Entscheidungsstichwort (Thema)
Arrestanordnung. Erledigung der Hauptsache. Fortsetzungsfeststellungsklage. Rechtsschutzbedürfnis. Sachantrag. Arrestanordnung vom 23. August 2004
Leitsatz (redaktionell)
1. Sobald über die den Gegenstand des Arrests bildende Steuerforderung ein Steuerbescheid ergangen ist, bedarf es der Arrestanordnung nicht mehr. Mit der Überleitung in das Vollstreckungsverfahren wird die Arrestanordnung gegenstandslos. Die gegen die Arrestanordnung gerichtete Anfechtungsklage ist dann erledigt.
2. Die Rechtswidrigkeit der Arrestanordnung kann in einem solchen Falle nur noch durch den Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage festgestellt werden. Fehlt hierzu das Rechtsschutzbedürfnis, hat das die Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs zur Folge, solange der Kläger seinen Sachantrag aufrechterhält. Für eine ausdrückliche Erledigungsentscheidung besteht dann kein Anlass.
Normenkette
AO § 324; FGO § 100 Abs. 1 S. 4
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt – soweit ersichtlich – ein Unternehmen der Immobilienverwaltung.
Im Jahre 2001 hat das damals zuständige Finanzamt Saarbrücken, Am Stadtgraben versucht, bei der Klägerin eine Umsatzsteuersonderprüfung für Teilzeiträume der Jahre 1999 und 2000 durchzuführen. Die Prüfung wurde seitens des Finanzamtes wegen „der von Beginn an unzumutbaren Atmosphäre sowie der mangelnden Mitwirkung der Geschäftsführerin bei der Sachverhaltsaufklärung” abgebrochen. Nach Auffassung der Prüfer war Herr P, der Lebensgefährte der Geschäftsführerin, der faktische Geschäftsführer der Klägerin (BpA – USt-Sonderprüfung I).
Der Beklagte hat durch die zwischenzeitlich zuständige Prüfungsstelle des Finanzamts Neunkirchen bei Klägerin Umsatzsteuersonderprüfungen für 2001 bis 2003 durchführen lassen, deren Feststellungen in den Berichten vom 14. Juli 2003 und vom 3. August 2004 niedergelegt sind (BpA – USt-Sonderprüfung II, III). Der Bericht vom 14. Juli 2003 enthält u.a. folgende Passagen:
„Aufzeichnungen: Der Buchhaltung ist die Ordnungsmäßigkeit zu versagen.
Begründung: Es wurde festgestellt und vom Steuerberater bestätigt, dass die Buchhaltung komplett nacherstellt werden musste. Die Buchungsvermerke auf den Einzelbelegen, z.B. den Bankauszügen, resultieren aus der ursprünglich von der X-GmbH selbst erstellten Buchhaltung. Diese war weder dem Steuerberater noch den Prüfern vorgelegt worden. Aufgrund dieser Tatsachen und der nicht vorhandenen Vorjahressalden musste die Nacherstellung der Buchhaltung erfolgen. Auch hierbei waren Geschäftsvorfälle nicht nachvollziehbar und blieben, da sie den Einzelkonten nicht zugeordnet werden konnten, außer Ansatz.”
Und weiter:
„Sitz des Unternehmens
Im Rahmen der Prüfung wurde mehrfach die Frage des steuerlichen Sitzes der Gesellschaft erörtert. Der Beauftragte der Geschäftsführung der Firma, Herr P, erklärte hierzu, dass der Geschäftsleitungssitz gegen Ende des Jahres 2001 nach O, E-weg 1 verlegt worden sei. Örtliche Feststellungen des zuständigen Finanzamtes Bad Homburg bestätigten diese Angaben jedoch nicht. Da Herr P weiterhin auf seinen Angaben hinsichtlich des Geschäftsleitungssitzes beharrte, wurde eine Ortsbesichtigung durch die Prüfer vorgenommen. Hierbei stellte sich heraus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme eines Geschäftsbetriebes der X-GmbH an der besagten Anschrift ergeben haben. Es wurden an der besagten Anschrift keine betrieblichen Vorrichtungen, Aktenmaterial, Computer etc. vorgefunden, die auf das Vorhandensein eines Geschäftsbetriebes hindeuteten.”
Der Bericht vom 3. August 2004 führt u.a. aus:
„Prüfungsanlass – Verfahren
…
Den Prüfern wurden dabei Unterlagen vorgelegt, die die korrekte Überprüfung der Geschäftsvorfälle nicht ermöglichten. So existiert nur eine Buchhaltung auf DATEV-Grundlage für das 1. Quartal 2004. Für die restlichen Voranmeldungszeiträume wurden vom Steuerberater Buchungen aufgrund vielfältiger Mängel bei den Grundaufzeichnungen (unerledigte Rückfragen, ungeklärte Geschäftsvorfälle etc.) nicht mehr vorgenommen.”
Die Feststellungen der vorgenannten Prüfungen sind im September 2004 ausgewertet worden. Der Umsatzsteuerbescheid für 2002 vom 3. September 2004 weist einen Nachzahlungsbetrag i.H.v. 31.420,28 EUR aus (Bl. 8 USt. 2002). Ein Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2003 ist mangels Jahreserklärung noch nicht ergangen. Die Änderungsbescheide für das erste bis dritte Vierteljahr 2003 sowie für Oktober, November und Dezember 2003 wurden alle am 20. September 2004 zur Post gegeben. Sie weisen Nachzahlungsbeträge i.H.v. insgesamt 60.044,90 EUR aus (Bl. 21 ff. USt. 2003).
Durch notariellen Vertrag vom 4. Mai 2004 verkaufte die Klägerin, vertreten durch ihre Geschäftsführerin, an Herrn P, wohnhaft in Österreich, eine Reihe bebauter und unbebauter Grundstücke, die unter I A, B und C des Vertrages näher bezeichnet sind. Als Gegenleistung verpflichtete sich der Käufer unter II des Vertrages, die Kläge...