Entscheidungsstichwort (Thema)
Aktivierung der Abschluss-Provisionsforderungen eines Versicherungsmaklers. Wertberichtigung der Provisionsforderung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die unter einer auflösenden Bedingung stehenden Ansprüche eines –auch Betreuungsprovisionen vereinnahmenden– Versicherungsmaklers auf Abschlussprovision sind ebenso wie die Provisionsansprüche bei denen zusätzlich noch die Fälligkeit hinausgeschoben ist, bereits bei der Zahlung der Erstprämie durch den Versicherten, die einen Vertragsrücktritt ausschließt, zu aktivieren, weil die Forderung in diesem Zeitpunkt nicht mehr mit besonderen Risiken behaftet ist.
2. Sind die Abschlussprovisionen vertraglich nur in der Höhe fällig, in der die Versicherungsnehmer auch tatsächlich ihre Prämien zahlen bzw. auch zurückzuzahlen, wenn es während des sog. Provisionshaftungszeitraums zur Vertragsaufhebung oder -beendigung kommt und werden die Rückzahlungsansprüche durch Einbehalt von etwa 10 % der Provision abgesichert (sog. Stornoreserve), kann dies eine Wertberichtigung –nicht in 100%iger Höhe– der zu aktivierenden Provisionsforderung rechtfertigen (hier: Schätzung der vorzunehmenden Wertkorrektur in Höhe von 4,6 % bei den die Stornoreserve betreffenden Provisionen).
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1; HGB § 92 Abs. 4; VVG § 38 Abs. 2; BGB § 158 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
In den Streitjahren war der Kläger u.a. als Versicherungsmakler tätig und bilanzierte daher. Für eine erfolgreiche Vermittlung erhielt er nach Zahlung der Erstprämie durch den Versicherten eine Abschlussprovision und für die Bestandspflege abgeschlossener Verträge teilweise darüber hinaus noch eine weitere Provision. Allerdings waren die Abschlussprovisionen laut den Verträgen grundsätzlich nur in der Höhe verdient und fällig, in der die Versicherungsnehmer auch tatsächlich ihre Prämien zahlten, und konnten anteilig zurückgebucht werden, wenn sich die Beiträge der Versicherten ermäßigten oder zurückgezahlt wurden oder wenn es während des sog. Provisionshaftungszeitraumes, der prozentual zur Vertragslaufzeit errechnet wird, zur Vertragsaufhebung oder zur vorzeitigen Vertragsbeendigung kam. Infolgedessen wurde eine Provisionszahlung, solange und soweit sie noch im Haftungszeitraum erfolgte, von den meisten Versicherungen lediglich als Vorschuss gezahlt (sog. Haftungsvolumen). Überdies wurden gegebenenfalls entstehende Rückzahlungsansprüche abgesichert, indem ein zuvor festgelegter Teil der Provision von etwa 10 % zunächst einbehalten und auf einem Konto der Versicherung verbucht wurde (sog. Stornoreservekonto), bis die Provision aus der Haftung herausgelangte und die entsprechende Stornoreserve freigegeben wurde.
Nach den Ermittlungen des Beklagten betrug das Haftungsvolumen im Jahr 2000 insgesamt 369.845,84 DM und die Stornoreserve im Jahr 1998 84.255,17 DM, im Jahr 1999 (nach einem Abgleich des entsprechenden Forderungskontos mit den vorhandenen Abrechnungen der Versicherungen nicht 125.273,66 DM, sondern) 134.131,31 DM und im Jahr 2000 84.274,71 DM. Allerdings ergab eine Rückfrage des Beklagten bei den vier wichtigsten Vertragspartnern des Klägers, dass bei der … lediglich eine Stornoquote von etwa 2 %, bei der … eine Stornoquote von etwa 9 %, bei der … eine Stornoquote von etwa 27 %, bei der … eine Stornoquote zwischen 12 und 15 % und selbst bei der vom Kläger beispielhaft angeführten … lediglich eine Stornoquote von rund 5 % im Jahr 1999 und 30 % im Jahr 2000 bestand, welche durch die angesammelten Stornoreserven mehr als abgedeckt war. Allerdings unterscheiden die entsprechenden Auskunftsschreiben nicht immer zwischen den Stornierungen aus Neuabschlüssen und denen aus Altverträgen.
Während der Kläger in seinen Bilanzen die Stornoreserve zwar aktivierte, sogleich aber durch eine Rückstellung in entsprechender Höhe wieder passivierte und im Jahr 2000 das Haftungsvolumen lediglich auf der Passivseite als erhaltene Anzahlungen berücksichtigte, versagte ihm der Beklagte nach einer Betriebsprüfung die Korrektur der Stornoreserve auf der Passivseite ganz und wertete auch das Haftungsvolumen bereits als Erlös, welchen er jedoch wegen eines angenommenen Ausfallrisikos von 5 % entsprechend korrigierte. Die Änderungen wurden in den Bescheiden vom 10. September 2003 wegen Einkommensteuer 1998 bis 2000, wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1998, wegen Gewerbesteuermessbeträgen 1998 bis 2000, wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zum 31. Dezember 1998 umgesetzt und nach fristgerechtem Einspruch in den Einspruchsentscheidungen vom 4. Juni 2004 beibehalten. Dagegen ist die Klage vom 2. Juli 2004 gerichtet.
Während der Kläger zunächst nur eine 50 %ige Korrektur der Stornoreserve auf der Passivseite a...