Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlass von Säumniszuschlägen zur Grunderwerbsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Wird wegen der Absicht, vom Vertrag über Abtretung der Rechte aus einem Meistgebot zurückzutreten, die rechtmäßig festgesetzte Grunderwerbsteuer nicht gezahlt, sind die entstandenen Säumniszuschläge nicht deshalb zu erlassen, weil die Steuerschuld nach dem Entschluss, an dem Vertrag festzuhalten, gezahlt wird.
Normenkette
AO 1977 §§ 227, 240 Abs. 1 S. 4; GrEStG § 16 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 5
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
Tatbestand
Durch notarielle Urkunde vom 19. Mai 1999 (UR-Nr. …) der Notarin … in … waren der Klägerin die Rechte aus dem Meistgebot auf den in der Urkunde näher bezeichneten Grundbesitz abgetreten worden. Durch Bescheid vom 19. Juli 1999 hatte der Beklagte für diesen Erwerbsvorgang gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von DM 53.550 festgesetzt. Mit Schreiben vom 2. September 1999 beantragte die Klägerin, den Grunderwerbsteuerbescheid aufzuheben. Sie führte an, dass sie von dem Abtretungsvertrag zurückgetreten sei. Der Beklagte lehnte diesen Antrag ab, da das Rücktrittsrecht der Klägerin durch den am 17. Juni 1999 notariell beurkundeten Nachtrag zum Abtretungsvertrag (UR-Nr. …) der Notarin … in … aufgehoben worden war. In der Folgezeit entschloss sich die Klägerin, an dem Abtretungsvertrag festzuhalten und beglich die Grunderwerbsteuer vollumfänglich.
Im Erlassverfahren wegen der zwischenzeitlich angefallenen Säumniszuschläge berief sich die Klägerin, auf Folgendes: Sie habe die Bedeutung der am 17. Juni 1999 beurkundeten Vertragsänderung auf Grund ihrer Sprachschwierigkeiten nicht nachvollziehen können. Daher habe der Abtretungsvertrag erst Wirksamkeit erlangt, nachdem sie sich entschlossen habe, den Rücktritt vom Vertrag nicht weiter zu verfolgen. Der Beklagte lehnte den Erlassantrag durch Bescheid vom 18. Januar 2000 ab. Hiergegen erhob die Klägerin fristgerecht Einspruch. Irr Verlauf des Einspruchsverfahrens machte sie zudem geltend, sie habe die Grunderwerbsteuer seinerzeit nicht aufbringen können, da das Kreditinstitut wegen ihrer Bemühungen, vom Vertrag zurückzutreten, keine Mittel mehr habe zur Verfügung stellen wollen. Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos. Wegen der Einzelheiten wird auf den Einspruchsbescheid vom 17. Dezember 2001 verwiesen.
Die Klägerin hat am 31. Dezember 2001 Klage erhoben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Für die Klägerin ist trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen.
Entscheidungsgründe
Da die Klägerin ordnungsgemäß geladen war, durfte die mündliche Verhandlung durchgeführt und zur Sache entschieden werden. Die Klägerin ist hierauf in der Ladung hingewiesen worden (§ 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung –FGO–).
Die Klage ist unbegründet.
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden (§ 227 Abgabenordnung –AO–). Da die Entscheidung über einen Erlassantrag aus Billigkeitsgründen eine Ermessensentscheidung ist („können”), kann die Entscheidung nur darauf überprüft werden, ob der Beklagte die gesetzlich gezogenen Grenzen des Ermessens eingehalten und von seinem Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend Gebrauch gemacht hat (§ 102 FGO).
Im Streitfall sind die tragenden den Erlass ablehnenden Erwägungen des Beklagten nicht zu beanstanden. Unbilligkeit aus sachlichen Gründen ist gegeben, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Tatbestand fällt, mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist oder den gesetzlichen Wertungen zuwiderläuft (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Mai 1994 IV R 51/93, Bundessteuerblatt II 1994, 833). Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte zu Recht darauf abgehoben, dass die Grunderwerbsteuer rechtswirksam festgesetzt war. Dies entspricht der in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO getroffenen Regelung, wonach die bereits verwirkten Säumniszuschläge selbst dann unberührt bleiben, wenn die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert öder berichtigt wird. Es kommt allein darauf an, dass die festgesetzte Steuerschuld fällig war.
Auch den Einwand der Klägerin, der Abtretungsvertrag vom 19. Mai 1999 sei erst dann wirksam geworden, nachdem sie sich entschlossen habe, ihren Rücktritt von Vertrag nicht weiter zu verfolgen, hat der Beklagte zu Recht als abwegig angesehen. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass das Rücktrittsrecht der Klägerin in dem notariell beurkundeten Nachtrag aufgehoben worden sei. Von den angeblichen Sprachschwierigkeiten der Klägerin sei in der notariellen Urkunde keine Rede. Konsequenterweise hätte der Beklagte darauf abstellen müssen, dass die Klägerin diesen Einwand im Festsetzungsverfa...