rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung 1984 bis 1986
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Kläger zu 2) und zu 3) sind Steuerberater. Zur Erhaltung bestehender Honoraransprüche beteiligte sie sich mit Vertrag vom 27. Februar 1984 als stille Gesellschafter am Unternehmen der Klägerin zu 1). Bei den Klägern zu 2) und 3) fand im Jahre 1988 eine Betriebsprüfung statt, die die Beteiligung als stille Beteiligung wertete und sie dem Privatvermögen der Kläger zu 2) und 3) zuordnete. Die hiergegen seitens der Kläger zu 2) und 3) eingereichte Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 1994 als unbegründet zurück (Rbh, Bl. 54 ff.). Die Einspruchsentscheidung wurde nicht angefochten.
Die Kläger reichten Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte einer … ein, und zwar am 30. Dezember 1991 für den Veranlagungszeitraum 1984, am 30. Dezember 1992 für den Veranlagungszeitraum 1985 und am 30. Dezember 1993 für den Veranlagungszeitraum 1986. In der Anlage zu den Erklärungen wurden als stille Gesellschafter … angeführt, die das Finanzamt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GdbR) qualifizierte.
Mit Bescheid vom 1. Februar 1994 lehnte der Beklagte die Anträge auf einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der … für die Veranlagungszeiträume 1984, 1985 und 1986 ab, da Feststellungsverjährung eingetreten sei (Rbh, Bl. 50).
Gegen den Ablehnungsbescheid legten die Kläger am 21. Februar 1994 Einsprüche ein, ohne diesen jedoch zu begründen (Rbh, Bl. 53).
Der Beklagte wies mit Entscheidung vom 9. Februar 1996 die Einsprüche der Kläger als unbegründet zurück.
Am 12. März 1996 brachten die Kläger ihre hiergegen gerichtete Klage beim Beklagten an (Bl. 2).
Die Kläger beantragen (sinngemäß, Bl. 2),
den Ablehnungsbescheid vom 1. Februar 1994 in Form der Einspruchsentscheidung vom 9. Februar 1996 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 1994, 1985, 1986 entsprechend den eingereichten Erklärungen zu erlassen.
Die Kläger machen geltend, bei der stillen Beteiligung handele es sich um eine atypisch stille Gesellschaft. Die Beteiligung werde seit dem Jahresabschluß zum 31. Dezember 1994 als Betriebsvermögen der GbR ausgewiesen; die Aufwendungen für die Beteiligung würden als Betriebsausgaben angesetzt.
Wenn demgegenüber der Beklagte die Auffassung vertrete, es liege eine typisch stille Beteiligung vor, die zum Privatvermögen der Kläger zu 2) und zu 3) gehöre und bei diesen zu Einkünften aus Kapitalvermögen führe, so folge hieraus, daß für die stille Gesellschaft kein eigenes Veranlagungsverfahren durchzuführen sei. Die Rechtsauffassung des Beklagten sei durch Anfechtung der – nach Ansicht der Kläger – unrichtigen Steuerbescheide nicht mehr allein anfechtbar. Die Feststellungserklärungen stellten eine notwendige Ergänzung zur Durchsetzung ihrer Auffassung dar, es liege eine atypisch stille Gesellschaft vor, die sie bereits mit Einsprüchen gegen die Feststellungsbescheide der Sozietät (GbR) durchzusetzen versuchten. Die Verpflichtung zur Abgabe der Feststellungserklärung konkretisiere sich durch die Sachverhaltsbeurteilung des Finanzamts. Vertrete der Steuerpflichtige eine andere Auffassung, stellten die Feststellungserklärungen – wie vorliegend – Anträge im Sinn des § 171 Abs. 3 Abgabenordnung –AO– dar.
Zumindest seien die beantragten Feststellungen nach § 181 Abs. 5 AO durchzuführen. Die Feststellungen seien Grundlagenbescheide für die gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahren der Sozietät der Kläger zu 2) und zu 3). Diese Feststellungsbescheide seien erst nach dem verfahrensgegenständlichen Ablehnungsbescheid bestandskräftig geworden, was der Anwendung des § 181 Abs. 5 AO nicht entgegenstehe.
Der Beklagte beantragt (Bl. 13),
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Er ist der Ansicht, es sei zwischenzeitlich Feststellungsverjährung eingetreten, so daß Veranlagungen entsprechend den eingereichten Feststellungserklärungen nicht mehr erfolgen können. Eine Ablaufhemmung liege nicht vor; insbesondere stellten die eingereichten Feststellungserklärungen keine Anträge auf Steuerfestsetzung im Sinn des § 171 Abs. 3 AO dar. Ein Fall des § 181 Abs. 5 AO se ebenfalls nicht gegeben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Akten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Beklagte geht zu Recht davon aus, daß bereits Feststellungsverjährung eingetreten. Insbesondere vermochten die Anträge der Kläger auf einheitliche und gesonderte Feststellung diese nicht zu hemmen.
1. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Kläger zu 2) und 3) sich als stille oder als atypisch stille Gesellschafter am Unternehmen der Klägerin zu 1) beteiligt hatten. Denn selbst dann, wenn man mit den Klägern die Auffassung vertritt, es b...