Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Grunderwerbsteuerbefreiung nach dem Eigentumsübertragungsgesetz für ausschließlich auf dem Ausgleichsleistungsgesetz beruhenden Erwerb von Flächen in den neuen Bundesländern
Leitsatz (redaktionell)
Ein Kaufvertrag zum Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in den neuen Bundesländern, der nicht der Durchführung des Eigentumsübertragungsgesetzes (= Gesetz über die Übertragung des Eigentums und die Verpachtung volkseigener Grundstücke an Genossenschaften, Genossenschaftsmitglieder und andere Bürger –EigentÜbertrG– vom 22.7.1990, GBl DDR I 1990, 899) dient, sondern nur der Durchführung von Bestimmungen des Ausgleichsleistungsgesetzes (= Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können –AusglLeistG– vom 27.9.1994, BGBl I 1994, 2624), ist nicht nach § 11 EigentÜbertrG von der Grunderwerbsteuer befreit.
Normenkette
EigentÜbertrG §§ 11, 1 Abs. 1, §§ 3, 6; AusglLeistG
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen durch die Klägerin im vorliegenden Fall grunderwerbsteuerpflichtig ist.
Mit notariellem Vertrag vom 30. August 2001 (UR-Nr.: des Notars … in) erwarb der Kläger von der -GmbH landwirtschaftliche Flächen in einer Gesamtgröße ca. 538 ha zum Kaufpreis von 451.624 EUR. Der Erwerb erfolgte in nahezu vollem Umfang nach den Vorschriften des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG). Wegen des Inhalts des notariellen Kaufvertrages im Einzelnen wird auf die in den Akten des befindliche Fotokopie des Vertrages Bezug genommen. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2001 setzte das seinerzeit zuständige Finanzamt – soweit die erworbenen Flächen in seinem Bezirk belegen waren – die auf Grund des Erwerbsvorgangs entstandene Grunderwerbsteuer auf 24.507 DM fest.
Zur Begründung der dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, der von ihr getätigte Erwerb sei nach § 11 Eigentumsübertragungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl DDR I 1990, 899) von der Grunderwerbsteuer befreit. Im Übrigen handele es sich bei dem hier in Rede stehenden Kaufvertrag nicht um einen „normalen Erwerbsvorgang” sondern um die „Erfüllung eines verfassungsrechtlichen Wiedergutmachungsanspruchs”.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 10. Dezember 2001 und des Einspruchsbescheides vom 02. Oktober 2002 die Grunderwerbsteuer auf 0 DM herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass für Erwerbe im Rahmen des Ausgleichsleistungsgesetzes eine Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 11 Eigentumsübertragungsgesetz nicht in Betracht komme, da die Anwendungsbereiche beider Vorschriften sich nicht deckten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Zu Recht hat das seinerzeit zuständige Finanzamt den hier in Rede stehenden Erwerbsvorgang als grunderwerbsteuerpflichtig behandelt.
Nach § 11 Eigentumsübertragungsgesetz sind „Geschäfte und Handlungen, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, (…) frei von Steuern und Abgaben”. Der hier in Rede stehende Kaufvertrag diente jedoch nicht der Durchführung des Eigentumsübertragungsgesetzes. Aus dem Inhalt des notariellen Kaufvertrages ergibt sich vielmehr durch die detaillierten Bezugnahmen auf die Vorschriften des AusglLeistG (insbesondere in den §§ 2, 9 und 10 des Vertrages), dass der notarielle Kaufvertrag offenbar der Durchführung der Bestimmungen des AusglLeistG dienen sollte. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Vertrag (zugleich) zu der Durchführung des Eigentumsübertragungsgesetzes dienen sollte, finden sich weder im Text des Vertrages noch sind aus sonstigen Umständen derartige Absichten auch nur im entferntesten erkennbar.
Im Übrigen gilt – auch soweit der Erwerb der Flächen in ganz geringfügigem Umfang nicht unter das AusglLeistG fällt – Folgendes: Das Eigentumsübertragungsgesetz dient nach seinem in § 1 Abs. 1 niedergelegten Gesetzeszweck der Verwertung von „volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen”; diese Verwertung soll nach § 3 des Gesetzes durch die „Treuhand Land- und Forstwirtschaft” erfolgen; im Falle eines Grundstückserwerbs ist nach § 6 des Gesetzes ein „vorläufiger Preis entsprechend den zur Zeit geltenden Preisbestimmungen” zu vereinbaren. Allein diese auszugsweise zitierten Gesetzesbestimmungen belegen nach Auffassung des Senats deutlich, dass der hier in Rede stehende Verkauf – unabhängig von der Anwendung der Vorschriften des AusglLeistG – nicht in „Durchführung” des Eigentumsübertragungsgesetzes erfolgen konnte. Denn der Verkauf von der gehörenden landwirtschaftlichen Nutzflächen durch diese Gesellschaft kann nicht als Verkauf von volkseigenen Grundstücken durch die Treuhand angesehen werden. Ebenso ist es...