Entscheidungsstichwort (Thema)
Zentrale Verarbeitung und anschließender Verkauf von Grillhähnchen in einzelnen Imbisseinrichtungen kein verarbeitendes Gewerbe nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993. Investitionszulage 1995
Leitsatz (redaktionell)
Die Verarbeitung und der Verkauf von Grillhähnchen ist nicht deshalb dem verarbeitenden Gewerbe der „Zubereitung von Geflügelfleisch” der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 (Unterabschn. DA, Unterklasse 15.12.0) zuzurechnen, weil die in mobilen und festen Imbisshallen verkauften Hähnchen zum Teil zentralisiert zubereitet werden.
Normenkette
InvZulG 1993 § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin, die ihre Tätigkeit mit „Verarbeitung und Verkauf von Grillhähnchen/Haxen usw.” umschrieb, beantragte und erhielt für 1995 eine Investitionszulage in Höhe von 10% der von ihr aufgewendeten Anschaffungskosten. Den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid änderte der Beklagte mit Bescheid vom 28. April 1998 und gewährte nur noch eine Zulage von 5% der Anschaffungskosten, weil, wie es zur Erläuterung heißt, der Betrieb der Klägerin nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige dem Gastgewerbe (Imbiss) zuzurechnen sei. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens ließ der Beklagte eine Investitionszulagesonderprüfung durchführen, die in einigen Punkten zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage führte. Diesen Feststellungen trug ein Änderungsbescheid vom 01. Juli 1998 Rechnung. Den Einspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 17. Mai 1999 zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, wonach sie überwiegend eine verarbeitende Tätigkeit ausübt.
Den größten Teil ihres Umsatzes erzielt die Klägerin mit Grillhähnchen. Die Hähnchen werden geschlachtet in Kartons verpackt geliefert. Von der Klägerin werden dann die Restinnereien herausgenommen, die Hähnchen nachgeputzt und „der gesamte Schlachtkörper beschnitten”. Anschließend kommen die Hähnchen in große Dumpler, wo sie gewürzt werden und das Fleisch mürbe gemacht wird. Nach eine Bearbeitungsdauer von rd. 7 Minuten werden die Hähnchen in einem Nebenraum auf Spieße gesteckt. Die so für das Grillen vorbereiteten Hähnchen kommen dann für 24 Stunden in einen Reiferaum. Die Klägerin meint, bei täglich rd. 3000 Hähnchen und weiter rd. 500 Haxen, die gepökelt werden, erfülle die Tätigkeit nach Art. und Umfang die Anforderungen an einen Produktionsbetrieb. Gegrillt werden die Hähnchen und die Haxen erst in den Verkaufsstellen der Klägerin, wo sie nicht zum Verzehr an Ort und Stelle, sondern verpackt zur Mitnahme verkauft werden. Die Tätigkeit entspräche der einer Großmetzgerei mit Filialnetz. Es handele sich um die Zubereitung von Geflügelfleisch i. S. des Abschnitts D, Unterklasse 15.12.0 der Klassifikation der Wirtschaftszweige.
Weiter verarbeitet die Klägerin eingekauftes Gemüse zu Salaten, die in Schalen abgepackt auch in ihren Verkaufsstellen verkauft, zum größeren Teil aber an Großkunden geliefert werden. Diese Tätigkeit war zumindest im Streitjahr noch von untergeordneter Bedeutung, weil die Salatproduktion erst aufgebaut wurde.
Die Klägerin hat beantragt,
abweichend von dem Bescheid vom 01. Juli 1998 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 17. Mai 1999 die Investitionszulage für 1995 um 10.023,72 EUR (= 19.604,70 DM) erhöht auf 20.047,45 EUR (= 39.209,40 DM) festzusetzen.
Der Beklagte hat beantragt.
die Klage abzuweisen.
Er meint, dass die Klägerin im Hinblick auf die Salatproduktion eine verarbeitende, ferner im Hinblick auf den Verkauf alkoholischer und nichtalkoholischer Getränke eine Handelstätigkeit, insgesamt also eine gemischte Tätigkeit ausübe, deren Häuptgewicht jedoch bei der Herstellung der Grillhähnchen liege, die im Abschnitt H, Klasse 55.30.5 der Klassifikation der Wirtschaftszweige erfasst werde und damit nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzurechnen sei. Entscheidend sei, dass die Klägerin die Hähnchen und die Haxen zum Verkauf in ihren Verkaufsstellen zubereite und damit zum Gaststättengewerbe gehöre. Die Größe des Betriebes habe in diesem Zusammenhang keine Bedeutung.
Dem Gericht hat die von dem Beklagten für das Streitjahr geführte Investitionszulageakte vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Für nach dem 30. Juni 1994 begonnene und im Jahr 1995 abgeschlossene Investitionen betrug die Investitionszulage nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Investitionszulagegesetzes – InvZulG – 5 vom Hundert der Anschaffungskosten. Sie erhöhte sich nach § 5 Abs. 3 InvZulG unter bestimmten weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen auf 10 vom Hundert der Anschaffungskosten, wenn die Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung zum Anlagevermögen eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes des Anspruchsber...