Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung bezüglich Einkommensteuer 1993
Tenor
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller – Ast. – sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.
Sie erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 15. Juli 1992 ein Einfamilienhaus in O. zum Kaufpreis von 235.000 DM. Das Haus wird seit 31. August 1992 von den Ast. selbstgenutzt. Nach Bezug des Gebäudes ließen die Ast. 8 Fenster des Hauses sowie die Heizungsanlage mit einem Gesamtaufwand von 22.448 DM erneuern. Diese Aufwendungen machten die Ast. im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1993 als nachträgliche Anschaffungskosten geltend und beantragten insoweit einen im Vergleich zum Vorjahr erhöhten Abzugsbetrag nach § 10e Einkommensteuergesetz – EStG –.
Im Einkommensteuerbescheid für 1993 vom 23. Mai 1995 lehnte der Antragsgegner – Ag. – den Ansatz eines erhöhten Abzugsbetrages nach § 1Oe EStG mit der Begründung ab, es handele sich hinsichtlich der Fenster- und Heizungserneuerung um Erhaltungsaufwendungen (ESt Bl. 20).
Hiergegen legten die Ast. am 2. Juni 1995 Einspruch ein, über den der Ag. noch nicht entschieden hat. Gleichzeitig beantragten sie die Aussetzung der Vollziehung.
Mit Bescheid vom 20. Juni 1995 lehnte der Ag. eine Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf diesen Streitpunkt ab.
Am 26. Juni 1995 (Bl. 1) wandten die Ast. sich an das Finanzgericht.
Sie beantragen (Bl. 16),
den Einkommensteuerbescheid für 1993 vom 23. Mai 1995 in Höhe eines Betrages von 824 DM von der Vollziehung auszusetzen.
Die Ast. machen geltend, die Aufwendungen für die Erneuerung der Fenster sowie der Heizung führten zur Annahme von anschaffungsnahem (Herstellungs-)Aufwand.
Der Ag. beantragt sinngemäß,
den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückzuweisen.
Seiner Auffassung nach stellen die im Streitjahr 1993 von den Ast. getätigten Aufwendungen typische Erhaltungsaufwendungen dar.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und auf die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nach § 69 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO – zulässig, jedoch unbegründet.
1. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 FGO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH –, der sich der erkennende Senat bisher immer angeschlossen hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, daß neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d. h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Mißerfolg (BFH – Beschlüsse vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533; vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239).
Eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Steuerpflichtigen Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, oder wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet wäre. Hierfür ist allerdings vorliegend nichts vorgetragen oder ansonsten aus den Akten erkennbar.
2. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen im Streitfall nicht.
2.1. Nach § 10e Abs. 1 Sätze 1, 4 EStG kann der Steuerpflichtige von den Anschaffungskosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen Haus zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden (Bemessungsgrundlage) im Jahr der Anschaffung und in den drei folgenden Jahren jeweils 6 v.H. wie Sonderausgaben geltend machen. Führt ein Steuerpflichtiger im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem entgeltlichen Erwerb eines Hauses Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen durch, so können diese nach den von der Rechtsprechung enthaltenen Grundsätzen als sog. anschaffungsnaher Aufwand anzusehen sein. Sie stellen damit Herstellungsaufwand dar, der im Rahmen von § 10e Abs. 1 EStG die Bemessungsgrundlage erhöht.
Voraussetzung ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. etwa BFH, Urteil vom 11. August 1989 IX R 44/86, BStBl. II 1990, 53; BFH, Urteil vom 29. Oktober 1991 IX R 117/90, BSt...