Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorkostenabzug von nach Beendigung jedoch vor Selbstnutzung einer Wohnung entstandenen Erhaltungsaufwendungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für nach der Beendigung der Vermietung und vor der Eigennutzung einer Wohnung durchgeführte Erhaltungsmaßnahmen können als Vorkosten nach § 10i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst.a i.V.m. Abs. 2 Satz 1 EStG nur abgezogen werden, wenn sich der Steuerpflichtige nach dem Kauf der Wohnung im Interesse der Eigennutzung umgehend um die Beendigung des Mietverhältnisses bemüht (so zutreffend BMF-Schreiben vom 10.2.1998 IV B 3 - EZ 1010 - 11/98, BStBl I 1998, 190 Tz. 126; hier: Vermietung der Wohnung nach Kauf für die Dauer von 2 Jahren; tatsächliche Mietdauer --nach Auflösung des Mietvertrages--: 14 Monate).

 

Normenkette

EStG § 10i Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, S. 2

 

Tatbestand

Der seit dem 18. Februar 1992 geschiedene Kläger war bis zum 31. März 1997 Angestellter der Katholischen Kirchengemeinde ……… in ……… Er ist seit dem 28. Februar 1997 mit der Klägerin verheiratet.

Mit notarieller Urkunde Nr. 194/96 des Notars Dr. ………… vom 26. Januar 1996 erwarben die Kläger das Anwesen ……… in ……… Besitz, Nutzung und Lasten sind mit Zahlung des Kaufpreises am 16. Februar 1996 auf sie übergegangen.

Mit Mietvertrag vom 28. Februar 1996 haben die Kläger das Anwesen für die Zeit vom 1. Februar 1996 bis zum 31. Januar 1998 an die Gemeinde …… für eine Aussiedlerfamilie vermietet. Das Mietverhältnis wurde einvernehmlich zum 31. März 1997 aufgelöst, nachdem der Kläger in den Ruhestand getreten war. In der Folgezeit haben die Kläger das Anwesen mit einem Gesamtaufwand von 35.527,25 DM renoviert und umgebaut. Seit dem 17. Mai 1997 wird das Haus von den Klägern für eigene Wohnzwecke genutzt.

Aufgrund Antrags vom 1. Juli 1997 hat der Beklagte mit Bescheid vom 13. November 1997 für die Jahre 1997 bis 2003 Eigenheimzulage von jährlich 2.500 DM festgesetzt.

In Ihrer Einkommensteuererklärung für 1997 machten die Kläger Vorkosten (§ 10i EinkommensteuergesetzEStG –) in Höhe von 22.500 DM geltend, denen der Beklagte im Einkommensteuerbescheid vom 22. Februar 1999 die Anerkennung versagte. Der Einspruch vom 15. März 1999 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2000 als unbegründet zurückgewiesen. Am 28. Juli 2000 haben die Kläger Klage erhoben.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 1997 in Form der Einspruchsentscheidung die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Vorkosten in Höhe von 22.500 DM neu festzusetzen.

Zur Begründung tragen sie vor: Als Angestellter der Kirche habe der Kläger seine vormalige Lebensgefährtin, die jetzige Klägerin, nicht ehelichen können, weil sonst sein Arbeitsverhältnis aufgelöst worden wäre und er seine Versorgungsansprüche aus der kirchlichen Zusatzversorgung verloren hätte. Aus den gleichen Gründen sei auch ausgeschlossen gewesen, das erworbene Haus gemeinsam zu bewohnen. Da die Kläger durch die Tilgung des zur Finanzierung aufgenommenen Darlehens und die Miete für die bisherige Wohnung doppelt belastet gewesen seien, hätten sie das Haus bis zur Pensionierung des Klägers vermietet. Die Erhaltungsaufwendungen stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anschaffung des Anwesens. Eine Fremdvermietung von vorliegend 12 Monaten sei unschädlich (vgl. Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil vom 21. Mai 1992 X R 61/91, Bundessteuerblatt – BStBl – (Teil) II 1992, 944). Der Kläger sei aufgrund seiner Beschäftigung bei einem Tendenzbetrieb daran gehindert gewesen, das Haus unmittelbar nach Erwerb selbst zu nutzen. Hieraus dürfe ihm kein Nachteil erwachsen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Hierzu bezieht er sich auf seine Einspruchsentscheidung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (3 Bände) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Nach § 10i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kann der Steuerpflichtige bei einer nach dem Eigenheimzulagengesetz – EigZulG – begünstigten Wohnung Erhaltungsaufwendungen bis zu 22.500 DM als Vorkosten wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Aufwendungen

  1. bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entstanden sind oder
  2. bis zum Ablauf des auf das Jahr der Anschaffung folgenden Kalenderjahres entstanden sind und der Steuerpflichtige eine von ihm bisher als Mieter genutzte Wohnung anschafft.

Die Erhaltungsaufwendungen müssen unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des Gebäudes zusammenhängen, dürfen nicht zu den Herstellungs- oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören und müssten im Fall der Vermietung und Verpachtung der Wohnung als Werbungskosten abgezogen werden können. Wird eine Wohnung bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vermietet oder zu eigenen beruflichen oder betrieblichen Zwecken genutzt und sind die Erhaltungsaufwendungen Werbungskosten oder Betriebsausgabe...

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