rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründung des Auswahlermessens bei Haftungsinanspruchnahme von GbR-Gesellschaftern allein wegen ihrer Gesellschafterstellung nicht erforderlich. Haftung. (Aussetzung der Vollziehung)
Leitsatz (redaktionell)
Werden beide Gesellschafter einer gewerblich tätigen GbR allein wegen ihrer Gesellschafterstellung für die Steuerschulden der GbR gleichmäßig als Haftungsschuldner herangezogen, bedarf es keiner besonderen Begründung des Auswahlermessens in dem Haftungsbescheid. In diesem Fall kommt es auf lediglich das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern betreffende Vereinbarungen ebenso wie auf den verschiedenen Umfang der gesellschaftsrechtlichen Aktivitäten der Gesellschafter oder die Beherrschung der Gesellschaft durch nur einen der Gesellschafter nicht an (gegen FG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.1998, 3 K 233/97 H (U), EFG 1999, 366; hier: tatsächliche Ausübung des Gewerbes nur durch einen Gesellschafter; Meister-Brief des anderen Gesellschafters als dessen einziger Beitrag zur Ermöglichung der Eintragung der GbR in die Handwerksrolle).
Normenkette
AO § 191 Abs. 1 S. 1, §§ 5, 69; HGB § 128
Nachgehend
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 1.778 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Antragsteller schloss mit … mit Wirkung zum 1. April 1993 einen Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Gegenstand des Unternehmens war die Durchführung von Kraftfahrzeug-Instandsetzungsarbeiten. Nach einer Zusatzvereinbarung vom 2. April 1993 sollte der Antragsteller bei der Durchführung der Geschäfte der GbR aber nicht aktiv mitwirken, sondern in seiner Eigenschaft als Kraftfahrzeug-Meister lediglich bewirken, dass die GbR infolge seiner Beteiligung in die Handwerksrolle eingetragen werden konnte. Im Innenverhältnis sollte er von jeder Haftung freigestellt werden. Er war am Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt und erhielt lediglich eine feste Vergütung von zunächst 2.400 DM jährlich Nach § 7 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages galt diese Vereinbarung zunächst für die ersten zwölf Monate ab Gründung der Gesellschaft. Danach sollten die Gesellschafter einvernehmlich über den Fortbestand oder die Änderung der Gewinnverteilung entscheiden. Für den Fall, dass ein Beschluss nicht zustande kommen sollte, sollte die Gesellschaft mit Ablauf der zwölf Monate als aufgelöst gelten.
Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der GbR für die Feststellungszeiträume 1993 bis 1996 sind formell bestandskräftig. Mit diesen Bescheiden werden die Einkünfte der GbR – mit Ausnahme eines Gewinnanteils in Form einer Vorabvergütung von 2.000 DM in 1993 bzw. 3.000 DM in 1994 und 1995 – vollständig dem Gesellschafter … zugerechnet. Da die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der GbR für 1994 zunächst ohne Unterschrift der Beteiligten eingereicht worden war, forderte der Antragsgegner die beiden Gesellschafter auf, die Unterschrift an Amtsstelle nachzuholen oder ausnahmsweise eine vorbereitete Erklärung abzugeben, mit der der Erklärende versicherte, dass er die Angaben in der von ihm abgegebenen Feststellungserklärung 1994 und den Anlagen wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Der Antragsteller unterzeichnete diese Erklärung am 6. September 1996 und reichte sie beim Antragsgegner ein.
Nach vorheriger Anhörung nahm der Antragsgegner den Antragsteller mit Haftungsbescheid vom 19. März 2003 für Steuerrückstände der GbR neben dem Gesellschafter Dahlke gesamtschuldnerisch in Anspruch, und zwar für Umsatzsteuer 1993 bis 1996 nebst Zinsen und Säumniszuschlägen i.H.v. insgesamt 17.781,75 EUR.
Nachdem der Antragsgegner den dagegen eingelegten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 23. April 2003 zurückgewiesen hatte, hat der Antragsteller am 16. Mai 2003 zum Aktenzeichen 4 K 818/03 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist, und zugleich im vorliegenden Verfahren die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides beantragt. Zuvor hatte er am 27. März 2003 einen entsprechenden Antrag an den Antragsgegner gerichtet. Über diesen Antrag hat der Antragsgegner nicht entschieden. Erst nach Ergehen der Einspruchsentscheidung hat er dem Antragsteller mit Schreiben vom 7. Mai 2003 mitgeteilt, dass wegen der Beendigung des Einspruchsverfahrens keine Aussetzung der Vollziehung gewährt werden könne.
Der Antragsteller behauptet, er habe die vereinbarte Vergütung nie erhalten. Er habe in dem Unternehmen tatsächlich nicht mitgearbeitet und weder Einsicht in die Bücher gehabt noch sei er an unternehmerischen Entscheidungen beteiligt gewesen. Der Beschluss über die Fortführung der Gesellschaft sei nicht zustande gekommen.
Der Antragsteller ist der Ansicht, er sei niemals Mitunternehmer der GbR gewesen. Der A...