Entscheidungsstichwort (Thema)

"Neuheit" eines Wirtschaftsguts im Sinne des InvZulG. Neue Idee. Investitionszulage 1996

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine unter Verwendung verschiedener erworbener Einzelteile hergestellte Kompostieranlage ist kein im Sinne von § 2 Satz 1 InvZulG 1996 „neues” Wirtschaftsgut, wenn die hinzu erworbenen Teile, deren Teilwert insgesamt 10 % des Teilwerts der Maschine überschreitet, beim Veräußerer Bestandteile einer anderen Maschine gewesen sind, bei der sich während der Probeläufe herausstellte, dass sie den ihr zugedachten Zweck nicht erfüllen konnte. Die erworbenen Teile sind nicht mehr als Neuteile anzusehen, da die Nutzung der Maschine, in der sie zuvor enthalten gewesen sind, über das zur Inbetriebnahme oder zur Funktionsfähigkeitsprüfung notwendige Maß hinausgegangen ist.

2. Die Einbeziehung gebrauchter Teile wäre ausnahmsweise auch dann unschädlich, wenn mit der Herstellung der Maschine eine neue Idee verwirklicht worden wäre, die dem Unternehmer im Wettbewerb hilft. Erforderlich ist eine weltweit neue Idee in dem Sinne, dass entweder ein am Markt bisher unbekanntes Produkt entsteht, oder aber ein neuartiges Herstellungsverfahren entwickelt wird.

 

Normenkette

lnvZulG 1996 § 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.11.2005; Aktenzeichen III R 53/04)

 

Tenor

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob eine Kompostieranlage, für welche Investitionszulage begehrt wird, ein neu hergestelltes Wirtschaftsgut ist.

Die Klägerin entsorgt Abfälle und errichtete zu diesem Zweck in den Jahren 1995 und 1996 in … eine Kompostieranlage mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von 1.012.146,83 DM. Hierzu erwarb sie von der Agrargenossenschaft … drei Pasteurisierungstunnel, eine Ausziehwinde, zwei Umsetzmaschinen und eine elektromechanische Bandwaage zu einem Nettokaufpreis von 400.000 DM.

Nachdem für die Anlage bereits im Jahr 1995 Investitionszulage auf Teilherstellungskosten gewährt worden war, beantragte die Klägerin nach der behördlichen Abnahme auch im Jahr 1996 fristgerecht Investitionszulage für die restlichen Teilherstellungskosten in Höhe von 714.799,51 DM. Nach einer Augenscheinseinnahme kürzte die Beklagte die Investitionszulage zunächst mit Bescheid vom 23. Juli 1997 nur soweit eine Hofbefestigung, geringwertige Wirtschaftsgüter und Gebäudebestandteile hergestellt bzw. angeschafft worden seien und soweit die Klägerin Teile verwendet hatte, die nach Ansicht des Beklagten gebraucht waren. Auf den fristgerechten Einspruch der Klägerin hin versagte der Beklagte nach einer Betriebsprüfung mit Bescheid vom 12. Juli 1999 die Investitionszulage für die Anlage nunmehr als Ganzes, weil der Teilwert der verwendeten Altteile 10% deutlich übersteige und setzte im Übrigen die Investitionszulage wegen anderer Wirtschaftsgüter auf 24.965 DM fest. Mit Einspruchsbescheid vom 8. September 1999 wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 11. Oktober 1999 Klage erhoben.

Die Klägerin meint zum einen, die hinzu erworbenen Ausrüstungsgegenstände seien neu. Die Agrargenossenschaft habe die Ausrüstungsgegenstände ihrerseits neu erworben, um damit eine Betriebsvorrichtung herzustellen, die aus einer Mischung aus Stroh, Pferdemist und Gülle unter thermischer Einwirkung ein Champignon-Substrat zu produziert. Schon bei den Probeläufen habe sie jedoch feststellen müssen, dass die Anlage nicht den vorgesehenen Zweck erfüllte. Dies sei aber nicht zulageschädlich, denn die Errichtung bis einschließlich des Probelaufes sei nicht als Inbetriebnahme anzusehen.

Die Klägerin meint zum anderen, dass durch den Einbau der Ausrüstungsgegenstände in ihre neu hergestellte Kompostieranlage eine neue Idee verwirklicht worden und damit ein neues Wirtschaftsgut entstanden sei, welches dem Betriebe im Wettbewerb diene. Das Wort „neu”, welches im Gesetz nicht erläutert werde, müsse auf den jeweiligen Unternehmer und nicht etwa auf das hergestellte Wirtschaftsgut bezogen werden, letzteres müsse lediglich modern sein. Das sei bei der Anlage der Klägerin zu bejahen. Die gesamte Entsorgungsbranche sei durch das neugeregelte Kreislaufwirtschaftsgesetz zu neuen wirtschaftlichen und technischen Lösungen aufgefordert worden. Auch wenn in anderen europäischen Ländern oder in den anderen Bundesländern bereits ähnliche Anlagen in Betrieb, gewesen seien, so sei die Klägerin nach ihrer Kenntnis jedenfalls die erste in …, die aus einer nicht mehr betriebenen Tunnelkonstruktion ein wirtschaftlich funktionierendes Wirtschaftsgut geschaffen und so den Entsorgungsauftrag für den Kreis … erhalten habe. Dies müsse hinsichtlich des Begünstigungszweckes ausreichen.

Zum Konzept trägt sie vor, dass die Betriebsvorrichtung der Agrargenossenschaft darauf ausgelegt gewesen sei, aus zwei oder mehr Grundstoffen ein neues Substrat herzustellen und damit letztlich nur der Vermengung gedient habe. Die Anlage der Klägerin hingegen beruhe auf der Idee, die Prozesshitze so zu kontrollieren, dass in umg...

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