Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an GmbH-Anteilen bei kaufweiser Übertragung der Gesellschaftsanteile durch Abtretung
Leitsatz (redaktionell)
1. Hängt bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen einer Kapitalgesellschaft unter aufschiebender Bedingung der Eintritt der Bedingung nicht allein vom Willen und Verhalten des Erwerbers ab, dann geht das wirtschaftliche Eigentum an dem Gesellschaftsanteil grundsätzlich erst mit dem Eintritt der Bedingung auf den Erwerber über.
2. Hängt der Bedingungseintritt hingegen nur noch vom Willen des jeweiligen Erwerbers ab, dann geht das wirtschaftliche Eigentum bereits dann auf den Erwerber über, wenn der zivilrechtlich noch Berechtigte das zur Eigentumsübertragung seinerseits Erforderliche veranlasst hat. Hiervon ist bei einer kaufweisen Übertragung von Gesellschaftsanteilen durch Abtretung (§§ 433, 398, 413 BGB) auszugehen, wenn die den Kaufvertrag erfüllende Abtretung der Geschäftsanteile einschließlich der zugehörigen Gewinnbezugsrechte nach Abschluss des zeitgleichen Kauf- und Abtretungsvertrages allein noch davon abhängt, dass der Erwerber seine innerhalb von 10 Tagen fällige Gegenleistung erbringt.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 4; AO § 39 Abs. 1, 2 Nr. 1 S. 1; BGB § 158 Abs. 1, §§ 433, 398, 413
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Ursprünglich hielt der Kläger 25 vom Hundert der Anteile der B. Fahrzeugbau GmbH mit einem Nennbetrag von 250.000 DM und Anschaffungskosten von 109.416,48 EUR. Am 28. Dezember 2005 verkaufte er diese einschließlich aller Gewinnbezugsrechte zu gleichen Teilen an zwei Mitgesellschafter, die zu diesem Zeitpunkt bereits mit jeweils 32 vom Hundert am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt und zugleich deren Geschäftsführer waren. Ein Kaufpreisanteil von „80.000 EUR (je Erwerber 40.000 EUR)” war innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Beurkundung des Kaufvertrages fällig, der Rest war beginnend im Jahr 2006 in Raten zu zahlen, was bei entsprechender Berechnung der Abzinsung zum Jahr 2006 unstreitig einen Verlust in Höhe von 47.435,33 EUR ergäbe. Die zugleich vereinbarte Abtretung der Anteile erfolgte einerseits rückwirkend zum 1. Januar 2005, war aber andererseits aufschiebend bedingt durch die Zahlung des oben genannten Kaufpreisanteils, der erst am 11. Januar 2006 auf dem Konto des Klägers gutgeschrieben wurde.
Der Beklagte lehnte eine Berücksichtigung des Verlustes bei der Einkommensteuerveranlagung 2006 sowohl im Ausgangsbescheid vom 11. August 2008 als auch in dem nach fristgerechtem Einspruch ergangenen Teilabhilfebescheid vom 17. November 2008 als auch im Einspruchsbescheid vom 3. Februar 2009 ab. Dagegen richtet sich die Klage vom 2. März 2009.
Die Kläger meinen, der Verlust sei im Jahr 2006 einkommensteuerlich zu berücksichtigen, denn der für den Eintritt der aufschiebenden Bedingung bei der Anteilsübertragung maßgebliche Kaufpreisanteil sei erst dann gezahlt, folglich das zivilrechtliche wie wirtschaftliche Eigentum erst dann übergegangen und letztlich also der Veräußerungsverlust auch erst dann eingetreten. Entgegen der Ansicht des Beklagten seien insbesondere die mit den Geschäftsanteilen verbundenen Rechte nicht schon zum 1. Januar 2005 übergegangen, denn gerade das Gewinnbezugsrecht, aber auch das damit verbundene Besitzrecht sei nach ausdrücklicher Regelung im Kaufvertrag nur unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der ersten Kaufpreisrate abgetreten. Eine derartige aufschiebende Bedingung bewirke gemäß § 158 Abs. 1 BGB, dass die davon abhängig gemachte Wirkung auch erst dann eintrete. Im Übrigen könne der Beklagte auch die von ihm zitierte Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Urt. v. 17. Februar 2004, VIII R 28/02) nicht für sich fruchtbar machen, weil er nicht die erforderliche Subsumtion vorgenommen und deshalb übersehen habe, dass im Bezugsfall das Gewinnbezugsrecht unstreitig schon übergegangen war, während es im vorliegenden Fall erst bei Bedingungseintritt übergegangen sei.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 11. August 2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 17. November 2008 und der Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2009 dahingehend zu ändern, dass bei der Ermittlung der Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb der Verlust aus der Veräußerung der Geschäftsanteile an der B. Fahrzeugbau … GmbH in Höhe von 47.435,33 EUR berücksichtigt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, der Verlust sei nicht im Streitjahr 2006, sondern bereits im Jahr 2005 einkommensteuerlich zu berücksichtigen gewesen, denn die Erwerber seien schon damals wirtschaftliche Eigentümer gewesen. Sie hätten nämlich aufgrund des notariellen Kaufvertrages eine rechtlich geschützte, auf Anteilserwerb gerichtete Rechtsposition erworben und aufgrund ihrer beherrschenden Stellung als Gesellschafter/Geschäftsführer auch die mit dem Anteil verbundenen Rechte, insbesondere das Gewinnbezugsrecht erhalt...