rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Anspruch eines beschränkt Steuerpflichtigen auf Veranlagung zur Geltendmachung des Sparpauschbetrags für dem inländischen Kapitalertragsteuerabzug unterliegende Kapitaleinkünfte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein beschränkt Steuerpflichtiger hat nicht die Möglichkeit, die Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der inländischen Kapitalertragsteuerpflicht unterliegenden Kapitaleinkünften stehen (Sparerpauschbetrag gemäß § 20 Abs. 9 EStG), im Wege der Veranlagung zu berücksichtigen. Insoweit kommt es im Fall des abgeltenden Kapitalertragsteuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen im Ergebnis zu einer uneingeschränkten Bruttobesteuerung. Da § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG gegenüber § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG und § 32d EStG vorrangig ist, findet § 32d EStG keine Anwendung.

2. Die beschränkte Einkommensteuerpflicht hat in den Fällen des Steuerabzugs mit Abgeltungswirkung grundsätzlich Objektsteuercharakter, das heißt es werden nach dem international üblichen Territorialitätsprinzip nur die inländischen Einkünfte (§ 1 Abs. 4 EStG und § 49 EStG) ohne private Abzüge (§ 50 Abs. 1 Satz 3 EStG) besteuert.

3. Soweit ein in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässiger beschränkt Steuerpflichtiger durch die abgeltend wirkenden Steuerabzüge steuerlich schlechter gestellt ist als ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, stellt dies keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht dar. Eine Steuerveranlagung ist bei in Drittstaaten Ansässigen nicht geboten.

 

Normenkette

EStG 2017 § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 5b, § 20 Abs. 9 S. 1, § 32d Abs. 4, 6 S. 1, § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 5 S. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, § 50 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; DBA VAE Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger lebte im Streitjahr 2017 in den Vereinigten Arabischen Emiraten (Künftig: VAE) und war im Inland mit seinen Einkünften aus der Vermietung eines Grundstücks in W beschränkt steuerpflichtig. Er bezog darüber hinaus Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a EStG in Höhe von 900 EUR, für die die Stadtsparkasse … Kapitalertragsteuer in Höhe von 225 EUR und Solidaritätszuschlag in Höhe von 12,37 EUR einbehielt. Die Steuerbescheinigung war an den Kläger unter der inländischen Anschrift des Grundstücks in W adressiert.

Am … 2018 reichte der Kläger eine Einkommensteuererklärung ein, mit der er die Durchführung der Günstigerprüfung für die Kapitalerträge beantragte…. Mit Bescheid über Einkommensteuer für 2017 vom … 2018 berücksichtigte der Beklagte lediglich die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung und setzte die Einkommensteuer auf 0 EUR fest. Den Einspruch des Klägers vom … 2018 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom …2019 als unbegründet zurück.

Am 11. Dezember 2019 hat der Kläger Klage erhoben (Bl. 1).

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Bescheids vom …2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom …2019 den Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG zu berücksichtigen.

Der Kläger ist der Auffassung, der Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG sei im Rahmen der Veranlagung als beschränkt Steuerpflichtiger zu berücksichtigen. Auch die inländischen Dividendeneinkünfte unterlägen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a EStG der beschränkten Steuerpflicht; das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den VAE auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA) stehe dem nicht entgegen. Vielmehr regele Art. 10 Abs. 1 und 2 DBA, dass die Dividende sowohl in Deutschland als auch in den VAE besteuert werden dürfe. Eine mögliche Doppelbesteuerung wäre gemäß Art. 22 Abs. 3 DBA durch Anwendung der Anrechnungsmethode in den VAE aufzulösen oder abzumildern. Der Sparer-Pauschbetrag und mithin auch die Regelung des § 32d Abs. 4 EStG seien auch für beschränkt Steuerpflichtige anwendbar. § 2 Absatz 5b EStG könne nur dahingehend verstanden werden, dass die Dividendeneinkünfte des Klägers von § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG ausgenommen seien.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Er verweist zur Begründung in vollem Umfang auf die Einspruchsentscheidung, in der ausgeführt ist, dass das Besteuerungsrecht bezüglich der Kapitaleinkünfte den VAE zustehe. Nach § 50 Abs. 2 Satz 2 EStG gelte die Steuer für Einkünfte aus Dividenden im Falle einer beschränkten Steuerpflicht durch den Abzug als abgegolten. Der Antrag auf Erstattung der im Abzugswege erhobenen Kapitalertragsteuer sei nach § 50d Absatz 1 Sätze 2 ff. EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Klage ist zulässig.

Eine auf 0 EUR lautende Steuerfestsetzung belastet den Steuerpflichtigen zwar regelmäßig nicht. Deshalb ist eine Anfechtungsklage gegen einen sog...

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