Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung eines Antrags auf Rücknahme eines bestandskräftigen Haftungsbescheids nach § 130 Abs. 1 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat ein Gesellschafter einer GbR den gegen ihn wegen Steuerschulden der GbR ergangenen Haftungsbescheid bestandskräftig werden lassen und beantragt der Haftungsschuldner später die Rücknahme des bestandskräftigen Haftungsbescheids nach § 130 Abs. 1 AO mit der Behauptung, er sei seinerseits nicht an der GbR beteiligt gewesen, handelt das Finanzamt nicht ermessensfehlerhaft, wenn es die Rücknahme des Haftungsbescheids ablehnt, weil der Haftungsschuldner den Gesellschaftsvertrag der GbR unterschrieben hatte und sich einen Verlustanteil an der GbR hatte zurechnen lassen.

 

Normenkette

AO § 130 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.11.2008; Aktenzeichen III B 175/07)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Ablehnung der Rücknahme eines bestandskräftigen Haftungsbescheides.

Die Gesellschafter einer … GbR zeigten am 18. März 1992 dem Beklagten die Gründung der GbR an und legten einen Gesellschaftsvertrag vor. Nach dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der Personengesellschaft war Herr … zur Vertretung der GbR berechtigt. Den Gesellschaftsvertrag hatte unter anderem der Kläger unterschrieben.

In der Folgezeit reichte die GbR eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer 1991, eine Umsatzsteuererklärung 1991 sowie Anträge auf Investitionszulage für die Wirtschaftsjahre 1991/1992 und 1992/1993 ein. Der Beklagte veranlagte zunächst antragsgemäß.

Da die GbR für die Jahre 1992 und 1993 keine Steuererklärungen einreichte, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und erließ entsprechende Bescheide. Hiergegen gerichtete Einsprüche der GbR wies der Beklagte zurück, erhobene Klagen der GbR nahm diese zurück.

Aus der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1991 wurde dem Kläger ein Verlust in Höhe von 36.386 DM zugerechnet. Die Einkommensteuer der Jahre 1991 bis 1995 setzte der Beklagte für den Kläger bei fallenden Verlustvorträgen auf je 0,00 DM fest. Hiergegen wendete sich der Kläger nicht.

Nach einer Investitionszulagensonderprüfung setzte der Beklagte die beantragten Investitionszulagen mit 0,00 DM fest und forderte die ausgezahlten Beträge nebst Zinsen sowie Umsatzsteuer des Jahres 1992 von der … GbR zurück. Eine Rückzahlung erfolgte nicht.

Daraufhin erließ der Beklagte sowohl gegen den Kläger wie einen Mitgesellschafter am 1. September 1998 Haftungsbescheide. Hiergegen richtete sich der Einspruch des Klägers vom 1. Oktober 1998. Er trug vor, dass eine GbR nie bestanden habe, und kündigte mit Schreiben vom 28. Oktober 1998 unter anderem die Vorlage von Unterlagen und Gerichtsurteilen an, die er in der Folgezeit jedoch nicht übersandte. Der Beklagte forderte den Kläger erfolglos zur Übersendung von Belegen auf und wies sodann mit Einspruchsbescheid vom 3. Januar 2001 den Einspruch als unbegründet zurück. Eine Klage erhob der Kläger nicht.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2005 beantragte der Kläger sodann die Rücknahme des Haftungsbescheides und vertrat die Ansicht, dass der Haftungsbescheid nichtig und rechtswidrig sei. Er begründete dies damit, dass seinerseits eine Beteiligung an der GbR nicht bestanden habe und damit die Voraussetzungen einer Haftungsinanspruchnahme fehlten. Weiter führte er aus, dass aufgrund fehlender Vertretungsbefugnis Steuerschulden der GbR ihm nicht zuzurechnen seien, die Bescheide fehlerhaft bekannt gegeben worden seien, die Haftungsschuld verjährt sei und der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Mit Bescheid vom 14. März 2006 lehnte der Beklagte die Rücknahme ab. Den hiergegen am 10. April 2006 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsbescheid vom 6. Juni 2006, ausweislich der Akten am 09. Juni 2006 zur Post gegeben, als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die am 10. Juli 2006 erhobene Klage, in der der Kläger weiterhin die Ansicht vertritt, dass der Haftungsbescheid rechtswidrig beziehungsweise nichtig sei.

Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe wies der Senat mit Beschluss vom 19. März 2007 zurück.

Anschließend hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass er erst nach Erlass des ursprünglichen Haftungsbescheides bzw. nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens in den Besitz von Unterlagen gelangt sei. Der Kläger ist unter Berufung auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24. Januar 2001 – I B 91/00 – der Ansicht, dass der Beklagte diese Unterlagen bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides mit der Folge der Aufhebung des Bescheides hätte heranziehen müssen.

Zudem weist er darauf hin, dass er bereits 1995 ausdrücklich eine Beteiligung an der GbR … verneint habe. Er ist der Ansicht, dass ihm die erfolgte steuerliche Zurechnung von Verlusten nicht zu seinen Lasten angerechnet werden könne. Weiter habe der Gesellschafter … Steuererkläru...

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