rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Kostenerstattung. Aufrechnung. Aufhebungsbeschluss
Leitsatz (amtlich)
1. Obsiegt ein Kläger, dem Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, so kann dessen Prozessvertreter die Kostenfestsetzung gegenüber dem Finanzamt entweder im Namen des Klägers oder aber gem. § 126 ZPO im eigenen Namen beantragen.
2. Erfolgt die Kostenfestsetzung im Namen des Klägers, so kann das Finanzamt den Kostenerstattungsanspruch durch Aufrechnung mit Steuerschulden des Klägers zum Erlöschen bringen. In diesem Falle ist der Prozessvertreter – soweit der Kläger zur Zahlung der Kosten nicht in der Lage ist – darauf verwiesen, seine Kosten gem. §§ 121 BRAGO gegenüber der Staatskasse geltend zu machen.
Normenkette
FGO §§ 142, 149; ZPO § 126; BRAGO § 121
Beteiligte
Finanzamt Saarbrücken, Am Stadtgraben, vertreten durch den Vorsteher |
Tenor
Die Erinnerung wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden der Erinnerungsführerin auferlegt.
Die Entscheidung ergeht endgültig.
Tatbestand
I.
Durch Beschluss vom 11. Oktober 2000 hat der Senat dem Antrag der Erinnerungsführerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stattgegeben und ihr den Prozessvertreter beigeordnet.
Der anhängige Rechtsstreit ging u.a. um die Frage, ob die Schätzungen des Erinnerungsgegners rechtmäßig sind. Im Verlaufe des Verfahrens hat der Erinnerungsgegner die streitigen Gewinne auf 0 DM festgestellt und dementsprechende Änderungsbescheide erlassen. Daraufhin haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Senat hat durch Beschluss vom 5. Dezember 2000 dem Erinnerungsgegner die Verfahrenskosten auferlegt.
Am 23. Februar 2001 hat die Erinnerungsführerin im eigenen Namen einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt (Bl. 90). Am 15. März 2001 hat der Kostenbeamte die erstattungsfähigen Kosten der Erinnerungsführerin auf 1.606,60 DM festgesetzt (Bl. 95). Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Der Erinnerungsgegner hat den Kostenerstattungsanspruch der Erinnerungsführerin mit fälligen Steuerforderungen aufgerechnet.
Am 31. Mai 2001 haben die Prozessvertreter der Erinnerungsführerin die Festsetzung der Gebühren und Auslagen gegen den Erinnerungsgegner im eigenen Namen gemäß § 126 ZPO beantragt (Bl. 100). Daraufhin hob der Kostenbeamte am 13. August 2001 den Beschluss vom 15. März 2001 ersatzlos auf (Bl. 107). Am 22. August 2001 legte der Erinnerungsgegner gegen diese Aufhebung Erinnerung ein (Bl. 113), indem er darauf hinwies, dass ein einmal erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss nur aufgehoben oder geändert werden könne, wenn der ihm zugrunde liegende Titel aufgehoben oder geändert worden sei oder eine der Parteien gegen ihn Rechtsbehelf eingelegt habe (Bl. 118 f.). Daraufhin hob der Kostenbeamte am 11. September 2001, zugestellt durch Empfangsbekenntnis am 17. September 2001 (Bl. 124), den Aufhebungsbeschluss vom 13. August 2001 auf (Bl. 120).
Gegen den Aufhebungsbeschluss vom 11. September 2001 legte die Erinnerungsführerin am 1. Oktober 2001 die vorliegende Erinnerung ein (Bl. 126). Sie beantragt sinngemäß,
den Beschluss vom 11. September 2001 aufzuheben.
Der Kostenbeamte habe sich zu einem früheren Zeitpunkt auf den Standpunkt gestellt, gem. § 149 FGO könnten nur die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung festgesetzt werden. Er habe die Kostenfestsetzung im eigenen Namen der Prozessvertreter unter Hinweis auf die bereits erfolgte Kostenfestsetzung zugunsten der Erinnerungsführerin abgelehnt. Schließlich habe er mit Schreiben vom 13. August 2001 mitgeteilt, einer Festsetzung der Kosten im Namen des Prozessbevollmächtigten stehe nach Aufhebung des ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschlusses nichts mehr im Wege (Bl. 129).
Der Erinnerungsgegner beantragt (Bl. 35),
die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Bl. 141).
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenbeamte hat am 11. September 2001 zu Recht den Aufhebungsbeschluss vom 13. August 2001 aufgehoben.
Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten eines Klageverfahrens vor dem Finanzgericht kann im Falle der Beiordnung im Verfahren der Prozesskostenhilfe auf zwei Arten festgesetzt werden:
Wird nach Verfahrensabschluss zunächst die Kostenerstattung nur im Namen der Partei beantragt und festgesetzt, so kann das Finanzamt diesen Anspruch der Partei wirksam – z.B. durch Aufrechnung – erfüllen (BFH v. 30. Juli 1996 VII B 7/96, BFH/NV 1997, 93 unter Hinweis auf BGH v. 31. Mai 1994 5 StR 557/93, HFR 1995, 273). Ist dies geschehen, dann kommt eine Kostenfestsetzung zugunsten des Prozessvertreters in dessen eigenen Namen nach § 126 ZPO nicht mehr in Betracht (BFH v. 30. Juli 1985 VII B 15/85, BFH/NV 1986, 756). Der dieser Festsetzung zugrunde liegende Erstattungsanspruch ist nä...