rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mangelnde Überschusserzielungsabsicht einer aus den Gründungsmitgliedern eines Golfclubs bestehenden GbR. Aussetzung der Vollziehung betr. die negativen Feststellungsbescheide 1990 bis 1993 vom 2. April 1996

 

Leitsatz (amtlich)

Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung eines negativen Feststellungsbescheids: Mangelnde Überschusserzielungsabsicht einer aus den Gründungsmitgliedern eines Golfclubs bestehenden GbR, deren Zweck die Erstellung einer Golfanlage und ihre Gebrauchüberlassung an den Golfclub war, und die in den 10 Jahren ihres Bestehens lediglich negative Einkünfte erklärt hat.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1, § 2 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2

 

Tenor

Die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung werden als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller – Ast. – waren zusammen mit weiteren Beteiligten Gesellschafter der im Jahr 1982 in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts –GdbR– gegründeten und im Jahr 1993 aufgelösten Investorengemeinschaft Golfanlage … (Dok., Bl. 1 ff). Zweck der Gesellschaft war nach § 3 des Gesellschaftsvertrages der GdbR

  • • die Erstellung einer 9-Loch-Golfanlage, eines Übungsplatzes und dazugehöriger Parkplätze,
  • • der Erwerb eines Erbbaurechts an einer herauszumessenden Teilfläche des Grundbesitzes zur Errichtung eines Clubheims,
  • • Anschaffung von Maschinen und Geräten zum Betrieb der Golfanlage,
  • • Gebrauchsüberlassung der Anlage nebst Einrichtungen an den Golfclub …-künftig: Golfclub

Die Gesellschafter der GdbR sind zum überwiegenden Teil auch Mitglieder des Golfclubs. Der zeitnah mit der GdbR gegründete Golfclub (Dok.) war und ist Eigentümer mehrerer Grundstücke, auf denen die GdbR die erwähnte Golfanlage errichten sollte. Hierzu schloß die GdbR mit dem Golfclub am 21. Dezember 1983 einen Pachtvertrag (Dok.). Die Kosten der Errichtung der Golfanlage trug vereinbarungsgemäß die GdbR. Der Golfclub seinerseits verpflichtete sich, zugunsten der GdbR einen Nießbrauch an dem ihm gehörigen Grundbesitz zu bestellen. Der GdbR wurde zusätzlich ein Erbbaurecht an einem Teil des Grundbesitzes des Golfclubs eingeräumt. Nach Fertigstellung der Anlage überließ die GdbR diese nebst Clubhaus dem Golfclub ab 1. März 1983. Der Pachtvertrag sollte beiderseits bis zum 31. Dezember 1993 vorzeitig gekündigt werden können. Für den Fall der Kündigung sollte das Nießbrauchsrecht beendet sein und das Erbbaurecht rückübertragen werden. Der Pachtzins wurde unter Einschluß der Überlassung der von der GdbR angeschafften Maschinen und Gerätschaften für die ersten fünf Jahre wie folgt festgeschrieben: 61.500 DM (1983), 66.500 DM (1984), 66.500 DM (1985), 76.500 DM (1986), 82.000 DM (1987). Außerdem war eine Wertsicherungsklausel vorgesehen.

Bei Beendigung des Nießbrauches sollten die Anlagen, Einrichtungen, Maschinen und Gerätschaften in das Eigentum des Golfclubs übergehen. Bei Beendigung des Nießbrauches bzw. des Pachtverhältnisses durch Fristablauf zum 31. Dezember 2003 sollte der Entschädigungsbetrag 2/3 des gemeinen Wertes ausmachen; bei Kündigung bis zum 31. Dezember 1993 sollte der gemeine Wert vergütet werden.

Am 23. November 1992 wurde der Pachtvertrag dahingehend geändert, daß nur noch dem Golfclub, nicht mehr der GdbR, bis nunmehr spätestens 31. Dezember 1996 ein vorzeitiges Kündigungsrecht zustehen sollte (Dok.). Für diesen Fall der vorzeitigen Kündigung sollte der Golfclub für die Gebäude und Anlagen einen Übernahmepreis von 1, 28 Mio. DM an die GdbR entrichten. Ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung der GdbR vom 10. April 1992 betrug zum damaligen Zeitpunkt der Stand der Verbindlichkeiten der GdbR 1,24 Mio. DM (Dok.).

Die Gesellschafter der GdbR hatten nach dem Gesellschaftsvertrag des Jahres 1982 jeweils eine Bareinlage von mindestens 5.000 DM zu leisten. Daneben war jeder Gesellschafter dazu verpflichtet, auf Anforderung des Geschäftsführers Darlehen bis zum Vierfachen der Bareinlage zu beschaffen und persönlich dafür die Haftung zu übernehmen. Der Anteil jedes Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen sowie am Gewinn und Verlust bestimmte sich nach dem Verhältnis der insgesamt erbrachten Bareinlagen.

Die GdbR investierte im Zeitraum ihres Bestehens (1983 bis 1993) insgesamt in die dem Golfclub überlassenen Anlagen, Gebäude, Maschinen und Geräte einen Betrag von 1.534.708 DM (Bl. 2, 145). Sie erhielt im nämlichen Zeitraum Pachteinnahmen von 963.962 DM, Einnahmen aus Werbeverträgen i. H. von 150.600 DM sowie bei Beendigung des Pachtvertrages nach Kündigung zum 31. Dezember 1993 die Abstandszahlung des Golfclubs i. H. von 1, 28 Mio. DM, insgesamt also 2.394.562 DM. Die über die Bareinlagen der Gesellschafter hinausgehenden Beträge waren fremdfinanziert. Darüber hinaus beteiligte sich der Golfclub mit einem Darlehen von zunächst 230.000 DM, später 310.000 DM am Finanzierungsvolumen der GdbR.

Ab dem Jahre 1987 zahlte die GdbR den Gesellschaftern ...

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