rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundstücksübertragung zwischen Ehegatten. Einkommensteuer 1997
Leitsatz (redaktionell)
Verträge über die Übertragung von Grundstückseigentum sind im Verhältnis von Ehepartnern grundsätzlich anzuerkennen, soweit kein Scheingeschäft vorliegt, der Vertrag einem Fremdvergleich standhält und ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) nicht anzunehmen ist. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt nicht vor, wenn der Ehemann ein ihm gehörendes Grundstück an seine Ehefrau verkauft, wobei der Kaufpreis über ein Bankdarlehen finanziert wird, für dessen Annuitäten sowohl die Ehefrau (über die Miete aus dem Grundstück) wie auch der Ehemann aufkommen.
Normenkette
EStG § 21; AO § 42
Tenor
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1997 vom 1. August 2000 in Form der Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 2001 wird dem Beklagten aufgegeben, die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.H. von ./. 16.166 DM betreffend das X neu zu berechnen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Gerichtsbescheid ist, wenn er als Urteil wirkt, hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Kläger zuvor Sicherheit leisten.
Tatbestand
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger war Eigentümer des Anwesens X, das er im Wege vorweggenommener Erbfolge erworben hatte und zusammen mit seiner Familie zu Wohnzwecken nutzte. Ein Teil des Hauses ist zugunsten seiner Eltern mit einem Wohnrecht belastet. Im Jahr 1996 begannen die Kläger mit dem Bau des Einfamilienhauses Y. Im Dezember 1996 wurde dieses Haus fertiggestellt und von den Klägern zu eigenen Wohnzwecken genutzt (ESt 96).
Mit notariellem Vertrag vom 8. Februar 1996 veräußerte der Kläger das Grundstück X an die Klägerin zum Preis von 335.000 DM (Rbh, Bl. 115). Der Kaufpreis sollte innerhalb von sieben Tagen nach entsprechender Anweisung des beurkundenden Notars erfolgen. Am 12. März 1996 teilte der Notar der Klägerin mit, dass alle Voraussetzungen für die Kaufpreisfälligkeit vorlägen.
Am 12. Juni 1996 traf die Klägerin mit der Sparkasse N zwei Vereinbarungen über die Gewährung von zwei Darlehen über 210.000 DM und 140.000 DM (Bl. 63 f.). Zur Sicherheit sollten Grundschulden in Höhe der Darlehen bestellt werden.
Die Klägerin überwies dem Kläger am 25. Juni 1996 den vereinbarten Betrag von 335.000 DM von ihrem Girokonto, das in der Folge jeweils im Minus blieb, bis der Klägerin am 13. Mai 1998 die Darlehensbeträge durch die Sparkasse N überwiesen wurden.
Die Klägerin schloss am 13. Januar 1997 über die bis dahin von ihr und ihrer Familie genutzte Wohnung im Anwesen X einen Mietvertrag mit einem fremden Dritten, der seither monatlich eine Miete von 600 DM an die Klägerin überweist (Bl. 65 ff.). Diese Mietzahlungen sowie Zahlungen des Klägers über 32.500 DM im Zeitraum 25. Juni 1996 bis 7. Januar 1999 (Bl. 69 ff.) dienen zur Rückzahlung des Darlehens bzw. des Überziehungskredits der Klägerin.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 machte die Klägerin aus der Vermietung des Anwesens X einen Verlust i.H. von 24.057 DM geltend (ESt 97, Bl. 33), der im Wesentlichen aus dem Ansatz von Schuldzinsen i.H. von 37.798 DM resultierte. Im Einkommensteuerbescheid vom 1. August 2000 berücksichtigte der Beklagte lediglich einen Verlust i.H. von 8.161 DM, weil die Klägerin die angesetzten Schuldzinsen nicht nachgewiesen hatte. Überdies setzte der Beklagte einen Abzugsbetrag nach § 10 e EStG i.H. von 19.800 DM an, obwohl die Kläger diesen erst im Folgejahr in Anspruch nehmen wollten.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 4. September 2000 Einspruch ein (Rbh, Bl. 103). Diesen Einspruch wies der Beklagte mit Entscheidung vom 2. Juli 2001 als unbegründet zurück, nachdem die Kläger auch im Einspruchsverfahren die Finanzierungskosten nicht nachgewiesen hatten.
Am 3. August 2001 reichten die Kläger ihre hiergegen gerichtete Klage beim Finanzgericht ein (Bl. 1).
Sie beantragen sinngemäß (Bl. 22),
den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 1. August 2000 in Form der Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2001 insoweit abzuändern, als die Einkünfte aus der Vermietung des Anwesens X mit ./. 16.166 DM zu berücksichtigen sind.
Die Kläger machen geltend, die Schuldzinsen seien im Rahmen der von der Klägerin aus der Vermietung des Anwesens Xerzielten Einkünfte zu berücksichtigen. Der Erwerb des Grundstücks sei steuerlich anzuerkennen. Es stehe den Eheleuten frei, auch untereinander Gegenstände zu erwerben bzw. zu veräußern.
Der Beklagte beantragt (Bl. 51),
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Er trägt vor, bei dem Verkauf des Grundstücks handele es sich um ein Scheingeschäft. Dies ergebe sich zum einen aus der verspäteten Zahlung des Kaufpreises. Zum anderen könne keine wirtschaftliche Belastung der Klägerin als Käuferin des Objektes festgestellt werden. Denn der Zahlungsempfänge...