Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung betr. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermeßbeträgen 1992 bis 1994
Tenor
1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermeßbescheide 1992 bis 1994 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin –Astin.– betreibt seit ihrer Gründung am 19. Dezember 1991 in der Rechtsform einer GmbH eine mechanische Werkstätte. Gesellschafter der Astin. sind die Eheleute A. u. B. X. mit einer Stammeinlage von 40.000 DM bzw. 10.000 DM (Dok, Bl. 3). Beide Gesellschafter fungieren auch als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer.
Mit Vertrag vom 1. Januar 1992 (Dok, Bl. 27) schloß die Astin. mit Herrn X einen Geschäftsführervertrag. Danach erhielt dieser eine monatliche Vergütung von 7.500 DM. Mit der auf den 1. Mai 1992 datierten Änderungsvereinbarung (Dok, Bl. 32) wurde das Festgehalt auf 72.000 DM, also 6.000 DM monatlich, herabgesetzt. Herr X sollte nunmehr eine „Leistungszulage” von 500 DM je 1.000 DM Umsatz erhalten, soweit der Umsatz den Betrag von 60.000 DM im Monat übersteigt. Am 25. März 1992 gewährte die Astin. dem Gesellschafter-Geschäftsführer X eine Pensionszusage. Zur Sicherung der Ansprüche aus dieser Zusage wurde seitens der Astin. eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen (Bl. 5). Eine weitere, auf den 1. Januar 1993 datierte Vereinbarung (Dok, Bl. 33) sieht eine zusätzliche Vergütung i.H. von 1/12 der Summe aus dem durchschnittlichen monatlichen Festgehalt und der Leistungszulage als Urlaubs- bzw. Weihnachtsvergütung vor. Darüber hinaus sollte Herr X eine Gewinntantieme i.H. von 15 % des Jahresüberschusses der Handelsbilanz vor Verrechnung mit Verlustvorträgen, jedoch vor Abzug der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer erhalten.
Nach Durchführung einer Betriebsprüfung im Jahre 1996, die die Streitjahre 1992 bis 1994 umfaßte, gelangte der Prüfer in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner –Ag.– zu der Auffassung, daß sowohl die Pensionszusage als auch die Vereinbarung der Leistungszulage (nebst daraus resultierender Zahlung des Weihnachts- bzw. Urlaubsgeldes) zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung führten. Auf die Ausführungen unter Tz. 40 ff. des Betriebsprüfungs-Berichtes vom 30. Dezember 1996 (Bp, Bl. 17 ff) wird Bezug genommen.
Dementsprechend erließ der Ag. am 17. Juni 1997 geänderte (Meß-) Bescheide zur Körperschaft- und Gewerbesteuer der Jahre 1992 bis 1994 (KSt).
Hiergegen legte die Astin. am 15. Juli 1997 Einsprüche ein, die der Ag. mit Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 1997 als unbegründet zurückwies (Rbh). Hiergegen erhob die Astin. am 30. Dezember 1997 Klage, die unter dem Gz. 1 K 336/97 erfaßt ist.
Einen gleichzeitig mit der Einlegung der Einsprüche gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Ag. mit Entscheidung vom 6. November 1997 ab (Rbh. Bl. 17).
Am 1. Dezember 1997 wandte sich die Astin. an das Finanzgericht (Bl. 1).
Sie beantragt (Bl. 1),
die (Meß-) Bescheide zur Körperschaft- und Gewerbesteuer für 1992 bis 1994 vom 17. Juni 1997 von der Vollziehung auszusetzen.
Die Astin. macht geltend (Bl. 1 ff.), die Vereinbarung einer vom Umsatz abhängigen Leistungszulage sei u. a. deswegen geboten gewesen, um den Geschäftsführer zu einer leistungssteigernden Aktivität zu bewegen. Die Leistungszulage sei lediglich in der Anfangsphase der Tätigkeit gewählt worden. Nach fünf Jahren sei diese Zulage nicht mehr gezahlt worden.
Bereits kurze Zeit nach Gründung der Astin. habe man dem Geschäftsführer X eine Pensionszusage gemacht, weil man dessen Qualitäten aus der früheren Einzelfirma gekannt habe. Von daher habe es keiner Erprobungsphase mehr bedurft.
Die Einbeziehung der Leistungszulage in die Berechnung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes sei üblich.
Der Ag. beantragt (Bl. 30),
den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet abzuweisen.
Der Ag. verweist auf die Unüblichkeit der Vereinbarung von umsatzabhängigen Leistungszulagen im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihrem Geschäftsführer. Die Astin. habe keine stichhaltigen Gründe für die im übrigen zeitlich unbegrenzt vereinbarte Leistungszulage vorgetragen.
Die Pensionsverpflichtung sei die Astin. ohne Einarbeitungs- und Probezeit für den Geschäftsführer eingegangen. Auch dies sei unüblich und nur durch die Gesellschafterstellung des Geschäftsführers erklärbar.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Akten des Ag. verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nach § 69 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung –FGO– zulässig; er ist jedoch unbegründet. Der Ag. ist nach Auffassung des Senats zu Recht vom Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen ausgegangen.
1. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen ein...