Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Einsatzwechseltätigkeit einer auf Dauer in drei Filialen der Deutschen Postbank AG eingesetzten Beraterin

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Arbeitnehmer, der nach dem Arbeitsvertrag auf Dauer seine Arbeitsleistung an mehreren Betriebsstätten seines Arbeitgebers erbringen muss und sich zu diesem Zweck immer wieder mit einer gewissen Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit zu diesen Orten begibt, hat mehrere regelmäßige Arbeitsstätten, mit der Folge, dass ein Abzug des Verpflegungsmehraufwands und der Fahrtkosten nach den für ständig wechselnde Einsatzstellen geltenden Regeln nicht in Betracht kommt (hier: dauerhaft in drei bestimmten Filialen der Deutschen Postbank AG eingesetzte Beraterin; vgl. Rechtsprechungsnachweise zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte bzw. ständig wechselnden Einsatzstellen).

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2, Abs. 5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 Sätze 3, 2 Buchst. c; LStR 1996 Abschn. 37 Abs. 6, Abschn. 38 Abs. 3 S. 1, Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Beamtin der Deutschen Postbank AG, Niederlassung Saarbrücken. Als solche erzielt sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nach ihren Angaben in den Steuererklärungen war die Klägerin in den Streitjahren 1997 und 1998 in den Filialen Saarbrücken, Saarlouis und Völklingen als Beraterin eingesetzt. Sie machte als Werbungskosten u.a. Fahrtkosten wegen Einsatzwechseltätigkeit wie folgt geltend:

Jahr 1997

Jahr 1998

einfache Entfernung

Saarbrücken

147 Tage

198 Tage

40 km

Saarlouis

63 Tage

37 Tage

28 km

Völklingen

40 Tage

15 Tage

38 km

Außerdem beantragte sie die Berücksichtigung von Mehraufwendungen für Verpflegung wegen Abwesenheit von mindestens acht Stunden für jeweils 210 Tage à 10 DM.

Der Beklagte berücksichtigte die Fahrtkosten nur mit jeweils 0,70 DM je Entfernungskilometer. Der Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen wurde mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin sei nicht an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig gewesen.

Die entsprechenden Einkommensteuerbescheide wurden am 29. September 1999 (1997) bzw. am 8. November 1999 (1998) zur Post aufgegeben. Gegen diese hat die Klägerin am 22. Oktober 1999 bzw. 22. November 1999 Einsprüche eingelegt, die der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 2000 als unbegründet zurückgewiesen hat. Am 5. Juli 2000 hat die Klägerin Klage erhoben.

Sie beantragt,

unter Abänderung der Einkommensteuerbescheide für 1997 und 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung die Einkommensteuer erklärungsgemäß unter Berücksichtigung von Fahrtkosten (nach Saarbrücken und Völklingen) und Verpflegungsmehraufwendungen nach den für Einsatzwechseltätigkeit geltenden Grundsätzen festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte eines Arbeitnehmers aus nichtselbständiger Arbeit bestehen in dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. §§ 8 bis 9a EinkommensteuergesetzEStG –).

1.1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hingegen sind Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen betreffen, nicht im Rahmen einer Einkunftsart abzuziehen (§ 12 Nr. 1 EStG). Ausgaben für die Verpflegung gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Kosten der allgemeinen Lebensführung. Verpflegungsmehraufwendungen sind aber insoweit als Werbungskosten anzuerkennen, als sie ganz überwiegend oder ausschließlich beruflich veranlaßt worden sind. Bei Steuerpflichtigen, die bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig sind (Abschnitt 37 Abs. 6 Lohnsteuer-Richtlinien – LStR – 1996), werden Mehraufwendungen für Verpflegung bei einer Abwesenheit von der Wohnung von weniger als 14 Stunden, aber mehr als acht Stunden, mit einem Pauschbetrag von 10 DM berücksichtigt (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 i.V.m. Satz 2 Buchst. c EStG).

1.2. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG nur eingeschränkt als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Begriff „Arbeitsstätte” wird von der Rechtsprechung dabei einschränkend dahin ausgelegt, dass es sich um eine „regelmäßige” Arbeitsstätte handeln muss. Es genügt somit nicht, dass der Arbeitnehmer an einem beliebigen Ort in Erfüllung des Arbeitsvertrags Leistungen für seinen Arbeitgeber erbringt. Die Rechtsprechung hat diese Auslegung damit begründet, dass die Erwägungen, die den Gesetzgeber zur Einschränkung des Werbungskostenabzugs durch die Pauschbetragsregelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG veranlasst haben, für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern nicht zutreffen (vgl. z.B. Bundesfinanzhof – BFH –, Urteile vom 31. Oktober 1973 ...

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