Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbeziehung der ZVK-Beiträge in die Kindergeld-Grenzbetragsberechnung. Nachweis der berufsbezogenen Veranlassung von Lerngemeinschaften. Erfordernis der Darlegung von Abwesenheitszeiten für die Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwand
Leitsatz (redaktionell)
1. Beiträge an die ZVK sind bei der Ermittlung des Grenzbetrags i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG nicht als Minderposten zu berücksichtigen, wenn sie nicht der existenziell notwendigen Absicherung des Kindes dienen, weil für dieses Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abgeführt werden.
2. Die Abzugsfähigkeit von Kosten für die Durchführung von Lerngemeinschaften als Ausbildungskosten setzt voraus, dass deren nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung nachgewiesen wird. Nach dem auch unter Berufs- und Lehrgangskollegen häufig das Bedürfnis besteht, sich in der Freizeit auch privat auszutauschen, erfordert die Geltendmachung einer Arbeits- oder Lerngemeinschaft einen substantiierten und widerspruchsfreien Vortrag und die Vorlage detaillierter Aufzeichnungen über den zeitlichen und inhaltlichen Ablauf der besuchten Arbeits- oder Lerngemeinschaft.
3. Die Fahrten eines Kindes zur Berufschule sind als Dienstreisen anzusehen. Die Abzugsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwendungen setzt jedoch den Nachweis des zeitlichen Umfangs der Abwesenheit von der Wohnung voraus.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 9 Abs. 5 S. 1, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Mutter des am 4. April 1991 geborenen Kindes C (KiG, Bl. 1). C absolvierte im Streitjahr 2010 eine Ausbildung zur Bankkauffrau bei der Kreissparkasse S (KiG, Bl. 21).
Am 6. Dezember 2010 reichte die Klägerin einen Antrag auf Kindergeld bei der Beklagten ein (KiG, Bl. 32), der sie die „Erklärung zu den Einkünften und Bezügen” von C für 2010 folgen ließ (KiG, Bl. 28 ff.). Mit Bescheid vom 18. August 2011 (KiG, Bl. 60) hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für C ab Januar 2010 auf, nachdem Berechnungen der Beklagten (KiG, Bl. 57 f.) ergeben hatten, dass die Einkünfte und Bezüge von C den maßgeblichen Grenzbetrag überschritten hätten.
Hiergegen legte die Klägerin am 25. August 2011 Einspruch ein (KiG, Bl. 63), den die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2012 als unbegründet zurückwies (KiG, Bl. 93 ff.).
Am 30. August 2012 hat die Klägerin Klage erhoben (Bl. 1).
Die Klägerin beantragt (sinngemäß, Bl. 1),
den Bescheid vom 18. August 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Kindergeld für C für 2010 zu bewilligen.
Die Klägerin macht geltend, die Einkünfte von C lägen unter dem Grenzbetrag. Die Berechnung der Beklagten sei fehlerhaft. Die von C geleisteten Beiträge an die ZVK dürften nicht erhöhend in Ansatz gebracht werden. Es handele sich um Pflicht- und nicht um freiwillige Beiträge im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge. Überdies seien weitere Werbungskosten zu berücksichtigen (Bl. 6).
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Einbeziehung der Umlage an die ZVK in die Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag sei aufgrund der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 19. März 2011 III R 41/09) geboten. Bei der Berechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sei davon auszugehen, dass sich die regelmäßige Arbeitsstätte von C in N befunden habe. Demzufolge könnten die Fahrten zu den übrigen Filialen des Arbeitgebers zwar nach Dienstreisegrundsätzen berücksichtigt werden. Allerdings könnten mangels Nachweises Verpflegungsmehraufwendungen nicht anerkannt werden. Dies gelte entsprechend für die Tage des Besuchs der Berufsschule. Für die diesbezüglichen Fahrtaufwendungen komme lediglich der Ansatz der kürzesten Wegstrecke in Betracht. Im Übrigen fehlten die Nachweise für die rein berufsbezogene Veranlassung der geltend gemachten Lerngemeinschaften. Die Klägerin sei sowohl im Einspruchs- wie auch im Klageverfahren über die zu beachtenden Formalitäten informiert worden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Einkünfte der Tochter der Klägerin lagen im Streitjahr 2010 über dem für die Gewährung von Kindergeld maßgeblichen Grenzbetrag von 8.004 Euro.
1. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ein Kind, das unter § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG fällt, indessen nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8.004 Euro im Kalenderjahr hat.
Der Begriff der Einkünfte...