Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskostenabzugsverbot für erstmalige Berufsausbildungkosten zum Verkehrspiloten
Leitsatz (redaktionell)
1. Dem Abzug von im Jahr 2004 getätigten Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung zum Verkehrspiloten (Airline Transport Licence, ATPL) als vorweggenommene Werbungskosten steht § 12 Nr. 5 EStG entgegen.
2. Diese durch das Gesetz v. 21.7.2004 zur Änderung der AO und weiterer Gesetze (BGBl I, 2004, 1753) eingefügte Norm ist nicht verfassungswidrig.
3. Die Berufsausbildung findet nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses i. S.v. § 12 Nr. 5 2. HS EStG statt, wenn der Pilotenanwärter für den Ausbildungsbetrieb im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses arbeitet, dessen Inhalt Hilfsarbeiten im Flugschulbetrieb sind und das vor Beginn der eigentlichen, wichtigen Ausbildungsphase endet.
Normenkette
EStG § 12 Nr. 5
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger absolvierte im Streitjahr eine erstmalige Berufsausbildung als Verkehrspilot (Airline Transport Licence, ATPL) bei …C, einer Tochtergesellschaft der …. Bei letzterer wurde der Kläger im Anschluss an seine Berufsausbildung ab März 2006 als Verkehrsflugzeugführer angestellt; ihm wurde bereits im Jahr 2005 eine diesbezügliche Zusage erteilt. Die Ausbildung begann am 5. Juli 2004 (Bl. 73). Während seiner Ausbildung arbeitete der Kläger in der Zeit vom 1. September 2004 bis zum 1. Oktober 2005 bei C im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung.
Der Kläger beschreibt seine Tätigkeiten im Rahmen dieses geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses wie folgt (Bl. 74):
„Ich hatte die Aufgabe, die verschiedenen Flugzeuge mit Fluglehrer und Schülern zu besetzen und mich um den korrekten Ablauf der einzelnen Flüge zu kümmern. Das heißt ich musste den Flugschülern sowie den Lehrern ihre Einsätze mitteilen, sowie auch organisieren und falls entweder der Fluglehrer, der Flugschüler oder das Flugzeug ausfallen, für Ersatz beziehungsweise mich um die Umorganisation zu bemühen.
Des Weiteren hatte ich die Aufgabe, zu kontrollieren, dass die einzelnen Flieger in einem technisch einwandfreien Zustand waren. Das heißt ich musste jeden Tag kontrollieren, ob ein Flieger seine Flugstundenanzahl erreicht hat, um sich wieder in der Technik einer Kontrolle zu unterziehen. Diese Kontrolle musste ich dann natürlich auch noch terminlich vereinbaren und organisieren.
Mein anderer Aufgabenbereich war das Pflegen der Flugstatistik. Das heißt ich musste die einzelnen Flugstunden, die ein so genanntes Bordbuch eingetragen wurden, mit Lehrer und Flugschülern in eine elektronische Datenbank übertragen, damit die Flugschule den einzelnen Flugschülern eine Rechnung sowie eine Aufstellung über ihre geflogenen Flugstunden erstellen kann. Des Weiteren waren meine Aufgaben, alles was sich rund um das Thema Flugdurchführung und Flugablauf ergeben hat.
Es war auch von Anfang an klar und so auch von der Flight-Training gewünscht, dass ich nur bis zum 1. Oktober 2005 dort arbeiten kann, weil ich ab dann in die so genannte wichtige und letzte Ausbildungsphase, nämlich die letzte praktische Flugtrainingsphase ging und mich darauf voll zu konzentrieren hatte, damit ich eine erfolgreiche praktische Abschlussprüfung im März 2006 erlange.”
In seiner Einkommensteuererklärung 2004 (erklärte Einnahmen: 0 EUR) bzw. der Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages auf den 31. Dezember 2004 beantragte der Kläger die Berücksichtigung von der Höhe nach nicht streitigen ausbildungsbedingten (vorweggenommenen) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 EStG i.H.v. … EUR (Rbh, Bl. 6). Die ausbildungsbedingten Kosten wurden von dem Bankkonto der Eltern beglichen. Diese gewährten dem Kläger ein Darlehen (Rbh, Bl. 7). Entsprechende Darlehenszinsen (… EUR) sind in den Gesamtaufwendungen enthalten.
Der Beklagte lehnte den Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2004 durch Bescheid vom 25. Juli 2005 (Rbh, Bl. 2) unter Hinweis auf die gesetzliche Neuregelung in § 12 Nr. 5 EStG ab. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2005 (Bl. 6) als unbegründet zurück.
Am 15. November 2005 hat der Kläger Klage erhoben (Bl. 1 ff.). Er beantragt,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 25. Juli 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2005 den verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2004 auf 27.879 EUR festzustellen.
Vorliegend greife die Ausnahme des § 12 Nr. 5 2. Halbsatz EStG ein. Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis des Klägers zu C sei als Dienstverhältnis i.S.d. § 12 Nr. 5 2. Halbsatz EStG zu qualifizieren. Dieses Beschäftigungsverhältnis sei zum 1. Oktober 2005 beendet worden, als die „wichtige und letzte Ausbildungsphase, ...