingegangene Einspruch, der erfolglos blieb. Gegen den Einspruchsbescheid vom 25. November 2005 richtet sich die am 19. Dezember 2005 eingegangene Klage.
Der Kläger meint, ihm stehe die erhöhte Investitionszulage zu.
Es sei ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip, wenn der Beklagte nachteilige Schlussfolgerungen aus einem Erlass des Finanzministeriums ziehe, den er nicht bekannt geben könne oder wolle, sich statt dessen lediglich auf die Interpretation dieses Erlasses durch die Verfügung der Oberfinanzdirektion Magdeburg beziehe. Das sei auch deshalb nicht überzeugend, weil das Finanzministerium Thüringen die zu Grunde liegende Erörterung der Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder vom 08. bis 10. Dezember 2004 gegenteilig interpretiere. Laut Verfügung der Oberfinanzdirektion Erfurt vom 02. Februar 2005 sei in eben diesen Erörterungen der Beschluss gefasst worden, bei der Gewährung von Investitionszulagen für Trägerfilme und Druckplatten aus Vertrauensschutzgründen weiterhin die bis dahin bestehenden Regelungen anzuwenden. Danach sei ihm Investitionszulage von 25 % zu gewähren.
Es sei nicht hinnehmbar, dass allein Sachsen-Anhalt davon abweiche und eine wirtschafts- und investitionsschädliche Auffassung vertreten wolle.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Bescheides vom 11. August 2005 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 25. November 2005 Investitionszulage für 2003 in Höhe ...