Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung betr. Umsatzsteuer 1991

 

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid für 1991 vom 22. Dezember 1998 wird i.H. eines weiteren Betrages von 4.038 DM von der Vollziehung ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller –Ast.– betreibt seit 1985 eine Reitschule samt Pferdepension. Insoweit enthielten die vom Ast. eingereichten Einkommensteuererklärungen jeweils Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die der Antragsgegner –Ag.– auch den Steuerfestsetzungen zugrunde legte. Die vom Ast. bis einschließlich 1988 eingereichten Umsatzsteuererklärungen führten letztlich zu Festsetzungen mit 0 DM.

Mit Verfügung vom 7. Dezember 1992 (Adr.) löschte der zuständige Sachbearbeiter des Ag. die Kennbuchstaben zur Umsatzsteuer ab 1989, da er davon ausging, der Ast. erziele mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft Umsätze ohne umsatzsteuerliche Relevanz. Ab 1989 erfolgte dementsprechend keine Festsetzung zur Umsatzsteuer mehr. Diese Handhabung wurde dem Ast. in einer Unterredung näher erläutert.

Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 13. August 1998 führte der Ag. beim Ast. eine Außenprüfung durch. Diese betraf anfänglich den Prüfungszeitraum 1994 bis 1996 und wurde alsdann mit Prüfungsanordnung vom 15. Oktober 1998 auf die Jahre 1991 bis 1993 ausgedehnt (Bp). Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, beim Unternehmen des Ast. handele es sich um einen Gewerbebetrieb. Insoweit bestehen keine Differenzen unter den Beteiligten.

Während der laufenden Prüfung erließ der Ag. am 22. Dezember 1998 einen Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr 1991. Gegen diesen Bescheid legte der Ast. am 6. Januar 1999 Einspruch ein, über den der Ag. noch nicht entschieden hat. Einen mit Einlegung des Einspruchs gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wies der Ag. mit Schreiben vom 19. Januar 1999 zurück (Rbh. 4).

Am 5. März 1999 wandte sich der Ast. an das Finanzgericht.

Er beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid vom 22. Dezember 1998 i. H. eines weiteren Betrages von 4.038 DM von der Vollziehung auszusetzen.

Der Ast. ist der Auffassung, der Steueranspruch sei verjährt. Er weist darauf hin, daß der Ag. es war, der ursprünglich eine Umsatzsteuerpflicht verneint habe. Insoweit habe er seine Umsätze auch nicht der Besteuerung unterworfen. Eine Nachberechnung gegenüber seinen Kunden sei nicht möglich.

Der Ag. beantragt (Bl. 14),

den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

Seines Erachtens ist keine Verjährung eingetreten. Er verweist im übrigen auf den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, der es dem Finanzamt erlaube, von einer in einem früheren Veranlagungszeitraum praktizierten unrichtigen Handhabung in einem der folgenden Zeiträume abzuweichen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei im Streitfall nicht gegeben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochten Umsatzsteuerbescheides für 1991 ist zulässig (§ 69 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO–) und auch begründet.

1. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 FGO).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH –, der sich der erkennende Senat bisher immer angeschlossen hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, daß neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d. h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Mißerfolg (BFH – Beschlüsse vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533; vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239).

Eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Steuerpflichtigen Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, oder wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet wäre. Der Steuerpflichtige muß substantiiert darlegen, daß diese Voraussetzungen in seinem Fall erfüllt sind. Derartiges ist im Streitfall nicht geschehen.

2. Allerdings bestehen nach Auffassung des Senats bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung f...

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