rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrergestellung als geldwerter Vorteil. Bemessung des geldwerten Vorteils der Fahrergestellung. Dienstwagen eines Landkreises als „betriebliches Fahrzeug” i. S. d. Zuschlags für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Nutzt ein Landrat das ihm dienstlich vom Landkreis zur Verfügung gestellte Fahrzeug (auch) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, ist der Nutzungsvorteil gem. § 8 Abs. 2 S. 3 EStG als Arbeitslohn zu erfassen. Dies gilt auch für die Gestellung eines Fahrers (Ablehnung der vom BFH in seinem Urteil v. 22.9.2010, VI R 54/09 an seiner bisherigen Rechtsprechung geäußerten Zweifel).
2. Als „betriebliches Fahrzeug” i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 2 EStG ist jedes im Rahmen eines Arbeitnehmer-Dienstverhältnisses überlassenes Fahrzeug anzusehen.
3. Die Schätzung der Fahrergestellung mit 50 % des Zuschlags nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG gem. R 31 Abs. 10 LStR 2001 begegnet trotz geringer Sachnähe keinen Bedenken.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 2 Sätze 3, 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; LStR 2001 R 31 Abs. 10 Nr. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 42d Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Beim dem Kläger wurde in 2004 eine Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum Juli 2000 bis Oktober 2004 durchgeführt, im Rahmen derer bekannt wurde, dass dem Landrat, der seit 01. Juli 2001 im Amt ist, seit diesem Zeitpunkt ein Dienstfahrzeug mit Fahrer auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von dem Kläger zur Verfügung gestellt war. Die sich daraus ergebenden lohnsteuerlichen Folgen sind dem Landrat ausweislich des Berichts über die Lohnsteueraußenprüfung im August 2001 mitgeteilt und eine zutreffende Lohnversteuerung des geldwerten Vorteils der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die Monate Juli bis Oktober 2001 vorgenommen worden. Aufgrund einer mündlichen Mitteilung des Landrates an das Personalamt, dass er das Dienstfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr nutze, wurde die Sachbezugsbesteuerung ab November 2001 eingestellt.
Die Prüfungsfeststellungen der Lohnsteueraußenprüfung haben ergeben, dass das Fahrtenbuch des Dienstfahrzeugs in den Streitjahren zwar nur mangelhaft geführt wurde, diesem jedoch zu entnehmen ist, dass an einer Vielzahl von Tagen Fahrten zwischen dem Wohnort des Landrates (H.) und dem Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte (B.) durchgeführt wurden und nach der Dauer der Fahrten angenommen werden müsse, dass es sich um direkte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehandelt habe.
In der Folge hat die Lohnsteueraußenprüfung den Nutzungsvorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der sog. 0,03%-Zuschlagsregelung ermittelt, wobei für die Fahrergestellung nach R 31 Abs. 10 Nr. 2a Lohnsteuerrichtlinien (LStR) ein Zuschlag von 50 v. H. in Ansatz gebracht wurde. Darüber hinaus wurden zwei Arbeitsstätten (G. und B., 6 bzw. 34 km einfache Entfernung) anerkannt und als einfache Entfernung der Saldo der Hälften beider Wegstrecken (20 km) angenommen. Die Anschaffungskosten des genutzten Fahrzeugs wurden bis Januar 2004 in Höhe von 67.900 DM bzw. 34.665 EUR und ab Februar 2004 in Höhe von 35.551 EUR berücksichtigt.
Während im Ergebnis der Lohnsteueraußenprüfung hinsichtlich des streitgegenständlichen Sachverhaltes für die Jahre 2001 bis 2003 eine Prüfungsmitteilung zur Steuernummer des Landrates erging mit dem Ziel, die Nachversteuerung beim Arbeitnehmer durchzuführen, erfolgte für das Kalenderjahr 2004 für den Zeitraum bis einschließlich Oktober (Ende des Prüfungszeitraums) eine Nachberechnung für die einzelnen Monate und mit seinem Einverständnis eine Inanspruchnahme des Klägers als Arbeitgeber nach § 42d Einkommensteuergesetz (EStG) mit Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 10. Juni 2005. Dieser Bescheid weist für den hier streitgegenständlichen Sachverhalt einen Haftungsbetrag in Höhe von 1.260,64 EUR (1.194,67 EUR Lohnsteuer und 65,97 EUR Solidaritätszuschlag) aus und setzt darüber hinaus für eine weitere hier nicht streitige Prüfungsfeststellung einen Nachforderungsbetrag in Höhe von 532,81 EUR fest.
Der durchgeführten Nachberechnung wurde ein geldwerter Vorteil aus Fahrzeuggestellung als bislang nicht versteuerter steuerpflichtiger Arbeitslohn für Januar 2004 in Höhe von 311,40 EUR und für Februar bis Oktober 2004 in Höhe von 319,50 EUR monatlich zugrunde gelegt.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben, mit der er geltend macht, dass die vom Landrat durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätten keinen geldwerten Vorteil darstellten. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der exponierten Stellung des Landrates sowie der Notwendigkeit, während der Fahrzeugnutzung Dienstgeschäfte zu erledigen (z.B. Aktenstudium, Diktate, dienstliche Telefonate), sämtliche Fahrten den Charakter einer Dienstreise aufwiesen. Zudem handele es sich bei dem zur Verfügung geste...