Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuwendungen an Unterstützungskassen. Schriftform der Leistungszusage. Überversorgung. Zins- und Verwaltungskosten
Leitsatz (redaktionell)
1. Grundvoraussetzung für einen Betriebsausgabenabzug von Zuwendungen an Unterstützungskassen ist, dass den Arbeitnehmern eine schriftliche Leistungszusage erteilt worden sein muss. Dies entspricht dem Schriftformerfordernis bei unmittelbaren Versorgungszusagen/Pensionszusagen nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG.
2. Die erforderliche Rechtsklarheit und Überprüfbarkeit der Versorgungszusage ist als erfüllt anzusehen, wenn aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Beteiligten zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Arbeitnehmer die Versorgungszusage erhalten haben.
3. Auch bei Zuwendungen an eine Unterstützungskasse ist bei der Berücksichtigung von möglichen oder wahrscheinlichen künftigen Entwicklungen bei der Bemessungsgrundlage der Anwartschaft von einer Überversorgung auszugehen.
4. Zwar ist bei der Beurteilung der Überversorgung eine feste Dynamisierung nicht zu berücksichtigen. Sehr wohl kann sich jedoch eine Überversorgung daraus ergeben, dass die ohne Dynamisierung zugesagte Grundrente bereits für sich zu einer Überversorgung führt.
5. Im Fall der Altersvorsorge unter Einschaltung von Unterstützungskassen können noch weitere Betriebsausgaben beim Trägerunternehmen anfallen: Dies können zum einen Zinszahlungen sein, die der Arbeitgeber für das Darlehen zahlt, das er von der Unterstützungskasse empfangen hat. Zum anderen kommen auch Konzeptions-, Beratungs- oder Verwaltungskosten in Frage, soweit der Arbeitgeber sie trägt.
Normenkette
EStG § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b, S. 2, § 6a Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 4
Nachgehend
Tenor
Unter Abänderung der Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2007 – jeweils vom 22. Dezember 2009 – in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04. November 2001 wird
die Einkommensteuer 2003 unter Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben in Höhe von 9.547,04 EUR,
die Einkommensteuer 2004 unter Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben in Höhe von 11.029,80 EUR,
die Einkommensteuer 2005 unter Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben in Höhe von 11.447,18 EUR,
die Einkommensteuer 2006 unter Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben in Höhe von 8.463,08 EUR und
die Einkommensteuer 2007 unter Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben in Höhe von 6.647,62 EUR herabgesetzt.
Dem Beklagten wird aufgegeben, der Klägerin das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitzuteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 10 %, im Übrigen der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Beiträgen der Klägerin für eine betriebliche Altersvorsorge zweier ihrer ehemaligen Arbeitnehmerinnen als Betriebsausgaben.
Die Klägerin betreibt eine gynäkologische Facharztpraxis und erzielt daraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Für ihre beiden damaligen Sprechstundenhilfen, die Zeuginnen B. und C. richtete sie bei der … (im Weiteren: X.) – vermittelt über ihren Finanzberater, den Zeugen S. vom … für betriebliche Altersversorgung e.V. – eine betriebliche Altersversorgung ein und machte hierfür Beiträge sowie Verwaltungs- und weitere Nebenkosten als Betriebsausgaben geltend. Tatsächliche Zahlungen an die X. erfolgten hinsichtlich der Beiträge nicht. Diese wurden jedoch sowohl bei der Klägerin als auch bei der X. buchmäßig erfasst und der Klägerin als Kredit zurückgewährt. Die Arbeitsverhältnisse zwischen der Klägerin und den beiden Arbeitnehmerinnen wurden im Jahr 2010 beendet.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung, die die Jahre 2003 bis 2007 umfasste, stellte die Prüferin u.a. fest, dass die jährlichen Beiträge an die X. i.H.v. jeweils 7.740,00 EUR in den Jahren 2003 und 2004 bzw. 7.341,00 EUR in den Jahren 2005 bis 2007 zur betrieblichen Altersversorgung der beiden Arbeitnehmerinnen mangels Schriftform bereits dem Grunde nach nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig seien.
Unter Berücksichtigung dieser und anderer Feststellungen ermittelte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit für die Streitjahre neu und erließ mit Datum vom 22. Dezember 2009 entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide.
Dem hiergegen eingelegten Einspruch half das FA mit Einspruchsentscheidung vom 4. November 2011 hinsichtlich zweier Streitpunkte ab und änderte die angegriffenen Bescheide entsprechend. Die Behandlung der Beiträge an die Unterstützungskasse blieb jedoch strittig.
Die Klägerin hat hiergegen Klage erhoben und trägt zur Begründung wie folgt vor:
Die X. habe im Dezember 2001 für die beiden begünstigten Arbeitnehmerinnen jeweils eine schriftliche Zusage erstellt, aus der sich ergebe, dass die Klägerin...