Entscheidungsstichwort (Thema)
1 %-Regel für mehrere Firmen-PKW trotz Privatnutzung durch nur eine Person. kein Betriebsausgabenabzug für nicht zeitnah geführte Aufzeichnungen hinsichtlich der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. fehlender Finanzierungszusammenhang bei Antrag auf Ansparrücklage in Folge betriebsprüfungsbedingten Mehrergebnisses
Leitsatz (redaktionell)
1. Werden mehrere zum Betriebsvermögen gehörende Kraftfahrzeuge vom Unternehmer oder seinen Angehörigen privat genutzt, ist der pauschale Nutzungswert nach der 1 %-Regel grundsätzlich für jedes Fahrzeug auch dann anzusetzen, wenn die Fahrzeuge ausschließlich von einer Person privat genutzt werden. Dass nur eines der Fahrzeuge der 1 %-Regel unterliegt, erfordert, dass die übrigen Fahrzeuge nicht privat genutzt werden.
2. Die Beachtung der für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers geltenden besonderen Aufzeichnungspflicht gem. § 4 Abs. 7 S. 1 EStG ist materiell-rechtliche Voraussetzung für ihre Anerkennung als Betriebsausgabe. Bei nicht gem. § 146 Abs. 1 S. 1 AO zeitgerecht und damit zeitnah geführten Aufzeichnungen scheidet ein Betriebsausgabenabzug aus.
3. Der für die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. notwendige Finanzierungszusammenhang zwischen der Rücklagenbildung und der Investition liegt nicht vor, wenn die Rücklagenbildung aufgrund der nach der Betriebsprüfung festgesetzten Mehrsteuern erfolgt. Ein im Nachhinein entstandenes allgemeines Liquiditäts- und Steuerstundungsbedürfnis rechtfertigt die Rücklagenbildung nicht.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, Abs. 7 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2, § 4 Abs. 4; AO § 146 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und die Umsatzsteuerbescheide 2001 bis 2003 vom 17. Dezember 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. August 2009 werden aufgehoben, soweit darin die Hälfte der für den Telefonanschluss im Wohnhaus des Klägers geltend gemachten Kosten von 659 EUR (2001), 812 EUR (2002) und 739 EUR (2003) nicht berücksichtigt wurde.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger erzielt gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer von ihm 1998 gegründeten Kraftfahrzeug-Lackiererei. Er ermittelte den Gewinn in den Streitjahren gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).
Er hatte für seinen Betrieb einen Pkw Volvo geleast und in der laufenden Buchhaltung der Streitjahre eine private Nutzung nach der sog. 1 %-Regelung berücksichtigt. Für einen weiteren zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw Mitsubishi Pajero und deren im April 2001 bzw. Dezember 2003 angeschaffte Nachfolger vom selben Typ war ein Privatanteil nicht angesetzt worden, obwohl diese Fahrzeuge „ausnahmsweise nach Feierabend” auch für private Fahrten durch den Kläger genutzt worden waren.
In den Jahren 2003 und 2005 hatte er verschiedene Wirtschaftsgüter angeschafft, und zwar den genannten neuen Pkw Pajero für 44.558,00 EUR, eine Lackierkabine für 23.362,07 EUR, eine Absauganlage für 2.691,75 EUR, eine Hebebühne für 5.129,36 EUR und ein Sektionaltor für 2.504,84 EUR. Für die folgenden Jahre bis 2008 plante der Kläger die Anschaffung weiterer Wirtschaftsgüter, und zwar eines neuen Pkw für 30.000,00 EUR, eines Autotransporters für 65.000,00 EUR, eines Bremsenprüfstands für 2.500,00 EUR und einer weiteren Hebebühne für 2.500,00 EUR.
In den im Anschluss an eine Betriebsprüfung geänderten Bescheiden setzte der Beklagte eine Nutzungsentnahme für beide Pkw an. Die vom Kläger zum Abschluss der Prüfung erstmals geltend gemachten Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer und für die ebenfalls jetzt erst erfolgte Bildung einer Ansparrücklage für die Streitjahre erkannte er nicht an.
Gegen die entsprechenden Bescheide erhob der Kläger jeweils Einspruch. Die Einsprüche wies der Beklagte mit Entscheidung vom 27. August 2009 zurück, wobei er gemäß § 129 Abgabenordnung (AO) auch (hier unstreitige) Fehler berichtigte. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.
1. Nach Ansicht des Klägers ist der Gewinn nur um den Wert der privaten Nutzung des Pajero zu erhöhen. Das von ihm geführte Fahrtenbuch beweise, dass der Volvo ausschließlich betrieblich verwendet worden sei. Entgegen der Annahme des Beklagten habe auch die damalige Lebensgefährtin und heutige Ehefrau des Klägers, Frau A., das Fahrzeug nicht benutzt. Ihren Arbeitsweg habe sie vielmehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt und dabei auch die behinderte Tochter mitgenommen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Vortrag dahingehend korrigiert, dass es sich bei dem Pkw Volvo von Anfang an um das „Familienfahrzeug” gehandelt habe.
2. Ferner sei der Gewinn um die Aufwendungen für einen in seinem privaten Wohnhaus belegenen Raum zu mindern, der u.a. mit einem Schreibtisch ausgestattet sei und in dem e...