rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Angehörigen. Einkommensteuer 1998
Leitsatz (redaktionell)
Die steuerrechtliche Anerkennung eines mit den Eltern abgeschlossenen Mietvertrages ist zu versagen, wenn einzelne Räume des ansonsten vom Vermieter selbstgenutzten Einfamilienhauses in einer von einem fremden Dritten nicht akzeptierten Art. und Weise vermietet werden, da die vom Vermieter genutzten Räumlichkeiten nur mittels Durchquerung des vermieteten Wohnbereichs erreichbar sind und die Küche gemeinsam benutzt wird.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen dem Kläger und seinen Eltern.
Der Kläger ist Zahnarzt und bewohnt das Dachgeschoss ausschließlich sowie teilweise das erste Obergeschoss seines Einfamilienhauses in … Mit Mietvertrag vom 01. April 1996 vermietete er drei Räume, ein WC und ein Bad (mit Ausnahme der Küche und der Diele, die laut Vertrag nur zu 50 % von den Eltern mitbenutzt werden dürfen) an die Eltern …. Die Wohnfläche beträgt laut Mietvertrag 83,33 qm, der Mietzins monatlich 824 DM einschließlich eines Betriebskostenzuschusses von 165 DM und für die Küchenbenutzung 45 DM. Eine Nebenkostenabrechnung ist zunächst nicht erstellt worden, inzwischen aber nacherstellt worden. Die Miete ist einschließlich der Nebenkosten regelmäßig gezahlt worden, der Mietvertrag durchgeführt worden. Die Wohnungen weisen unstreitig nur einen Außenzugang auf. Der Kläger muss also zumindest den Dielenbereich passieren, um in seinen Wohnbereich zu gelangen.
Der Kläger hat in seiner Einkommensteuererklärung 1998 Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 78.975 DM geltend gemacht. Nach einer abgekürzten Außenprüfung hat das Finanzamt diese Verluste nicht mehr anerkannt und hat einen geänderten Einkommensteuerbescheid vom 25. Oktober 2000 erlassen, durch welchen es die Einkommensteuer für das Streitjahr auf 43.956 DM festgesetzt hat. Zur Begründung heißt es, das Mietverhältnis könne aus zwei Gründen nicht anerkannt werden. Die örtlichen Gegebenheiten sprächen dagegen, die Küche sei gemeinsam genutzt und es liege keine in sich abgeschlossene Wohnung vor. Zum anderen sei keine Nebenkostenabrechnung erfolgt. Die Prüferin hat die Wohnungen nicht besichtigt, sondern Grundrisse zur Grundlage ihrer Feststellungen gemacht.
Der Kläger hat fristgerecht Einspruch eingelegt und diesen begründet. Er verfüge im Dachgeschossbereich über ein eigenes Badezimmer mit WC, Dusche und Badewanne sowie über eine eigene Kochgelegenheit. Die 50 %-ige Küchenmitbenutzung im Erdgeschoss, welche hauptsächlich durch die Eltern erfolge, sei daher im Hinblick auf die mögliche Führung eines eigenen Haushalts nicht zwingend. Der Kläger bat darum, falls das Finanzamt seine Rechtsauffassung nicht teile, ihm die Möglichkeit zu einer weiteren schriftlichen Stellungnahme zu geben. Mit einem am 15. Juli 2002 gefaxten Schriftsatz vom 11. Juli 2002 an den Beklagten hat der Kläger noch einmal seinen Standpunkt dargelegt und insbesondere vorgetragen, der im Plan ursprünglich als Essbereich geplante Bereich werde tatsächlich nur als Zwischenflur genutzt. Das elterliche Wohnzimmer sei folglich räumlich eindeutig von diesem Zwischenflurbereich getrennt, und zwar durch eine massive Faltschiebetür. Der Kläger bat vor Erlass der Einspruchsentscheidung um die Möglichkeit zu einer weiteren schriftlichen Stellungnahme. Der Beklagte erließ am selben Tage die Einspruchsentscheidung, wohl deshalb, weil seine Rechtsbehelfsstelle der Schriftsatz vom 11. Juli 2002 nach Aktenlage erst am 16. Juli 2002 zuging.
Die Klage ging am Montag, den 19. August 2002 beim Finanzgericht ein. Mit ihr macht der Kläger geltend, ihm sei das rechtliche Gehör verletzt worden, denn sein Anhörungsantrag sei konkludent durch den Erlass der Einspruchentscheidung abgelehnt worden. Dadurch habe das Finanzamt seine Sachverhaltsaufklärungspflicht verletzt. In der Sache sei es unzutreffend, dass der Kläger zwingend den Wohnbereich der Eltern passieren müsse, um Zugang zu seiner Wohnung zu bekommen. Die Nebenkostenabrechnungen seien inzwischen nacherstellt und abgerechnet worden.
Der Beklagte hat nach Klageerhebung eine Ortsbesichtigung vorgenommen, und zwar am 30. Oktober 2002. Er ist nach wie vor der Ansicht, dass das Mietverhältnis nicht anzuerkennen sei. Dies sei auch deshalb nicht der Fall, weil der Kläger und dessen Eltern sich im ersten Obergeschoss die Wohnbereiche teilen würden. Das Schlafzimmer und Bad der Eltern sei nicht vom Schlafzimmer und Gästezimmer des Klägers hinreichend abgegrenzt. Abgehend von einem kleinen gemeinsamen Flurbereich seien zum Teil verglaste Zimmertüren vorhanden. Es sei zweifelhaft, ob der Kläger mit e...