Entscheidungsstichwort (Thema)
Tätigkeit als Vorstands- und Ausschussmitglied eines Sparkassenverbands wegen der Bezeichnung als „ehrenamtlich” in der Satzung des Verbands nach § 3 Nr. 26 Buchst. a UStG steuerfrei
Leitsatz (redaktionell)
1. Zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten i. S. d. § 4 Nr. 26 UStG gehören nach der Rechtsprechung des BFH alle Tätigkeiten, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche genannt werden, die man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet oder die vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werden. Zu den „anderen Gesetzen” kann auch die Satzung eines Sparkassenverbands als juristischer Person des öffentlichen Rechts gehören.
2. Nach § 4 AO, der für alle Steuern und damit auch das UStG gilt, ist Gesetz jede Rechtsnorm. Dazu gehören auch autonome Satzungen als von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen Personen und zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten erlassene Bestimmungen, die sachlich auf den jeweils bestimmten Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich und personell auf die Mitglieder der Körperschaft beschränkt sind (Satzungsbefugnis). Sie stellen kein Gesetz im formellen Sinne dar, da sie kein Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und demzufolge nicht vom Normgeber stammen.
3. Ist die Tätigkeit als Vostands- sowie als Ausschussmitglied eines Sparkassenverbands als einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in der Satzung des Verbands ausdrücklich als „ehrenamtlich” bezeichnet, so ist bereits allein wegen dieser „Bezeichnung” die Ehrenamtlichkeit nach § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG zu bejahen.
Normenkette
UStG 2005 § 4 Nr. 26 Buchst. a, § 2 Abs. 1; AO § 4; SSpkG § 40
Nachgehend
Tenor
1. Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides vom … 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … 2012 wird die Umsatzsteuer 2006 ohne Berücksichtigung von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern aus der Tätigkeit des Klägers für den Sparkassenverband Saar (… EUR) als steuerpflichtige Umsätze festgesetzt. Dem Beklagten wird gem. § 100 Abs. 2 S. 2 FGO aufgegeben, die Steuer nach dieser Maßgabe neu zu berechnen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger war im Streitjahr … der Sparkasse …. Daneben übte er selbstständig verschiedene Aufsichtsrats- und Vorstandstätigkeiten aus. Streitig sind vorliegend allein die diesbezüglichen Tätigkeiten für den Sparkassenverband Saar. Bei diesem Verband war der Kläger zum einen Mitglied des Vorstandes und zum anderen Mitglied des Ausschusses „…ausschuss”. Er erhielt hierfür im Streitjahr Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder, und zwar als Vorstandsmitglied … EUR und als Ausschussmitglied … EUR, insgesamt also … EUR. Der Kläger erklärte diese in der Anlage UR zu seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr als nach § 4 Nr. 26 lit. a UStG steuerfrei (USt Bl. 22). Der Beklagte folgte dem zunächst, setzte aber mit Umsatzsteuerbescheid vom …2012 Umsatzsteuer auf die Umsätze im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Vorstandsmitglied fest (USt Bl. 27 ff.). Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Nach vorheriger Anhörung erließ der Beklagte am … 2012 nach § 164 Abs. 2 AO einen verbösernden Umsatzsteueränderungsbescheid (Rbh Bl. 87 f.), in dem er schließlich sämtliche Umsätze gegenüber dem Sparkassenverband Saar (… EUR, ohne Umsatzsteuer (USt): … EUR) der Regelbesteuerung (16 %) unterwarf. Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom … 2012 (Bl. 55 ff.) als unbegründet zurück.
Am 27. Dezember 2012 hat der Kläger Klage erhoben (Bl. 1). Er beantragt sinngemäß (Bl. 3),
unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides vom … 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … 2012 die Umsatzsteuer 2006 ohne Berücksichtigung der Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder aus seiner Tätigkeit für den Sparkassenverband Saar als steuerpflichtige Umsätze festzusetzen.
Zu Unrecht habe der Beklagte die streitigen Umsätze als steuerpflichtig behandelt. Sie seien gemäß § 4 Nr. 26 UStG steuerfrei, da es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handele. Zwar könne die Tätigkeit für den Sparkassenverband Saar im Verbandsvorstand und im …ausschuss nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wohl nicht als ehrenamtlich verstanden werden. Allerdings bezeichne § 11 Abs. 5 der Satzung des Sparkassenverbandes Saar diese Tätigkeit als ehrenamtlich, unabhängig davon, ob sie in Vorstandssitzungen oder in Ausschüssen entfaltet werde. Bei dieser Norm handele es sich um ein Gesetz im Sinne von § 4 Nr. 26 UStG. Denn sie sei eine Norm i.S.v...