Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung bezüglich Pfändungsverfügung
Tenor
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller –Ast.–, der z.Zt. arbeitslos ist, schuldet dem Antragsgegner – Ag.– zumindest Steuern und sonstige Abgaben i.H. von 14.534,47 DM (Stand: 9. April 1999). Wegen dieser Abgaben brachte der Ag. am 23. Februar 1999 eine Pfändungsverfügung gegenüber dem Arbeitsamt S. aus (Vollstr, Bl. 183). Aufgrund dieser Verfügung zahlt das Arbeitsamt S. seit 1. April 1999 von der dem Ast. zustehenden Sozialleistung (Arbeitslosengeld) wöchentlich 81,20 DM an den Ag. aus (Vollstr, Bl. 192).
Mit Schreiben vom 16. März 1999 wandte sich der Ast. an den Ag. und beantragte die Aufhebung der Pfändung. Gleichzeitig beantragte er ihm vom pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens (bzw. der entsprechenden Sozialleistung) einen Teil nach § 850 f Zivilprozeßordnung –ZPO– zu belassen.
Mit Schreiben vom 22. März 1999 (Vollstr, Bl. 193) lehnte der Ag. sowohl den Antrag auf Aufhebung der Pfändung als auch denjenigen auf Belassung eines Teils des pfändbaren Einkommens ab. Er begründete dies damit, daß eine Vollstreckung insoweit nicht unbillig sei. Gegen diese Ablehnung legte der Ast. am 26. März 1999 Einspruch ein (Vollstr, Bl. 195). Am 30. April 1999 wandte sich der Ast. im Wege der Untätigkeitsklage an das Finanzgericht (Gz. 1 K 130/99). Am 4. Mai 1999 stellte der Ast. beim Ag. einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Den Einspruch des Ast. wies der Ag. mit Einspruchsentscheidung vom 1. Juni 1999 als unbegründet zurück.
Mit Schreiben vom 22. Juni 1999 wandte sich der Ast. an das Finanzgericht.
Er beantragt (sinngemäß, Bl. 1),
die Pfändungsverfügung vom 23. Februar 1999 von der Vollziehung auszusetzen.
Der Ast. macht geltend, die Pfändung des Arbeitslosengeldes über den pfandungsfreien Betrag von monatlich 1.219 DM hinaus sei nicht ermessensgerecht und bedrohe ihn in seiner Existenz, zumal seine Wohnungsmiete bereits 1.007 DM je Monat betrage.
Der Ag. beantragt,
den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 21. April 1999, Gz. 1 V 99/99. Der Ast. habe nicht nachgewiesen, daß bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen sein notwendiger Unterhalt nicht gedeckt sei. Insoweit sei dem Ast. auch zuzumuten, eine kostengünstigere Wohnung anzumieten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Steuer- und Vollstreckungsakten des Ag. verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung –FGO– zulässig, aber unbegründet.
1. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 FGO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH –, der sich der erkennende Senat bisher immer angeschlossen hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, daß neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d. h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Mißerfolg (BFH – Beschlüsse vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533: vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239).
Eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Steuerpflichtigen Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, oder wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet wäre. Der Steuerpflichtige muß substantiiert darlegen, daß diese Voraussetzungen in seinem Fall erfüllt sind. Derartiges ist im Streitfall nicht geschehen.
2. Nach Auffassung des Senats bestehen bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Pfändungsverfügung.
Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen im Beschluss vom 21. April 1999, 1 V 99/99, mit dem er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen hat. Die dortigen Ausführungen gelten gleichermaßen für den hier zu entscheidenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Der Senat hat insbesondere darauf hingewiesen, dass es de...