rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Herstellungskosten. Anschaffungskosten. Erhaltungsaufwand. Betriebsvorrichtung. Zuschuss

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Betriebsvorrichtungen sind – auch wenn sie wesentlicher Bestandteil eines fremden Grundstücks sind – als selbständige Wirtschaftsgüter zu bewerten und abzuschreiben. Entsprechendes gilt für die Abgrenzung von Anschaffungs-, Herstellungs- und Erhaltungsaufwand.

2. Der OP-Bereich eines Krankenhauses – dies sind der Operationssaal, die ihm unmittelbar zugeordneten Nebenräume und ihre Einrichtungen – ist für die ihn nutzenden Unternehmen (Krankenhaus, Arztpraxen) eine Betriebsvorrichtung, die aus der Gesamtheit der dieser Einrichtung dienenden Wirtschaftsgüter besteht. Die einzelnen zur Betriebsvorrichtung gehörenden Wirtschaftsgüter sind einkommensteuerlich jeweils gesondert zu behandeln, soweit für sie unterschiedliche Regeln gelten.

3. Ein der Höhe nach feststehender Zuschuss, den ein Vermieter dem Mieter zur Durchführung bestimmter betrieblicher Maßnahmen des Mieters gewährt, ist anteilig auf alle Kostenpositionen umzulegen.

 

Normenkette

EStG §§ 6-7; BewG § 68 Abs. 2

 

Tenor

1.Unter Änderung des Feststellungsbescheides 1999 vom 7. März 2002 wird dem Beklagten aufgegeben, die Einkünfte unter Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben i.H.v. 11.483 DM neu zu berechnen. Im übrigenwird die Klage als unbegründet abgewiesen.

2.Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

3.Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Ärzte. Sie nutzen aufgrund eines Unterpachtvertrages mit der A-GmbH als Belegärzte seit geraumer Zeit Flächen im Kreiskrankenhaus X, zu denen u.a. auch der OP-Bereich der Klinik gehört (Bl. 7 ff.).

Nachdem die zuständigen Behörden wiederholt den Zustand des OP-Bereiches beanstandet hatten und ein weiterer Betrieb desselben ohne erhebliche Veränderungen nicht mehr möglich war, haben die Kläger mit der A-GMBH mit Wirkung ab dem 1. März 1999 eine Vereinbarung getroffen, die u.a. folgenden Inhalt hatte (Bl. 19 ff. RbhA):

§ 1

(1) Die H hat dem Stadtverband K die Parzelle Gemarkung F … mit den als Krankenhaus betriebenen Bauten … verpachtet….

(2) Der Stadtverband K hat das in Abs. 1 bezeichnete Gelände und die Bauten an die A-GmbH unterverpachtet. Die A-GmbH hat sich verpflichtet, Gelände und Bauten insbesondere zu Krankenhauszwecken zu nutzen und den Krankenhausstandort X in seinem derzeitigen Umfange aufrecht zu erhalten und bedarfsgerecht weiter zu entwickeln. ….

§ 2

(1) Die A-GmbH betreibt in der Klinik X u.a. eine chirurgische Belegabteilung. Der hierzu gehörende OP-Bereich wird mit einem Aufwand von ca. DM 850.000 saniert. Hiervon entfällt auf die A-GmbH ein auf 350.000 DM festgeschriebener Einmalbetrag. Dieser Zuschussbetrag der A-GmbH ist vorrangig für Mieteinbauten, die im Rahmen der Sanierungsmaßnahme anfallen, zu verwenden; er wird bei Vertragsabschluss auf das Baukonto der Betreibergesellschaft (Ärzte) überwiesen.

(2) Auf den gemäß Abs. 1 Satz 2 entstehenden Aufwand leisten die Ärzte folgende Beiträge:

  • • Herr Dr. L ca. 150.000 DM
  • • Herr Dr. M ca. 150.000 DM
  • • Praxisgemeinschaft Dr. N ca. 200.000 DM

Diese Beträge sollen zur Renovierung verwandt werden….

§ 4

(1) Die Ärzte verpflichten sich, den OP-Bereich seinem Betriebszweck (Praxisklinik oder Ambulantes Zentrum) entsprechend den jeweiligen Anforderungen betriebsbereit zu halten. Sie können der Nutzung dienende Baulichkeiten im OP-Bereich, insbesondere deren Um- und Einbauten, in Abstimmung mit der A-GMBH vornehmen. Schönheitsreparaturen können die Ärzte ohne Abstimmung mit der A-GMBH durchführen.

(2) Werden Instandhaltungs- oder Reparaturmaßnahmen, die nicht den baulichen Teil des Krankenhauses betreffen, auf Verlangen der Ärzte durch den Vermieter vorgenommen, sind die entstehenden Kosten von den Ärzten zu erstatten.

§ 7

(1) Dieser Vertrag wird mit Wirkung ab dem 01 März 1999 abgeschlossen. Er endet mit den Verträgen gemäß § 1 Abs 1 und 2 spätestens am 30. September 2020.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen.

In der Folge haben die Kläger nach Durchführung eines Genehmigungsverfahrens Umbauarbeiten i.H.v. 782.494,36 DM im OP-Bereich des Krankenhauses vornehmen lassen. Art und Umfang der durchgeführten Arbeiten sind aus den Rechnungen vom 12. April 1999 über einen Teilbetrag i.H.v. 350.000 DM und vom 2. Juni 1999 über den Restbetrag i.H.v. 432.494,36 DM (Bl. 17 ff, 42 ff. FeststA) sowie aus der beigezogenen Akte der Unteren Bauaufsichtsbehörde ersichtlich.

In ihrer Feststellungserklärung 1999 haben die Kläger die Aufwendungen i.H.v. 432.494,36 DM aus der Rechnung vom 2. Juni 1999 zuzüglich der Kosten für Planung und Genehmigung in voller Höhe als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben (Instandhaltungskosten) geltend gemacht (Bl. 1 – 4, 34 FeststA). Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Aufwendungen um zu aktivierende Kosten für Mietereinbauten handele und hat im Feststellungsbescheid 1999 lediglich 23.469 DM als Werbungskosten anerkannt, indem er...

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