rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der Absendung eines bei der Behörde nicht eingegangenen Einspruchsschreibens. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlender Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Feststellungslast für die rechtzeitige Erhebung und den Zugang eines Einspruchs beim Finanzamt trägt der Steuerpflichtige.
2. Der Nachweis dafür, dass ein –beim Finanzamt nie eingegangenes– Einspruchsschreiben innerhalb der Einspruchsfrist abgesandt worden ist, ist nicht erbracht, wenn der Kläger weder im Vorverfahren noch im Klageverfahren dargelegt hat, wo genau und wann er den Einspruch abgesandt hat und dass dieser beim Finanzamt eingegangen ist. Er wird auch nicht durch eine Bestätigung des Steuerberaters erbracht, aus der sich allenfalls die Fertigung eines entsprechenden Einspruchsschreibens, nicht jedoch die Absendung des Schriftstückes und erst recht nicht der fristgemäße Zugang des Einspruchsschreibens beim Finanzamt ergeben.
3. Wird dem Steuerpflichtigen vom Finanzamt der Nichteingang seines Einspruchs mitgeteilt und wird er aufgefordert, den „Einspruch nochmals unter Darstellung der Umstände der Einspruchseinlegung” einzureichen, so kann ihm nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Schreibens die geforderten Angaben macht, sondern lediglich seinen Einspruch wiederholt.
Normenkette
AO § 110 Abs. 2 Sätze 1-2, § 355 Abs. 1, § 347 Abs. 1 S. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten sich um die Rechtzeitigkeit einer Einspruchseinlegung.
Mit Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1996 vom 29. September 1997 erklärte die K. & R. OHG einen Gewinn in Höhe von 111.080 DM. Der Beklagte stellte zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) den Gewinn im Bescheid vom 20. Januar 1998 fest. Aufgrund der Nichtabgabe der Steuererklärung für 1997 schätzte der Beklagte den Gewinn 1997 auf 148.100 DM und stellte diesen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Bescheid vom 4. Mai 1999 fest.
Nach Betriebsprüfung stellte der Beklagte den Gewinn 1996 auf 255.598 DM und den Gewinn 1997 auf 346.917 DM fest. Die geänderten Bescheide vom 2. Dezember 2002, in denen der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde, wurden beiden Gesellschaftern bekannt gegeben.
Am 21. März 2003 ging beim Beklagten ein Einspruch gegen einen Haftungsbescheid vom 10. März 2003 ein. Der Kläger führte wörtlich wie folgt aus: „Hiermit lege ich Einspruch gegen den Haftungsbescheid ein. Ihren Schreiben entnehme ich, dass Sie den Einspruch zur Außenprüfung von Ihrer Poststelle noch nicht bekommen haben. Ich fertigte den Einspruch mit meinen Steuerberater D. in der letzten Dezemberwoche. Ich bitte Sie, mich über den Verbleib zu Informieren anderenfalls könnte ich Ihnen ein Duplikat nach Anfrage zu senden. Anmerkung: Warum nur, ist Herr R. nicht aufzufinden?”
Mit Schreiben vom 16. Mai 2003 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sein Einspruch am 21. März 2003 eingegangen sei. Der Beklagte führte wörtlich aus: „Sie tragen vor, dass Sie sich bereits durch Einsprüche gegen die Bescheide nach Außenprüfung gegen die der Haftung zugrundeliegenden Steuerfestsetzungen gewandt haben. Ein Eingang dieser Einsprüche im Finanzamt ist jedoch nicht zu verzeichnen. Bitte reichen Sie unter Darstellung der Umstände der Einspruchseinlegung den Einspruch/die Einsprüche nochmals ein. Ich gebe Ihnen dazu Gelegenheit bis zum 12.06.2003.”
Mit Schreiben vom 3. Juni 2003, Eingang beim Beklagten am 4. Juni 2003, benannte der Kläger im Betreff „Einspruch gegen den Haftungsbescheid und diverse Steuerfestsetzungen” und führte wörtlich aus: „Hiermit lege ich nochmals Einspruch wie o.g. ein. Zum einen sind die Steuerfestsetzungen total falsch und beruhen auf herbeigeholten Schätzungen sowie Tatsachen. Die Haftungsinanspruchnahme meiner Person weise ich zurück, da ich die Begründung laut Schreiben vom 02.03.2003 dargestellt habe.” Dem Schreiben war ein weiteres Schreiben vom 27. Dezember 2002 in Kopie beigefügt. In diesem Betreff benannte der Kläger „Einspruch gegen die Gewinnfeststellungsbescheide 1996-97 Umsatzsteuerbescheide 1996-977 und Gewerbesteuermessbescheide 1996-97 Vom 2.12.2002” und führte wörtlich aus: „Hiermit lege ich gegen die o.a. Steuerbescheide Einspruch ein. Die Steuerbescheide wurden aufgrund der durchgeführten Betriebsprüfung erlassen. Die Ergebnisse der Betriebsprüfung entsprechen nicht den tatsächlichen Verhältnissen da die Prüfungsunterlagen nicht vollständig bei der Prüfung vorgelegt werden konnten, da der Gesellschafter R. die Unterlagen teilweise verlegt oder vernichtet hat. Ich bitte Sie die Prüfungsergebnisse nochmals zu überprüfen.”
Mit zwei Einspruchsbescheiden (Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbetrag 1996/ 1997 sowie gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgr...