rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilung der Einkünfte aus einer gemischten Tätigkeit (hier: häusliche Krankenpflege undhäusliche Pflegehilfe)
Leitsatz (redaktionell)
1. Häusliche Krankenpflege führt zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit, häusliche Pflegehilfe gem. § 36 SGB XI hingegen zu gewerblichen Einkünften.
2. Werden im Rahmen einer gemischten Betätigung Leistungen sowohl der häuslichen Krankenpflege als auch der häuslichen Pflegehilfe erbracht, so sind zur Aufteilung der Einkünfte die Betriebsausgaben, soweit sie nicht direkt zugeordnet werden können, den jeweiligen Einkünften im Verhältnis der jeweiligen Einnahmen zuzuordnen.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, § 4 Abs. 4; SGB XI § 36
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 2. Dezember 2004 über den Beginn der Buchführungspflicht ab dem 1. Januar 2005.
Die Klägerin ist im Bereich der häuslichen Krankenpflege tätig. Sie ist ausgebildete Kinderkrankenschwester und war später als Gemeindeschwester tätig. Seit 1991 ist sie selbständig tätig und beschäftigt mehrere Mitarbeiter. Sie ist berechtigt, gegenüber verschiedenen Krankenkassen Leistungen nach § 37 Sozialgesetzbuch V – SGB V – (häusliche Krankenpflege) und Leistungen nach §§ 36, 37 Sozialgesetzbuch XI – SGB XI – (häusliche Pflegehilfe bestehend aus Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung) abzurechnen. Zwischen 1998 und 2000 nahm die Klägerin mit Erfolg an einer Ausbildung zur Pflegedienstleiterin teil.
Für das Jahr 2003 hatte die Klägerin einen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 55.686,94 EUR ermittelt. Ausweislich der in den Akten des Beklagten (das Finanzamt – FA –) befindlichen Gewinnermittlung für dieses Jahr entfielen 95.321,88 EUR der Betriebseinnahmen auf Leistungen nach § 37 Sozialgesetzbuch V (SGB V); auf Leistungen gem. §§ 36, 37 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) entfielen danach Betriebseinnahmen in Höhe von 207.139,29 EUR. Bei der Ermittlung des Gewinns wurden Sonderabschreibungen in Höhe von 4.089 EUR gewinnmindernd sowie die Auflösung einer Ansparrücklage gem. § 7g EStG in Höhe von 10.307,64 EUR gewinnerhöhend berücksichtigt. Das FA hatte den Gewinn wegen nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben und einem Gewinnzuschlag nach § 7g EStG auf insgesamt 56.055,03 EUR erhöht.
Das FA ging während der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2003 davon aus, dass die Klägerin aus der häuslichen Krankenpflege Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt während sie aus der häuslichen Pflegehilfe Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Es ging ferner davon aus, dass der Gewinn zu gleichen Teilen auf beide Tätigkeiten entfalle. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2004 forderte das FA die Klägerin auf, ab dem 1. Januar 2005 für ihren Gewerbebetrieb „häusliche Krankenpflege” Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen. Zur Begründung des hiergegen eingelegten Einspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor, sie übe eine einem Katalogberuf des § 18 EStG ähnliche Tätigkeit aus und erziele daher keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Januar 2004 IV R 51/01 BStBl II 2004, 509 sei nicht anwendbar, da die Sache seinerzeit nicht entscheidungsreif gewesen sei und der BFH die Sache deshalb an die Vorinstanz zurückverwiesen habe. Die Tätigkeiten nach § 37 SGB V und §§ 36, 37 SGB XI seien sehr ähnlich. Nach den von ihr geführten Auszeichnungen und Statistiken betrage der Anteil von Fällen nach § 37 SGB V 75 %. Daraufhin ermittelte das FA anhand der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, dass für alle Patienten sowohl Leistungen nach SGB V als auch nach SGB XI abgerechnet wurden.
Mit Einspruchsbescheid vom 22. März 2007 wies das FA den Einspruch zurück. Es verwies auf das BFH-Urteil vom 22. Januar 2004 IV R 51/01 BStBl II 2004, 509, wonach Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V mit der Tätigkeit eines Krankengymnasten vergleichbar und damit bei entsprechender Qualifikation zu Einkünften gem. § 18 EStG führen würden. Leistungen der häuslichen Pflege gem. § 36 SGB XI würden hingegen keine heilhilfsberufliche Tätigkeit darstellen. Diese Leistungen würden daher nicht zu selbständigen, sondern zu gewerblichen Einkünften führen. Das FA führte weiter aus, dass die anteiligen Umsätze maßgeblich seien für die Frage, in welchem Umfang der Gewinn auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche entfalle. Da dies im Falle der Klägerin möglicherweise zu einem unzutreffenden Ergebnis führen würde, seien jedenfalls die in den einzelnen Monaten behandelten Patienten ein geeigneter Aufteilungsmaßstab. Da die Klägerin für alle Patienten Leistungen sowohl nach § 37 SGB V als auch nach § 36 SGB XI abgerechnet habe, entfalle der Gewinn zu gleichen Teilen auf beide Tätigkeiten. Unter Berücksichtigung der Sonderabschreibungen, die zu neutralisieren seien, betrage der Gewinn 60.144...