Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides bei Fehlen der Eintragung der Schadstoffarmut. Kraftfahrzeugsteuer
Leitsatz (redaktionell)
1. Voraussetzung für die Gewährung einer Steuervergünstigung für schadstoffarme oder bedingt schadstoffarme Kraftfahrzeuge ist die Eintragung der Einstufung des Fahrzeugs als (bedingt) schadstoffarm in die Fahrzeugpapiere durch die zuständige Zulassungsbehörde.
2. Eine dem Finanzamt bekanntgegebene Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes, dass es sich bei dem Kraftfahrzeug des Klägers – dessen Fahrzeugpapiere keinen entsprechenden Eintrag der Schadstoffarmut enthalten – infolge einer unzutreffenden Herstellerangabe nicht um ein bedingt schadstoffarmes Fahrzeug handele, stellt einen Grund zur Änderung des dem Kläger eine bislang dahingehende Steuervergünstigung gewährenden Kraftfahrzeugsteuer-Bescheides dar.
3. Ein im Ergebnis rechtmäßiger Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsbescheid ist nicht bereits deswegen aufzuheben, weil das Finanzamt ihn auf eine im Einzelfall nicht anwendbare Änderungsvorschrift gestützt hat.
Normenkette
KraftStG 1979 § 2 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 1, 2 Nr. 2 Alt. 2; StVZO § 23 Abs. 8, § 47 Abs. 2 Buchst. b; FGO § 100 Abs. 1 S. 1 Hs. 1
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger ist seit 1982 Halter eines PKW der Marke Honda Accord (Hubraum 1590 cbm) mit dem amtlichen Kennzeichen … (Bl. 1 Rb. I, 16 Rb. II). Im Fahrzeugschein war und ist der PKW nicht als schadstoffarmes oder bedingt schadstoffarmes Fahrzeug eingetragen (Bl. 31 FG).
Durch Kraftfahrzeugsteuer(KraftSt)-Bescheid des Beklagten vom 27. September 1982 wurde für den PKW des Klägers mit Wirkung vom 29. September 1982 eine Jahres-KraftSt in Höhe von 230 DM festgesetzt (Bl. 2 Rb. I). Nach einer verwaltungsinternen Magnetbändermitteilung des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg – KBA – an den Beklagten (Bl. 10 f. Rb II) war der PKW des Klägers ab dem 1. Juli 1985 als bedingt schadstoffarm, Stufe A, anerkannt. Unter Hinweis auf diese Anerkennung nahm der Beklagte mit Wirkung ab 1. Juli 1985 durch Bescheid vom 22. November 1985 eine Neufestsetzung der KraftSt auf jährlich 211 DM vor (Bl. 5 Rb. I). In der Folgezeit übersandte das KBA dem Beklagten unter dem 17. März 1987 eine Liste mit „aberkannten” Honda-PKW, nach welcher auch das Fahrzeug des Klägers nicht als schadstoffarm anerkannt war (Bl. 7 Rb. I). Daraufhin änderte der Beklagte durch Bescheid vom 3. Juli 1987 die KraftSt-Festsetzung für den PKW des Klägers ab dem 6. Juli 1987 erneut und setzte die Jahressteuer nunmehr auf 300 DM fest (Bl. 10 Rb. I).
Dabei wurde die „Änderung des Steuersatzes” wie folgt erläutert (Bl. 10 Rb. I):
„Der PKW ist aufgrund einer irrtümlichen Mitteilung des Fahrzeugherstellers zu Unrecht als bedingt schadstoffarm behandelt worden. Die Steuer war deshalb neu festzusetzen. Sollten Sie Fragen zur Anerkennung oder Nichtanerkennung Ihres PKW als bedingt schadstoffarm haben, wenden Sie sich bitte an die Zulassungsstelle.”
Den gegen diesen Änderungsbescheid fristgerecht (Bl. 1 Rb. II) eingelegten Einspruch des Klägers wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 1989 (Bl. 14 ff. FG) unter Hinweis auf seine Bindung an die Einstufung des PKW als schadstoffarm durch das KBA als unbegründet zurück. Auf die Gründe der Einspruchsentscheidung im einzelnen wird verwiesen.
Am 31. Januar 1989 hat der Kläger beim Finanzgericht – FG – Klage erhoben.
Er macht geltend (Bl. 2 f., 20 f., 28 f. FG): Die Klage sei entgegen dem Beklagten vor den Steuergerichten zulässig, weil es um die Rechtmäßigkeit eines vom Beklagten erlassenen Steuerbescheides gehe und die Rechtsmittelbelehrung der Einspruchsentscheidung zudem auf die Klagemöglichkeit vor den FG verweise. Davon abgesehen, übersehe das Finanzamt (FA) aber auch eine Besonderheit des Streitfalles. Denn vorliegend gehe es nicht um die Aberkennung einer in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Kfz-Einstufung als (bedingt) schadstoffarm. Insoweit unterscheide sich der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt auch von demjenigen des – sich zudem noch im Revisionsverfahren befindenen – Urteils des FG Hamburg vom 22. August 1988 II 287/88 (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1989, 140), wo offenbar eine solche Eintragung der Zulassungsstelle vorgelegen habe. Demgegenüber sei vorliegend die Anerkennung als bedingt schadstoffarmes Fahrzeug ausschließlich durch den begünstigenden KraftSt-Bescheid vom 22. November 1985 erfolgt. Diese Begünstigung könne deshalb nicht einfach durch einen rückwirkenden Änderungsbescheid des Finanzamts wieder rückgängig gemacht werden. Das gelte um so mehr, als sich der Beklagte hierfür in der Einspruchsentscheidung überdies auf eine bindende Verwaltungsanweisung des KBA berufe, die auch ihm – dem Kläger – gegenüber verbindlich sein solle, obwohl ihm diese Anweisung vom KBA überhaupt nicht bekannt gegeben worden sei und sich der Ausgangsbescheid zudem auc...