Entscheidungsstichwort (Thema)
Revierkommissariat ist die regelmäßige Arbeitsstätte eines Polizisten im Streifeneinsatzdienst der Autobahnpolizei. Autobahnbereich als weiträumige Arbeitsstätte
Leitsatz (redaktionell)
1. Regelmäßige Arbeitsstätte eines Polizisten im Streifeneinsatzdienst der Autobahnpolizei ist das arbeitstäglich aufgesuchte Revierkommissariat, dem er zugeordnet ist, wo er seinen Dienstwagen und ggf. erste Einsatzbefehle erhält und wo ihm für notwendige Schreibarbeiten entsprechende sachliche Mittel zur Verfügung stehen.
2. Der abgegrenzte Bereich des öffentlichen Verkehrswegenetzes, in dem er regelmäßig seinen Streifendienst versieht, ist zudem eine weiträumige Arbeitsstätte.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, Abs. 5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als Polizeibeamter im Streifeneinsatzdienst der Autobahnpolizei keine regelmäßige Arbeitsstätte hat und daher seine Fahrten zum Revierkommissariat nach Reisekostengrundsätzen sowie Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen sind.
Der Kläger war im Streitjahr nach einer Bestätigung der Polizeidirektion S vom 14. November 2013 als Polizeibeamter im Streifeneinsatzdienst des Revierkommissariats Bundesautobahn (BAB)/Spezialisierte Verkehrsüberwachung (SVÜ) B eingesetzt.
Nach eigenen Angaben suchte der Kläger täglich das Revierkommissariat in B auf, um dort beispielsweise das Dienstfahrzeug zu übernehmen. Zum Ende seines Dienstes kehrte er zur Dienststelle zurück, um das Fahrzeug abzugeben. Der arbeitstägliche Aufenthalt im Revierkommissariat betrug nicht länger als eine Stunde. Allen Polizeibeamten stand dort eine Schreibstube zur Verfügung. Einen eigenen Arbeitsplatz hatte der Kläger nicht. Er konnte aber die Schreibstube nutzen. Dies kam selten vor und betrug weniger als 20 v.H. der Gesamtarbeitszeit. Zum Einsatzgebiet gehörten die Bundesautobahnen A X und Y sowie die Bundesstraße B Z.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte der Kläger die Berücksichtigung von Reisekosten bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeiten von insgesamt 1.948,80 EUR, ausgehend von der Pauschale von 0.30 EUR wegen 203 arbeitstäglichen Fahrten von seinem Wohnort zum Revierkommissariat in der C-straße in B mit einer zurückgelegten Strecke von 32 km.
Er machte zudem Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit i.H.v. 1.224 EUR wegen 202 Tage mit einer Abwesenheit von mindestens 8 h und einem Tag mit einer Abwesenheit von mindestens 14 h geltend.
In dem am 19. Dezember 2013 erlassenen Einkommensteuerbescheid 2012 berücksichtigte der Beklagte weder die Reisekosten noch die Verpflegungsmehraufwendungen, da keine Dienstreiseaufträge- bzw. -abrechnungen vorgelegt worden seien. Für die Fahrten von der Wohnung zum Revierkommissariat berücksichtigte der Beklagte Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte ausgehend von einer ermittelten einfachen Entfernung von 12 km.
Den am 23. Dezember 2013 eingelegten Einspruch begründete der Kläger damit, dass er keine ständige Arbeitsstelle habe, denn als Beamter der Autobahnpolizei befinde er sich ständig im Fahreinsatz. Am Revierkommissariat werde lediglich das Dienstfahrzeug in Empfang genommen und abgegeben. Die Einsatzaufträge würden mündliche erteilt und die Fahrten in Form eines Journals dokumentiert, welches auf einem mobilen PC geführt werde.
Mit Einspruchsentscheidung vom 7. März 2014 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Er führte zur Begründung aus, dass die Polizeidienststelle in B die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers sei, weil er dieser dienstrechtlich zugeordnet sei und dort auch – unabhängig vom Umfang der Tätigkeiten im Innendienst – qualitativ tätig werde. Eine Prognoseentscheidung nach dem zeitlichen Anteil einzelner Tätigkeiten scheide daher aus.
Der Kläger meint, der Mittelpunkt seiner Tätigkeit sei der Streifendienst auf den Autobahnen und nicht die Tätigkeit im Revierkommissariat. Er übe folglich eine Reisetätigkeit aus und die Reisekosten seien zu berücksichtigen.
Nach der geänderten Rechtsprechung (Rspr.) des Bundesfinanzhofs (BFH) sei auf Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit am Betriebssitz abzustellen. Ein Arbeitnehmer, der regelmäßig und dauerhaft eine betriebliche Einrichtung nur deshalb aufsuche, um von dort aus seine berufliche Arbeit an auswärtigen Einsatzstellen anzutreten oder sie dort zu beenden, begründe in dieser Einrichtung keine regelmäßige Arbeitsstätte.
Maßgeblich sei allein, an welchem Ort der Arbeitnehmer seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgehe. Ein Betriebssitz, der lediglich zu Kontrollzwecken aufgesucht werde, sei daher keine regelmäßige Arbeitsstätte (Hinweis auf BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 58/09).
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 19. Dezember ...