rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung des Streitwerts bei Streitigkeiten über die Höhe des Einheitswerts

 

Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert bei Streitigkeiten über die Feststellung des Einheitswerts ist in Hinblick darauf, dass eine solche derzeit regelmäßig für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die Grundsteuer getroffen wird, pauschal mit 10 v.H. des streitigen Wertunterschieds zu ermitteln.

 

Normenkette

GKG § 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 25 Abs. 2; BewG § 78; ErbStG § 12 Abs. 3; GrStG § 13 Abs. 1

 

Tenor

1. Der Streitwert wird auf 6.641 Euro (12.989 DM) festgesetzt.

2. Die Entscheidung ergeht endgültig.

 

Tatbestand

I.

In seinem Urteil vom 12. Dezember 2002 hat der Senat den von den Klägern angefochtenen Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1989 geändert und den Einheitswert neu festgestellt. Dem Beklagten war aufgegeben worden, den Einheitswert nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnen. Mit Schreiben vom 5. Mai 2003 hat der Beklagte den neu berechneten Einheitswert mitgeteilt, der nunmehr 129.400 DM (66.161 Euro) gegenüber 259.300 (132.578 Euro) bei Klageerhebung beträgt. Bereits mit der Klageerhebung hatten die Kläger am 10. September 1998 die Festsetzung des Streitwertes beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Auf den gemäß § 25 Abs. 2 GerichtskostengesetzGKG – zulässigen Antrag der Kläger hin war der Streitwert auf 6.641 Euro (12.989 DM) festzusetzen.

In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Maßgebend ist das finanzielle Interesse, das der Kläger bei objektiver Betrachtung seines Klagebegehrens hat. Dieses wird im Fall der Abänderungsanfechtungsklage gegen Steuerbescheide (§ 40 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –) durch das finanzielle Interesse an der erstrebten Änderung der Steuerfestsetzung für den streitigen Veranlagungszeitraum bestimmt, wobei die Bemessungsgrundlage für den Streitwert der Steuerbetrag ist, um den gestritten wird (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl. 2002, GKG Anhang II § 13, Rdnr. 1 mit weiteren Nachweisen). Daher ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich das erkennende Gericht immer angeschlossen hat, der Unterschied zwischen dem festgesetzten und dem erstrebten Steuerbetrag für das Streitjahr maßgeblich (vgl. BFH, Beschluss vom 24. Januar 1979 I R 91/78, BStBl. II 1979, 441; siehe auch Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl. 2002, GKG Anhang II § 13, Rdnr. 6 mit weiteren Nachweisen).

Hinsichtlich des Streitwertes bei Streitigkeiten über die Feststellung des Einheitswertes geht der BFH für Feststellungszeitpunkte ab dem 1. Januar 1974 davon aus, dass die Bemessung der Streitwertpauschale von einer grundsätzlich dreijährigen Wirkungsdauer der Einheitswerte aus und bemisst ihn pauschal mit 30 v.T. des streitigen Wertunterschieds (vgl. BFH, Beschluss vom 22. März 1982 III R 59/81, BStBl. II 1982, 512; siehe dazu auch Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl. 2003, § 13 GKG, Anhang II Rdnr. 5 mit weiteren Nachweisen). Diese Rechtsprechung beruhte auf der Überlegung, dass die inzwischen nicht mehr erhobene Vermögensteuer und die weggefallene Gewerbekapitalsteuer als laufende Steuern an die Einheitswertfestsetzung anknüpften. Ausgehend von der dreijährigen Wirkung der Einheitswertfestsetzung als Besteuerungsgrundlage (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 VermögensteuergesetzVStG –) wurde der Streitwert daher pauschal mit 30 v.T. des streitigen Wertunterschiedes bemessen.

Nachdem das VStG aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – mit Ablauf des 31. Dezember 1997 nicht mehr anzuwenden ist (siehe hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121; vom 30. März 1998 1 BvR 1831/97, BStBl. II 1998, 422) und die Gewerbekapitalsteuer (vgl. §§ 6 Satz 1 2. Alt., 12 ff. Gewerbesteuergesetz – GewStG – a.F.) durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I 1997, 2590) abgeschafft wurde, erscheinen die vorstehenden Überlegungen überholt. Der erkennende Senat schließt sich daher weiterhin der oben zitierten Rechtsprechung des BFH insoweit an, als in Rechtsstreitigkeiten über den Einheitswert ein pauschaler Streitwert anhand des streitigen Wertunterschiedes zu ermitteln ist. Allerdings erscheint es im Hinblick darauf, dass eine Einheitswertfeststellung derzeit regelmäßig für die Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer (vgl. § 12 Abs. 3 Erbschaftsteuer- und SchenkungsteuergesetzErbStG –) sowie der Grundsteuer (vgl. § 13 Abs. 1 GrundsteuergesetzGrStG –) getroffen wird, angemessen, den Streitwert regelmäßig pauschal in Höhe von 10 v.H. des streitigen Wertunterschiedes festzusetzen (vgl. zur Bemessung des Streitwerts bei der Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaft- und Schenkungsteuer FG Baden-W...

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