Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuordnung einer durch Erlass von Verbindlichkeiten gemäß § 4 AltSchG eingetretenen Vermögensmehrung im Rahmen der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals nach Verjährung des betreffenden Feststellungsbescheides nach § 47 KStG. Körperschaftsteuer 1994. gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 KStG zum 31.12.94
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Vermögensmehrung, die durch den Erlass von Verbindlichkeiten gemäß § 4 AltSchG eingetreten ist, ist gliederungsrechtlich dem Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG (EK 04) zuzuordnen.
2. Kann die Zuordnung zum EK 04 aufgrund bereits eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr erfolgen, weil ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verwendbaren Eingenkapitals für den Veranlagungszeitraum, in dem die Vermögensmehrung zu erfassen gewesen wäre, nicht ergangen ist, so ist die Vermögensmehrung zwingend in der Gliederungsrechnung dem Teilbetrag nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG (EK 02) zuzuführen.
Normenkette
KStG 1991 § 47 Abs. 1 S. 2; AltSchG § 4; DMBilG § 36 Abs. 4, § 50 Abs. 3; KStG 1991 § 30 Abs. 2 Nrn. 4, 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin für das Streitjahr 1994 aus dem verwendbaren Eigenkapital nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – eine Ausschüttung vornehmen konnte.
Die Klägerin ist ein kommunales Wohnungsunternehmen. Sie entstand aus dem VEB Wohnungswirtschaft … wurde zunächst als Eigenbetrieb der Stadt … geführt und sodann auf den 01.01.1992 in eine GmbH umgewandelt. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die Stadt
Die Klägerin reichte Steuererklärungen für die Jahre ab 1992 ein. In den zugrundeliegenden Bilanzen waren Verbindlichkeiten in erheblicher Höhe passiviert, die aus der Zeit vor Inkrafttreten der Währungsunion resultierten. Ferner waren Verbindlichkeiten passiviert, die aus der Zeit nach dem 30.06.1990 resultierten, daneben die jeweiligen Zinsverpflichtungen. Entsprechend gliederte sie ihr verwendbares Eigenkapital, wobei das verwendbare Eigenkapital gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG (im Folgenden EK 02) negativ war, während das verwendbare Eigenkapital nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG (im Folgenden EK 04) rund 180 Mio. DM betrug.
Nach Inkrafttreten des Altschuldenhilfegesetzes – AHG – wurde der Klägerin nach § 4 AHG eine Teilentlastung von insgesamt … DM gewährt. Davon entfielen … DM auf Altschulden nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AHG (Verbindlichkeiten, die aus der Zeit vor dem 30.06.1990 herrührten), … DM auf Zinsen nach § 3 Abs. 2 AHG und … DM auf Verbindlichkeiten, die nach dem 30.06.1990 entstanden waren.
Die Klägerin behandelte die Teilentlastung, soweit sie Altschulden betraf, als Sonderrücklage nach § 27 Abs. 2 des DM-Bilanzgesetzes – DMBilG – und berücksichtigte sie bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals im EK 04. Der restliche Betrag der Teilentlastung wurde als außerordentlicher, gemäß § 6 AHG steuerfreier Ertrag gebucht und in der Eigenkapitalgliederung im EK 02 erfasst. Dieses blieb indes weiterhin negativ.
Für die normierte Erlösabführungsverpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 AHG bildete die Klägerin eine Rückstellung. Diese hat die Klägerin erfolgsneutral über die Sonderrücklage gemäß § 27 Abs. 2 DM-BilG gebucht, indem sie diese Sonderrücklage um … DM und entsprechend in der Gliederungsrechnung das EK 04 minderte.
Für das Streitjahr erklärte die Klägerin einen Jahresüberschuss in Höhe von … DM bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von … DM. Wegen eines verbleibenden Verlustabzugs in Höhe von … DM ergab sich in der Körperschaftsteuererklärung eine Körperschaftsteuer von 0,– DM. Das Finanzamt veranlagte zunächst erklärungsgemäß auf 0,– DM unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Im Jahre 1996 erfolgte eine Gewinnausschüttung entsprechend Gesellschafterbeschluss für 1994 in Höhe von … DM. Diese hatte die Klägerin weder im Hinblick auf Körperschaftsteuer noch auf Kapitalertragssteuer berücksichtigt.
Anlässlich einer im Jahr 1998 durchgeführten Betriebsprüfung beanstandete der Betriebsprüfer die Behandlung der Ausschüttung. Er und ihm folgend das Finanzamt stellten sich auf den Standpunkt, dass die gesamte Entschuldung nach dem Altschuldenhilfegesetz gemäß § 6 AHG steuerbefreit sei. Die hieraus resultierende steuerfreie Vermögensmehrung sei bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1994 im EK 02 insgesamt zu erfassen. Daraus resultiere eine positive Feststellung des EK 02 mit der Folge, dass die Ausschüttung aus dem EK 02 zu erfolgen habe. Weitere Folge sei, dass die Ausschüttungsbelastung herzustellen sei.
Gegen die entsprechend dieser Rechtsauffassung erteilten Änderungsbescheide hinsichtlich Körperschaftsteuer 1994 und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 KStG zum 31.12.1994 richtet sich nach erfolglosem Einspruch die vorliegende ...