Entscheidungsstichwort (Thema)
Terminverschiebung wegen Kollisionstermin bei einem Einzelanwalt
Leitsatz (redaktionell)
Bei einer einfachen Fallproblematik rechtfertigt bei Einschaltung eines Einzelanwalts die Ansetzung eines (früheren) Verhandlungstermins eines anderen Gerichts keine Terminaufhebung, soweit es dem Stpfl. ohne weiteres möglich wäre, einen anderen Bevollmächtigten zu bestellen und so die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen.
Normenkette
FGO § 155; ZPO § 227
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Tatbestand
Mit Urteil vom 15. Mai 2008, 1 K 1306/05, hat der Senat die wegen Umsatzsteuer 1994 und 1995 erhobene Klage als unzulässig abgewiesen. Das Urteil wurde der Klägerin am 16. Juni 2008 zugestellt (Bl. 720). Die Klägerin hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde erhoben (Az. des BFH: V B 79/08). Über die Nichtzulassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden.
Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2008 übermittelte die Klägerin dem Gericht per Fax einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung und -ergänzung des Urteils vom 15. Mai 2008. Mit Beschluss vom 18. September 2008 wies der Senat den Antrag als unbegründet zurück. Der Beschluss wurde der Klägerin am 25. September 2008 zugestellt (Bl. 2). Die Klägerin hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt (Az. des BFH: V B 115/08). Diese hat der BFH zwischenzeitlich mit Beschluss vom 4. November 2008 als unzulässig verworfen.
Am 27. Oktober 2008 (Montag) erhob die Klägerin Klage. Sie beantragt (Bl. 2),
festzustellen, dass der Beschluss 1 K 1306/05 vom 18. September 2008 nichtig ist.
Die Klägerin macht geltend, der Beschluss vom 18. September 2008 sei wegen diverser Verfahrensverstöße (fehlende Prozessvoraussetzungen, fehlende Sachentscheidungsvoraussetzungen, mangelnde Beteiligtenfähigkeit, unterbliebener Beteiligtenwechsel, Verletzung rechtlichen Gehörs, vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts) nichtig (Bl. 3 ff). Insoweit sei auch das Urteil vom 15. Mai 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unzulässig abzuweisen.
Nach Erhalt der Ladung zum Termin der mündlichen Verhandlung am 6. November 2008 (Bl. 96) beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Hinweis auf einen am 3. Dezember 2008 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg – Außensenate Freiburg –, zu dem er bereits vorher geladen worden sei, die Aufhebung des Termin in diesem Verfahren (Bl. 92). Mit Schreiben vom 13. November 2008, das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am selben Tag per Fax übermittelt wurde, wies der Vorsitzende des Senats den Prozessbevollmächtigten darauf hin, dass in der Vergangenheit einvernehmliche Terminvereinbarungen auf erhebliche Schwierigkeiten gestoßen seien. Zudem könne die Klägerin einen anderen sachkundigen Vertreter hinzuziehen, da der Streitfall übersichtlich sei und nur eine geringe Einarbeitung erfordere.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2008 ebenfalls einen Antrag auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung wegen Terminkollision beantragt. Sie sehe sich aus Kostengründen und auf Grund des mit ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten bestehenden Vertrauensverhältnisses außer Stande, einen anderen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung der Sitzungsvertretung zu beauftragen. Das verfahrenswidrige Verhalten der abgelehnten Richter Dr. Schmidt-Liebig und Dr. Bilsdorfer zeige deren Befangenheit.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat ist auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2008 zu der Auffassung gelangt, dass die Nichtigkeitsklage vom 27. Oktober 2008 unzulässig ist.
1. Durchführung der mündlichen Verhandlung und Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs
Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, den auf den 3. Dezember 2008 anberaumten Termin der mündlichen Verhandlung zu verlegen.
1.1. Nach § 155 FGO i.V. mit § 227 ZPO kann ein Termin „aus erheblichen Gründen” verlegt werden. Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen (des Vorsitzenden oder Berichterstatters, § 79a Abs. 1 FGO) glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO).
Wenn erhebliche Gründe i.S. des § 227 ZPO vorliegen, verdichtet sich das in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen zu einer Rechtspflicht, d.h. der Termin muss in diesen Fällen zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird. Der durch Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gesicherte Anspruch des Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Finanzgericht, einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf Antrag des Beteiligten aufzuheben oder zu verlegen, wenn dafür nach den Umständen des Falles, insbesondere nach dem Prozessstoff oder den persönlichen Ve...