Entscheidungsstichwort (Thema)

Pensionszusage einer GmbH zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers auch bei nur geringfügiger Unterschreitung des Erdienenszeitraums als verdeckte Gewinnausschüttung. Entscheidung über Billigkeitsmaßnahme in gesondertem Verfahren. Keine Rückwirkung einer geänderten Pensionszusage. Körperschaftsteuer 1991 bis 1994 und Gewerbesteuermessbeträge 1991 bis 1994

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erteilte Pensionszusage kann nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens zehn Jahre liegen; auch bei einer nur geringfügigen Unterschreitung dieses Zehnjahreszeitraums sind die Zuführungen zur Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln (hier: Unterschreitung der „Mindestdienstzeit” um weniger als zwei Monate).

2. Eine spätere, den Erdienenszeitraum auf über 10 Jahre verlängernde Änderungsvereinbarung wirkt steuerrechtlich nicht zurück, sondern kann allenfalls mit Wirkung für die Zukunft zur steuerrechtlichen Anerkennung der Pensionszusage führen.

3. Ob sich die GmbH hinsichtlich der Erdienbarkeit der Pensionszusage auf die Übergangsregelung in dem BMF-Scheiben in BStBl I 1996, 1138 berufen kann, ist nicht im Verfahren betreffend den Steuerbescheid, sondern in einem eigenen Billigkeitsverfahren zu entscheiden.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; AO 1977 § 163

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.12.2002; Aktenzeichen I R 43/02)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten.

 

Tatbestand

Die Klägerin entstand durch Umwandlung aus einem Teil des ehemaligen VEB … mit Wirkung zum 01. Juli 1990. Die Umwandlung erfolgt aufgrund von Reprivatisierungsansprüchen des E. als ehemaliger Gesellschafter der K. KG, die am 02. April 1972 vom ehemaligen VEB … übernommen worden war. Seit der seinerzeitigen Übernahme war E. Betriebsleiter des VEB gewesen. Die Reprivatisierung erfolgte auf der Grundlage des mit der Treuhandanstalt abgeschlossenen notariell beurkundeten Vertrages vom 15. April 1991. Seither ist E. an der Klägerin mit 60 v.H. des Stammkapitals beteiligt; die übrigen Anteile halten seine Söhne J. und U. zu je 20 v.H. E. ist zugleich der alleinige Geschäftsführer der Klägerin.

Am 17. Februar 1991 schlossen die Klägerin und E., der zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet hatte, einen Geschäftsführervertrag ab. § 6 des Anstellungsvertrages sieht eine Altersversorgung des Geschäftsführers nach Maßgabe einer gesonderten Pensionszusage vor. Das Anstellungsverhältnis soll ohne Kündigung am Ende des Monats enden, in dem der Geschäftsführer das 65. Lebensjahr vollendet, wenn zuvor ein neuer Geschäftsführer bestellt wurde. Am 22. April 1999 wurde eine Änderungsvereinbarung des Inhalts geschlossen, dass sich der Geschäftsführer verpflichtete, als Geschäftsführer bis zur Vollendung des 66. Lebensjahres tätig zu sein. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den Anstellungsvertrag und die Änderungsvereinbarung Bezug genommen.

Ebenfalls am 17. Februar 1991 wurde zwischen der Klägerin und ihrem Geschäftsführer ein „Pensionsvertrag” abgeschlossen. Danach soll dem Geschäftsführer, wenn er aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet, weil er dienstunfähig ist, oder das 65. Lebensjahr – durch Änderungsvereinbarung vom 22. April 1999 geändert in „das 66. Lebensjahr” – vollendet hat, ein Ruhegehalt gezahlt werden. Das monatliche Ruhegehalt soll 75 v.H. des in den letzten drei Jahren vor seinem Ausscheiden bezogenen festen durchschnittlichen Monatsgehaltes betragen. Nach dem Ableben des Geschäftsführers soll seine Ehefrau ein Witwengeld in Höhe von 60 v.H. des Ruhegehaltes erhalten, das der Geschäftsführer tatsächlich bezog oder bezogen hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt dienstunfähig geworden wäre. Die Klägerin behielt sich vor, zur Rückdeckung der ihr aus dieser Versorgungszusage erwachsenen Verpflichtung bei einer Lebensversicherungsgesellschaft einen Versicherungsvertrag abzuschließen, aus dem sie allein berechtigt ist und für den sie allein die Beiträge zahlt. Eine entsprechende Versicherung wurde nicht abgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Pensionsvertrag verwiesen.

Die Klägerin bildete aufgrund der Pensionszusage folgende Pensionsrückstellungen:

zum 31. Dezember 1991

181.111 DM,

zum 31. Dezember 1992 weitere

144.352 DM,

zum 31. Dezember 1993 weitere

140.149 DM,

und zum 31. Dezember 1994 weitere

14.303 DM.

Bei einer im Jahr 1996 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass es sich bei den Zuführungen zur Pensionsrückstellung um verdeckte Gewinnausschüttungen handele. Die erteilte Pensionszusage sei dem Grunde nach unangemessen. Es bestünden schon Zweifel an der Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt, dass die Klägerin dem Gesellschafter-Geschäftsführer frühestens im Alter von 59 Jahren eine Pension zugesagt habe. Ferner sei von Bedeutung, dass die...

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