Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine rückwirkende Verlängerung der vom FA gesetzten Ausschlussfrist nach § 364 b AO 1977. Feststellung 1994
Leitsatz (amtlich)
Eine von der Behörde gesetzte, bereits abgelaufene Ausschlussfrist nach § 364 b AO 1977 kann nicht rückwirkend verlängert werden.
Normenkette
AO 1977 § 364b
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Die Kläger sind alleinige Gesellschafter der Vermietungsgesellschaft … Sie erwarben im Oktober 1993 das in der … in N. belegene Mietwohngrundstück. Die hieraus erzielten Einkünfte werden vom Beklagten als solche nach § 21 Einkommensteuergesetz – EStG – einheitlich und gesondert festgestellt.
Die auf den Gebäudeanteil entfallenden Anschaffungskosten beliefen sich im Jahre der Anschaffung auf 388.103,50 DM. Im Streitjahr 1994 wandten die Kläger für Reparaturen an diesem Gebäude einen Betrag von 89.394 DM auf, welchen sie im Streitjahr – entsprechend der Regelung in § 82 b Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) – mit einem Fünftel, nämlich 17.878 DM, als Erhaltungsaufwand berücksichtigt wissen wollten.
Im Feststellungsbescheid für 1994 vom 5. Juni 1996 behandelte der Beklagte den Gesamtaufwand an Reparaturen dagegen als anschaffungsnahen Aufwand, worauf er die Kläger auch hinwies. Dies hatte zur Folge, daß der Beklagte die geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen nicht unmittelbar zum Werbungskostenabzug zuließ, sondern den ursprünglichen Anschaffungskosten hinzurechnete, die als Bemessungsgrundlage der jährlichen Abschreibung deren Höhe mitbestimmen.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 5. Juli 1996 Einspruch ein.
Sie kündigten im selben Schreiben an, die Begründung nachzureichen. Hierzu forderte sie der Beklagte in der Folge mit Schreiben vom 8. Juli und 19, August 1996, beide verfaßt von Herrn P. als zuständigem Bearbeiter der Veranlagungsstelle, vergeblich auf.
Eine wiederholte Ankündigung der Begründung erfolgte durch den Kläger … im Rahmen seines Einspruchs vom 27. August 1996 gegen seinen Einkommensteuerbescheid für 1994.
Mit erneutem Schreiben vom 30. September 1996 wandte sich der Beklagte an die Kläger. Nunmehr forderte er sie unter Fristsetzung nach § 364 b Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung – AO – auf den 2. Dezember 1996 auf, die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sie sich beschwert fühlten. Über die Folgen einer Fristversäumnis für das Einspruchsverfahren wurden die Kläger belehrt. Die Verfasserin des Schreibens, Frau … als Sachbearbeiterin der Rechtbehelfsstelle, ist in diesem namentlich benannt.
Nachdem auch diese Frist fruchtlos verstrichen war, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 1996, welche am selben Tag mit einfachem Brief zur Post aufgegeben wurde, den Einspruch unter Hinweis auf § 364 b Abs. 2 AO als unbegründet zurück.
Am darauffolgenden Tag, dem 18. Dezember 1996, ging beim Beklagten eine berichtigte Anlage „V.” nebst Erläuterungen vom 11. Dezember 1996 ein. Hieraus geht hervor, daß die Kläger von den vorbezeichneten Gesamtaufwendungen in Höhe von 89.394 DM, welche der Beklagte insgesamt als anschaffungsnahen Aufwand qualifizierte, einen Betrag in Höhe von 13.659,35 DM – unter Verteilung auf fünf Jahre – als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand berücksichtigt haben wollen.
In ihrer am 8. Januar 1997 erhobenen Klage verweisen die Kläger auf die Ausführungen in dieser berichtigten Anlage „V.”.
Sie beantragen (sinngemäß; Bl. 1),
unter Änderung des Feststellungsbescheides für 1994 vom 5. Juni 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 1996 den Überschuß der Werbungskosten über die Einnahmen mit 7.905 DM und die auf sie entfallenden Anteile jeweils mit 3.952,50 DM festzustellen.
Ergänzend tragen sie vor, Herr … habe ihnen die Abgabefrist für die Einspruchsbegründung als zuständiger Bearbeiter des Beklagten telefonisch bis zum 31. Dezember 1996 verlängert, was sich aus der Aktennotiz ihres Bevollmächtigten vom 11. Dezember 1996 (Bl. 22) ergäbe.
Der Beklagte beantragt (Bl. 9),
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Zur Begründung führt er an, Herr … sei als Bearbeiter der Veranlagungsstelle für die Verlängerung einer von der Rechtsbehelfsstelle gesetzten Frist unzuständig gewesen, was für den Bevollmächtigten der Kläger auch offensichtlich habe sein müssen.
Im übrigen erinnere sich Herr … ausweislich eines Aktenvermerks vom 23. Januar 1997 (Bl. 15 RbA) – nicht an dieses Gespräch und verweise selbst auf seine diesbezügliche Unzuständigkeit. Schließlich sei die Präklusionsfrist am Tag der Aktennotiz des Bevollmächtigten bereits abgelaufen gewesen; eine rückwirkende Verlängerung dieser Ausschlußfrist käme ohnehin nicht in Betracht.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht von der Vorschrift des § 364 b AO Gebrauch gemacht und den Einspruch de...