rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung betr. Einkommensteuer 1996

 

Tenor

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller –Ast.– werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie streiten um die Anerkennung von Aufwendungen für die Tumorbehandlung des Vaters des Ast., Herrn … als außergewöhnliche Belastung.

Nachdem der Antragsgegner –Ag.– im Einkommensteuerbescheid für 1995 geltend gemachte Aufwendungen i. H. von insgesamt 103.704 DM für die Klinikbehandlung von Herrn … als außergewöhnliche Belastung anerkannt hatte, machten die Ast. in der Steuererklärung für das Streitjahr 1996 weitere dementsprechende Aufwendungen i. H. von 215.028,32 DM geltend (ESt, 98).

Der Ag. erließ am 26. Mai 1998 einen Einkommensteuerbescheid für 1996, der die genannten Aufwendungen nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zuließ.

Hiergegen legten die Ast. mit Schreiben vom 10. Juni 1998 Einspruch ein und beantragten gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung.

Mit Verfügung vom 6. Juli 1998 lehnte der Ag. die beantragte Aussetzung der Vollziehung ab (Rbh, 31 ff.). Über den Einspruch hat der Ag. bislang noch nicht entschieden.

Am 13. Juli 1998 beantragten die Ast. beim Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung –FGO– (Bl. 1).

Sie tragen vor (Bl. 1 ff.), der Vater des Ast. habe sich in den Jahren ab 1995 einer Tumorbehandlung in einer Privatklinik unterziehen müssen, deren Kosten die zuständige Knappschaft nicht übernommen habe. Insoweit verweisen die Ast. auf den abschlägigen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts des Saarlandes vom 19. März 1997, Gz.: S 7 Kn 326/96 (Rbh, 15 ff.). Da Herr … als Rentner mit einer monatlichen Rente von 2.147 DM nicht in der Lage gewesen sei, die Kosten der Heilbehandlung zu tragen, seien sie, die Ast, aus rechtlichen Gründen gehalten gewesen, diese zu übernehmen. Herr … verfüge über ein selbstgenutztes Einfamilienhaus sowie über ein daneben liegendes weiteres Einfamilienhaus, das die Ast. mit ihrer Familie unentgeltlich nutzen dürften. Die Ast. sind der Auffassung, beide Hausgrundstücke müßten bei der Frage nach vorhandenem Vermögen im Rahmen des § 33 Einkommensteuergesetz –EStG– wirtschaftlich als ein Hausgrundstück betrachtet werden.

Der Ag. beantragt (Bl. 17), den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückzuweisen.

Er verweist darauf, daß der Vater des Ast. aufgrund seiner Vermögenssituation durchaus in der Lage gewesen sei, die anfallenden Kosten zu tragen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Akten des Ag. verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO zulässig, da der Ag. mit Schreiben vom 6. Juli 1998 einen entsprechenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat (§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO).

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

1. Nach § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO soll einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides entsprochen werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH–, der sich der erkennende Senat bisher immer angeschlossen hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, daß neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d. h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Mißerfolg (BFH – Beschlüsse vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533; vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239).

Eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Steuerpflichtigen Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, oder wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet wäre. Hierfür ist allerdings vorliegend nichts vorgetragen oder ansonsten aus den Akten erkennbar.

2. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

2.1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gl...

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