Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Vorsteuerabzug bei unvollständiger Angabe der tatsächlich abrechneten Lieferungen in einer Rechnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Rechnungen erfüllen die Anforderungen an ein zum Vorsteuerabzug berechtigendes Abrechnungspapier nicht, wenn sie unzutreffende Angaben über den Umfang der vom Rechnungsaussteller abgerechneten Lieferungen bzw. Leistungen enthalten und damit gegen § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG verstoßen.
2. Daher berechtigt eine die Lieferung von nur zwei Fahrzeugen benennende Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass tatsächlich auch die Lieferung eines weiteren Fahrzeugs an ein dem Rechnungsempfänger nahestehendes Unternehmen mitabgerechnet worden ist und zu deutlich höheren Preisen für die zwei in der Rechnung erwähnten Fahrzeuge geführt hat, und wenn diese Abrechnung des weiteren Fahrzeugs in der streitigen Rechnung nicht erwähnt worden ist.
Normenkette
UStG 2005 § 14 Abs. 4 Nr. 5; Richtlinie 2006/112/EG Art. 226 Nr. 6
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Im Streitjahr erwarb der Kläger für sein als Handel mit Kraftfahrzeugen und Mineralölprodukten und Transportunternehmen angemeldetes Gewerbe beim Autohaus B. einen Opel Vivaro 1.9 CDTL mit Erstzulassung 23. April 2007 und einen Renault Traffic 1.9 dCI mit Erstzulassung 27. März 2006. Die zugehörigen Rechnungen, jeweils vom 31. Juli 2010, wiesen einen Kilometerstand von je 0 Kilometern und einen Kaufpreis von brutto 24.000 EUR für den Opel und brutto 21.999,99 EUR für den Renault aus. Für beide Rechnungen wurde – infolge einer Vorfinanzierung nur der Nettokaufpreise durch die Sparkasse – zunächst nur der jeweilige Nettobetrag überwiesen. Die darauf entfallende Umsatzsteuer wurde dann kurze Zeit später bar bezahlt, wobei dies in der entsprechenden Quittung als „Anzahlung” bezeichnet ist. Allerdings ergab ein Anruf des Beklagten in einem anderen Autohaus, dass ein Preis von 24.000 EUR dort für ansonsten vergleichbare, aber neue Opel erzielt werde, während bei einer Erstzulassung im Jahr 2007 ein Kaufpreis von 12.000 EUR angesetzt werde. Entsprechend ergab ein weiterer Anruf des Beklagten in einem anderen Autohaus, dass dort für ansonsten vergleichbare, aber neue Renault nur ein Neupreis von 20.700 EUR gelte, während bei einer Erstzulassung im Jahr 2006 und einem Kilometerstand von 84.000 Kilometern ein Kaufpreis von 9.800 EUR verlangt werde. Nach einem daraufhin eingeleiteten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren versagte der Beklagte dem Kläger im Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Juli 2010 vom 9. November 2010 den betreffenden Vorsteuerabzug, blieb aber auch nach fristgerechtem Einspruch des Klägers und Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit zunächst untätig. Daraufhin hat der Kläger am 25. Februar 2011 die vorliegende Klage erhoben, in deren Verlauf der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 2011 den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen und am 25. Juni 2012 einen entsprechenden Umsatzsteuerjahresbescheid 2010 erlassen hat.
Der Beklagte meint, der Vorsteuerabzug für die beiden Fahrzeuge sei nicht zu gewähren, da die bislang vorgelegten Rechnungen falsch seien. Sie enthielten nämlich nicht nur die darin ausgewiesene Abrechnung über die Lieferung der beiden Fahrzeuge, sondern zusätzlich noch eine Verrechnung von Forderungen des Rechnungsausstellers gegenüber der C. Ingenieurbau … GmbH. Diese habe nämlich bei der D. Bank einen BMW X 5 geleast, den sie durch vorzeitige Zahlung von zwei Teilbeträgen in Höhe von insgesamt 36.328,66 EUR abgelöst habe. Das für die Ablösung benötigte Geld habe ihr das Autohaus B. darlehensweise überlassen. Zugleich habe es den BMW über seinen Geschäftsführer, M., zu einem Wert von 6.000 EUR angekauft, umfangreich repariert und dann für 22.000 EUR weiterverkaufen wollen. Als der Vaters des Klägers dann im Autohaus B. zu Verhandlungen über den Ankauf zweier Transporter für das Einzelunternehmen des Klägers erschienen sei, habe M. die Ablösung der noch offenen Darlehenssumme der C. Ingenieurbau … GmbH durch den Kläger zur Bedingung gemacht. Dem habe der Kläger entsprochen, indem er die Differenz zwischen dem Restdarlehen von 36.000 und dem avisierten Verkaufspreis, also 14.000 EUR, jeweils zur Hälfte auf den Kaufpreis der beiden Transporter habe aufschlagen lassen. Die Verbindung des Klägers zur C. Ingenieurbau … GmbH bestehe unter anderem darin, dass diese nach ihrem Internetauftritt neben einer Anschrift in L. die gleiche Anschrift wie der Kläger habe, und dass im Handelsregister als Prokuristin die inzwischen mit dem Vater des Klägers verheiratete C. A., ehemals E., sowie als Gesellschafter und Geschäftsführer deren Bruder, H. E., eingetragen seien. C. E. wiederum verfüge für den Kläger über eine Generalvollmacht, mit der sie dessen Gewerbe im Jahr 2012 abgemeldet habe, um es künftig zusammen mit dem Kläger in Form einer Gesell...