rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung einer Verletzung des Steuergeheimnisses
Tenor
1. Der Streitwert wird auf 23.000 DM festgesetzt.
2. Die Entscheidung ergeht endgültig.
Gründe
1. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Feststellung, daß der Beklagte im Gewerbeuntersagungsverfahren der Stadt … und bei der Pfändung von Forderungen gegenüber verschiedenen Drittschuldnern das Steuergeheimnis verletzt habe. Am 15. September 1998 hat der bisherige Berater der Klägerin … zu Zwecken der Kostenabrechnung die Streitwertfestsetzung beantragt.
2. Gemäß §§ 1 Abs. 1 c, 25 Abs. 2 Satz 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG – setzt das Prozeßgericht den Streitwert durch Beschluß fest, wenn dies ein Beteiligter oder die Staatskasse beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. Der bisherige Prozeßvertreter der Klägerin der hieran ein berechtigtes Interesse hat, hat einen entsprechenden Antrag gestellt, so daß die Streitwertfestsetzung dem Senat angemessen erschien
Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GKG bestimmt sich der Streitwert im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache, also z. B. bei Anfechtungsklagen gegen Steuerbescheide nach dem Umfang der angestrebten Steuerminderung. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür jedoch keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 8.000 DM anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG)
3. Für den anhängigen Rechtsstreit läßt sich der Streitwert nicht durch direkte Rechenoperationen ermitteln. Er kann aber für einen Teilbereich geschätzt werden. Soweit die Feststellung der Verletzung des Steuergeheimnisses im Zuge des Gewerbeuntersagungsverfahrens im Streit steht orientiert sich der Senat an der Streitwertfestsetzung in den fraglichen Untersagungsverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht. Hiernach beträgt der Streitwert derartiger Verfahren einen Jahresbetrag des aus dem Gewerbebetrieb zu erwartenden Gewinns, mindestens jedoch 15.000 DM (BVerwG vom 2. März 1993 1 B 10/93 NV, vom 1. September 1992 1 B 163/92, NV).
Da es vorliegend nicht um die Gewerbeuntersagung selbst, sondern lediglich um eine im Zuge dieses Verfahrens erfolgte Verletzung des Steuergeheimnisses geht, erscheint dem Senat insofern der Ansatz des Mindestbetrages in Höhe von 15.000 DM angemessen.
Bezüglich der Verletzung des Steuergeheimnisses durch die Pfändung der Geldforderungen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, welche finanziellen Auswirkungen die Sache für die Klägerin haben wird. Insofern ist deshalb vom Regelstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Höhe von 8.000 DM auszugehen (s. BFH vom 20. September 1983 VII R 85/81, NV).
Der Gesamtstreitwert war damit auf 23.000 DM festzusetzen.
4. Die Entscheidung ergeht gemäß § 128 Abs. 4 FGO endgültig.
Fundstellen
Haufe-Index 949257 |
NWB 1999, 1623 |