Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.08.1999; Aktenzeichen VII R 112/98)

 

Tenor

Unter Abänderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 11. November 1994 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 16. Dezember 1994 und der Einspruchsentscheidung vom 14. März 1995 wird die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit

vom 14. September 1992 bis 31. Dezember 1992 auf 775 DM,

vom 1. Januar 1993 bis 21. Januar 1994 auf 2.586 DM und

vom 7. April 1994 bis 16. August 1994 auf 230 DM festgesetzt.

Im übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 3/10 und dem Beklagten zu 7/10 auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin war in den Streitjahren 1992 bis 1994 Inhaberin der Fa. … Zweck des Unternehmens, das selbst über keine eigenen Zugmaschinen verfügte, war die Vermietung von Sattelanhängern an Speditionsbetriebe (Bl. 2 FG).

Mit Wirkung ab dem 11. September 1992 wurde auf die Klägerin ein Sattelanhänger mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18.000 kg zugelassen (Bl. 1 KraftSt). Auf Antrag der Klägerin erhielt der Auflieger ein grünes Nummernschild mit dem amtlichen Kennzeichen … (Bl. 1 KraftSt). Hierwegen verfügte der Beklagte durch Kraftfahrzeugsteuer(KraftSt)-Bescheid vom 2. Dezember 1992 die Nichterhebung der KraftSt für den Sattelanhänger (Bl. 2 KraftSt).

Am 17. August 1994 wurde der Auflieger auf einen anderen Halter umgeschrieben (Bl. 10 KraftSt; 3 FG).

Ab dem 14. September 1992 hatte die Klägerin den Sattelanhänger für zwei Jahre an die Fa. … vermietet (Bl. 72 f. FG). Auf die Fa. … waren im Besteuerungszeitraum zeitweise bis zu vier Zugmaschinen zugelassen (Bl. 35 FG).

Auf finanzamtliche Anfrage vom 21. Juni 1994 teilte die Klägerin dem Beklagten den Vermietungstatbestand mit (Bl. 10 FG, 3, 4 KraftSt). Eine daraufhin vom Beklagten vorgenommene Überprüfung ergab, daß für die den Sattelanhänger mitführende Zugmaschine der Fa. … kein Anhängerzuschlag entrichtet wurde (Bl. 4 KraftSt). Hierwegen setzte der Beklagte für den Auflieger der Klägerin durch Bescheid vom 11. November 1994 nunmehr eine KraftSt fest, und zwar für die Zeit

  • ab 11. September 1992 auf jährlich 7.097 DM (Bl. 8 KraftSt) sowie
  • vom 11. September 1993 bis 31. März 1994 auf 3.927 DM (Bl. 7 KraftSt),
  • vom 1. April 1994 bis 10. September 1994 nach Maßgabe des nunmehr geltenden niedrigeren Steuersatzes auf 781 DM (Bl. 7 KraftSt) und
  • mit Wirkung vom 11. September 1994 auf jährlich 1.750 DM bzw. halbjährlich 901 DM (Bl. 7 KraftSt).

Nachdem dem Beklagten im von der Klägerin gegen diese Steuerfestsetzungen fristgerecht eingeleiteten Einspruchsverfahren (Bl. 2 Rb) der zwischenzeitliche Halterwechsel bekanntgeworden war, setzte er durch weiteren KraftSt-Bescheid vom 16. Dezember 1994 die KraftSt des Aufliegers für die Zeit vom 1. April bis 16. August 1994 wegen Beendigung der Steuerpflicht der Klägerin auf 661 DM neu fest (Bl. 13 KraftSt). Alsdann wies er den auch gegen diesen Änderungsbescheid aufrechterhaltenen Einspruch der Klägerin durch hiermit in Bezug genommene Einspruchsentscheidung vom 14. März 1995 (Bl. 9 ff. FG) als unbegründet zurück.

Dagegen richtet sich die am 23. März 1995 beim Finanzgericht (FG) erhoben Klage.

Aufgrund Beschlusses vom 5. Mai 1998 (Bl. 54 f. FG) hat der Berichterstatter des Senats Beweis darüber erhoben, hinter welchen Zugmaschinen der Fa. … der Sattelanhänger der Klägerin zu welchen Zeiten im In- und/oder Ausland eingesetzt war bzw. wann er nicht eingesetzt werden konnte oder Ruhezeiten hatte. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift des Berichterstatters über den Beweistermin vom 4. Juni 1998 (Bl. 61–64 FG) verwiesen. Im Anschluß an die Beweisaufnahme hat der Beklagte die angegriffene KraftSt für den Zeitraum vom 22. Januar bis einschließlich 6. April 1994 unstreitig gestellt (Bl. 64 FG) und alsdann durch Schriftsatz vom 15. Juni 1998 mitgeteilt, daß die Steuer für diesen Zeitraum um 1.370 DM zu ermäßigen ist (Bl. 76 FG).

Die Klägerin macht gegen ihre verbliebene Heranziehung zur KraftSt unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung ihres Sachvortrages im Einspruchsverfahren geltend (Bl. 2–4, 13–15, 24–27, 32 f., 39 f., 68–74 FG): Abgesehen davon, daß die KraftSt durch die beiden Bescheide vom 11. November 1994 für die Zeit vom 11. September 1993 bis 10. September 1994 doppelt erhoben werde, sei die Nacherhebung dieser Steuer aber auch nicht Rechtens. Da nämlich der Sattelanhänger im wesentlichen nur zur Nutzung durch die Fa. … angeschafft und deshalb allein von Zugmaschinen dieses Unternehmens im Straßenverkehr gezogen worden sei, müsse sich folglich die steuerrechtliche Halterhaftung für die Zugmaschinen auch auf den mitgeführten Auflieger erstrecken. Denn da allei...

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