rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Buchungsfehler; Geschäftsführergehalt
Leitsatz (redaktionell)
1. Bloße Buchungsfehler führen nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Ein solcher Buchungsfehler kann vorliegen, wenn der Steuerberater für einen Veranlagungszeitraum - im Gegensatz zu den Jahren davor und danach - vergisst, das Verrechnungskonto zu verzinsen.
2. Bei einem kleineren Unternehmen des Handels mit KFZ und Zubehör (Umsatz 2 bis 5 Millionen DM) kann bei schlechter Ertragslage ein 1993 und 1994 gezahltes Geschäftsführergehalt von mehr als 7.500 DM monatlich unangemessen sein.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tatbestand
Die Klägerin, eine 1977 gegründete GmbH, betreibt den Handel mit Kraftfahrzeugen und deren Zubehör. Ihr Stammkapital i.H.v. 50.000 DM wurde ab 1980 von ihrem allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer, Herrn P. B., gehalten (1 ff., 12 ff. Dok.).
Der Geschäftsführer bezog gemäß dem Anstellungsvertrag vom 1. Dezember 1986 und den dazu vereinbarten Ergänzungen folgende Monatsgehälter (Bl. 20 ff. Dok.):
ab 1. Januar 1987: |
3.623,– DM |
|
ab 1. Juni 1989: |
5.000,– DM |
zuzügl. je ein Monatsgehalt als Weihnachts- u. Urlaubsgeld |
|
ab 1. Oktober 1990: |
7.500,– DM |
zuzügl. je ein Monatsgehalt als Weihnachts- u. Urlaubsgeld |
|
ab 1. Dezember 1991: |
12.000,– DM |
zuzügl. je ein Monatsgehalt als Weihnachts- u. Urlaubsgeld + Gewinntantieme i.H.v. 30% |
|
ab 1. August 1992: |
9.500,– DM |
zuzügl. je ein Monatsgehalt als Weihnachts- u. Urlaubsgeld + Gewinntantieme i.H.v. 30% |
Zudem enthielten die Bilanzen der Klägerin ab dem 31. Dezember 1990 Pensionsrückstellungen für den Geschäftsführer (Bl. 27 ff. Dok., BilH 1990 ff. zu Bilanzkonto 3010).
In den Jahren 1988 bis 1995 wiesen die Jahresabschlüsse der Klägerin folgende Daten aus (BilH):
Jahr |
Umsatz |
Pers.kosten |
davon GF |
Rohergebnis |
Gewinn/Verl. |
1988 |
740.375 |
113.647 |
43.485 |
244.492 |
+ |
16.519 |
1989 |
1.201.644 |
149.670 |
68.118 |
334.323 |
+ |
11.406 |
1990 |
2.068.061 |
202.666 |
80.000 |
491.338 |
+ |
12.327 |
1991 |
3.458.066 |
251.883 |
112.600 |
499.055 |
+ |
6.588 |
1992 |
3.306.687 |
256.234 |
131.500 |
426.267 |
- |
93.034 |
1993 |
2.830.045 |
168.122 |
114.000 |
384.968 |
- |
48.927 |
1994 |
5.075.224 |
209.025 |
133.000 |
556.896 |
+ |
82 |
1995 |
4.311.424 |
206.867 |
|
371.374 |
- |
180.820 |
Zudem führte die Klägerin ein Gesellschafterverrechnungskonto, das jeweils zum Jahresende folgende Forderungen der Klägerin auswies, die jeweils – mit Ausnahme des Jahres 1994 – mit 10 % p.a. vom Mittelwert eines jeden Jahres verzinst worden sind (Bl. 5, BilH, Bl. 3 RbH):
1992: |
75.157 |
1993: |
95.839 |
1994: |
97.018 |
1995: |
113.467 |
Der Saldo des Verrechnungskontos wurde in den Bilanzen der Klägerin unter der Position „sonstige Vermögensgegenstände” erfasst.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 1995 wies die Bevollmächtigte der Klägerin auf die fehlende Verzinsung des Verrechnungskontos hin und kündigte mit Schriftsatz vom 25. Januar 1996 die Einreichung einer insofern berichtigten Bilanz an. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 1996 hielt der Beklagte dies nicht für erforderlich, weil insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen sei (Beiakte zu BilH II).
Bei der Durchführung der Veranlagung zur Körperschaftsteuer 1993 und 1994 behandelte der Beklagte die fehlende Verzinsung des Verrechnungskontos und Teile des Geschäftsführergehaltes als verdeckte Gewinnausschüttungen und erließ für die Streitjahre dementsprechende Körperschaftsteuerbescheide.
Die fristgerecht eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Entscheidung vom 18. November 1997 als unbegründet zurück. Am 19. Dezember 1997 erhob die Klägerin Klage. Sie beantragt sinngemäß (Bl. 2),
unter Änderung der angefochtenen Bescheide, alle in Form der Einspruchsentscheidung vom 18. November 1997, die Körperschaftsteuer und den vortragsfähigen Gewerbeverlust 1993 und 1994 jeweils ohne verdeckte Gewinnausschüttungen festzusetzen, die der Beklagte
- für 1993 i.H.v. 28.000 DM (Bl. 11 KSt. 93) und
- für 1994 i.H.v. (28.000 + 9640=) 37.640 DM (Bl. 25 KSt. 94)
angesetzt hat.
Zur Begründung trägt sie vor, bei der fehlenden Verzinsung des Verrechnungskontos im Jahre 1994 habe es sich um einen Buchungsfehler der Steuerberatung gehandelt. Eine Bilanzberichtigung habe der Beklagte abgelehnt (Bl. 8). Es sei deshalb zwar eine entsprechende Gewinnerhöhung vorzunehmen, jedoch keine verdeckte Gewinnausschüttung.
Die Gehaltszusage vom 1. Dezember 1991 habe auf dem ausgesprochen guten Geschäftsverlauf des Jahres 1991 beruht, der sich in 1992 nicht fortgesetzt habe, so dass das Gehalt 1992 wieder herabgesetzt worden sei. Seit dem 1. August 1992 sei ein Monatsgehalt von 9.500 DM zuzüglich Urlaubs-, Weihnachtsgeld, Tantieme und Pensionszusage (3.500 DM ab Vollendung des 65. Lebensjahres) vereinbart. Damit seien auch die Überstunden abgegolten. Das Gehalt sei im Hinblick auf den Jahresumsatz und den damit verbundenen Geschäftsumfang (ein Teilbetrieb in W., 2 Teilbetriebe in S.) angemessen. Die Wochenarbeitszeit betrage über 60 Stunden. Aus dem Gehalt seien die Krankenversicherung und teilweise auch die Altersversorgung des Geschäftsführers aufzubringen. Berücksichtig...