Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuerlich einheitliches Vertragswerk bei Vermittlung des Bauvertrages durch einen Mitarbeiter des Grundstücksveräußerers gegen eine Vermittlungs- und Abschlussprovision
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Einbeziehung der Errichtungskosten des Gebäudes in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage kommt nach der BFH-Rechtsprechung zum sogenannten einheitlichen Erwerbsvorgang auch dann in Betracht, wenn Grundstückserwerb und Gebäudeerrichtung zwar in unterschiedlichen Verträgen mit unterschiedlichen Vertragspartnern geregelt sind, die auf der Veräußererseite tätigen Personen bzw. Unternehmen jedoch gesellschaftsrechtlich, wirtschaftlich oder personell miteinander verbunden sind und dieses Zusammenwirken objektiv erkennbar ist.
2. Ein für ein einheitliches Vertragswerk sprechendes, objektiv erkennbares Zusammenwirken ist gegeben, wenn der als Verkaufsberater und Kundenbetreuer für die Firma des Grundstücksveräußerers auftretende Mitarbeiter schon bei den Verkaufsgesprächen für das Grundstück auf den Abschluss eines Bauvertrages mit einer anderen Firma hingewirkt und für den –zeitlich nach Abschluss des Grundstückskaufvertrags– tatsächlich zustande gekommenen Abschluss des Bauvertrages aufgrund einer mündlichen Provisionsabsprache von dieser anderen Firma eine Provision für die Vermittlung und für das Zustandekommen des Bauvertrags erhalten hat.
3. Das Vorliegen eines einheitlichen Vertragswerks wird in diesem Fall weder dadurch ausgeschlossen, dass die Provisionszahlung der Grundstückskäuferin subjektiv nicht bekannt war, noch dadurch, dass der für den Grundstücksverkäufer tätige Mitarbeiter auch für andere Baufirmen auf Provisionsbasis Bauverträge vermittelt hat.
Normenkette
GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsvorgangs.
Die Klägerin und ihr Ehemann erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 06. Dezember 2004 ein unbebautes Grundstück von der … Wohnbau GmbH (C.) als Miteigentümer zu je ½. Der Kaufpreis wurde mit 36.630,00 EUR vereinbart. Am 13./15. Dezember 2004 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann sodann einen Bauvertrag mit der D. GmbH und Wohnpark KG (D.) über die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem erwähnten Grundstück zum Preis von 111.615,00 EUR ab.
Nachdem der Beklagte (FA) aufgrund des von der Klägerin und ihrem Ehemann ausgefüllten Fragebogens zur Grunderwerbsteuer sowie aufgrund des von der Klägerin und ihrem Ehemann vorgelegten Bauvertrages keine Anhaltspunkte für eine Verbindung zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag feststellen konnte, setzte er mit Bescheid vom 17. März 2005 die Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin auf 641,00 EUR (Kaufpreis des Grundstücks in Höhe von 36.630,00 EUR × ½ × 3,5 %) fest. Diese Festsetzung wurde bestandskräftig.
Im Jahre 2008 erfuhr das FA sodann aufgrund entsprechender Anfragen bei der Firma D., dass der Zeuge R. gegenüber der Firma D. den Abschluss von Bauverträgen vermittelt hatte und für diese Vermittlung jeweils eine Provision erhalten hatte. Des Weiteren stellte das FA fest, dass der Zeuge auch für die „Auftragsvermittlung” betreffend die Klägerin und ihren Ehemann eine Provision von der Firma D. erhalten hatte. Schließlich stellte das FA fest, dass der Zeuge auch als Verkaufsberater und Kundenbetreuer für die Firma C. tätig gewesen war. Daraufhin sah das FA durch die Person und die Tätigkeit des Zeugen eine Verbindung zwischen der Firma C. und der Firma D. als gegeben an mit der Folge, dass nach Auffassung des FA der Grundstückserwerb und der Bauvertrag grunderwerbsteuerlich einen einheitlichen Erwerbsvorgang bildeten. Demgemäß änderte das FA mit Bescheid vom 12. November 2008 den ursprünglichen Bescheid vom 17. März 2005 und setzte die Grunderwerbsteuer erhöht auf 2.594,00 EUR (≪Kaufpreis Grundstück 36.630,00 EUR + Kosten Gebäudeerrichtung 111.615,00 EUR≫ × ½ × 3,5 %) fest.
Zur Begründung der dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, der Zeuge R. habe zwar mit ihrem Ehemann und ihr für die Firma C. die Verhandlungen über den Grundstücksverkauf geführt. Die Kontaktaufnahme zu der Firma D. sowie zu verschiedenen anderen Baufirmen sei jedoch durch ihren Ehemann und sie, die Klägerin, aufgrund jeweils völlig freier eigener Entscheidung erfolgt; eine Beeinflussung oder sonstige Mitwirkung seitens des Zeugen Reichel im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss habe insoweit nicht stattgefunden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über die Grunderwerbsteuer vom 12. November 2008 in Form des Einspruchsbescheids vom 21. September 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA steht auf dem Standpunkt, dass durch die Aktivitäten des Zeugen R. im Zusammenhang mit dem vorliegend in Rede stehenden Grundstückskaufvertrag sowie dem vorliegend in Rede stehenden Bauvertrag eine Verbindung zwischen Grundstücksverkäufer und Bauunternehme...