Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulage bei Erwerb einer Wohnung von den Eltern und Darlehensvereinbarung über den gesamten Kaufpreis. Eigenheimzulage 1997

 

Leitsatz (amtlich)

Beim Erwerb einer Wohnung von den Eltern und einer langfristigen Darlehensvereinbarung über den gesamten Kaufpreis kann eine eigenheimzulagebegünstigte Anschaffung nur angenommen werden, wenn die Darlehensschuld zivilrechtlich wirksam begründet worden ist und Inhalt und Durchführung des Darlehensvertrags einem sog. Fremdvergleich standhalten. Eine Darlehensvereinbarung über 100.000 DM hält jedenfalls einem Fremdvergleich nicht stand, wenn die Eltern auf die Bestellung von Sicherheiten verzichtet hatten, und die Darlehensnehmerin im Jahr des Abschlusses der Darlehensvereinbarung lediglich einen Arbeitslohn von rd. 21.000 DM sowie Arbeitslosengeld von rd. 5.000 DM bezogen hatte, von dem sie sich und ihren Sohn zu versorgen hatte.

 

Normenkette

EigZulG § 8; AO 1977 § 42

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Die Klägerin erwarb mit notariellem Vertrag vom 28. April 1997 von ihren damals 67- bzw. 64-jährigen Eltern eine Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 100.000 DM. Die Fälligkeit des Kaufpreises wurde mit zwei Wochen nach Mitteilung des beurkundenden Notars über bestimmte grundbuchmäßige Vorgänge vereinbart. Diese Mitteilung des beurkundenden Notars erfolgte am 7. Juli 1997. Der Kaufpreis sollte auf das Konto der Verkäufer gezahlt werden. Besitz, Nutzungen, Steuern und Lasten sollten mit Zahlung des Kaufpreises übergehen. Wegen weiterer Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf die Zulageakte Bezug genommen.

Die Klägerin beantragte am 9. Juli 1997 die Gewährung einer Eigenheimzulage ab dem Jahre 1997. Sie gab die Anschaffungskosten mit DM 100.000 DM an. Auf Nachfrage des Beklagten bzgl. des Zahlungsnachweises reichte die Klägerin einen auf den 7. Juli 1997 datierten Darlehensvertrag zu den Akten, den sie mit ihren Eltern geschlossen hatte. Ausweislich dieses Vertrages überlassen die Eltern der Klägerin darlehensweise den Betrag von 100.000 DM zum Kauf einer Eigentumswohnung. Das Darlehen sollte mit jährlich 4,5 % verzinst werden. Die monatliche Rückzahlungsrate (Tilgung und Zinsen) sollte 630 DM betragen und am 1. August 1997 beginnen. Auf weitere Anforderung vom 22. Oktober 1997 hin legte die Klägerin den Nachweis der Sparkasse Saarbrücken über einen ab dem 10. November 1997 laufenden Dauerauftrag über 630 DM sowie mehrere Kontoauszüge vor, die die Zahlung der Raten für die Monate August bis Oktober 1997 belegen sollten.

Die Klägerin war seit 1. September 1997 arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld von monatlich 1.250 DM.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 16. Februar 1998 den Antrag auf Eigenheimzulage unter Hinweis auf die fehlende Entgeltlichkeit des Erwerbes ab.

Die Klägerin legte hiergegen am 13. März 1998 Einspruch ein. Sie reichte drei von ihrem Vater unterschriebene Quittungen vom 2. August, 4. September und 14. Oktober 1997 zu den Akten.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 5. Mai 1999 unter Hinweis auf einen vorliegenden Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 Abgabenordnung -AO-) als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die am 7. Juni 1999 erhobene Klage.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 16. Februar 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die Eigenheimzulage ab 1997 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren.

Die Klägerin macht geltend, die getroffenen Vereinbarungen hielten einem Fremdvergleich stand. Es handele sich um einen entgeltlichen Anschaffungsvorgang.

Sie verweist auf den notariellen Ergänzungsvertrag vom 29. September 1999 (Bl. 42ff.) sowie auf dessen notarielle Änderung vom 31. Mai 2002. Im ersterwähnten Vertrag sei eine abweichende Regelung hinsichtlich der Fälligkeit des Kaufpreises getroffen. Danach sei der Kaufpreis in 158 monatlichen Raten von jeweils 630 DM und einer zusätzlichen Rate von 460 DM zu entrichten. Darin sei auch Quittung über die bis dahin geleisteten Zahlungen gelegt.

In der geänderten Urkunde vom 31. Mai 2002 sei diese Berechnung korrigiert worden. Dort sei festgehalten, dass in der monatlichen Rate auch eine Verzinsung inbegriffen sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung im Übrigen verweist der Beklagte auf den Geschehensablauf. So weise der notarielle Kaufvertrag nicht auf eine Darlehensgewährung hin. Erst sukzessive habe die Klägerin jeweils die an sie gerichteten Nachweisverlangen erfüllt.

Mit Gerichtsbescheid des Berichterstatters vom 1. März 2002, der Klägerin zugestellt am 7. März 2002 (Bl. 49), wurde die Klage als unbegründet abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 5. April 2002 (Bl. 50) Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, ihre Eltern und eine noch zu benennende Person al...

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